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Frage geschrieben am 28.11.2011 14:11:08

Verstoß gegen § 850 k Pfändungsschutzkonto

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € 57,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 863
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Von meiner zahlungsunwilligen Schuldnerin waren mir 2 Kontoverbindungen bekannt,von einem wußte ich, dass es sich um ein P-Konto handelt.
Deshalb habe ich nur das andere pfänden lassen.
Dieses war ein bisher nicht gepfändetes Girokonto,
jedoch ohne Guthaben am Pfändungstag.
Bereits einen Tag später hat die Schuldnerin auch dieses Konto in ein P-Konto umwandeln lassen.
Schufa-Rückmeldung gab es keine.
Nach Pfändung des eigentlichen P-Kontos wurde von mir der
Antrag beim Vollstreckungsgericht gestellt, nur eines der beiden Konten als P-Konto zuzulassen.
Mit Beschluss des Gerichts wurde ein P-Konto von der Bank zwangsgelöscht.
Auf Vorschlag meines RA haben wir dann meine Akte geschlossen.
Zwischenzeitlich ermittelt die Staatsanwaltschaft
und Kripo wegen etlicher Betügereien meiner Schuldnerin.
Nun meine Frage:
Könnte/Müsste ich Strafanzeige wegen oben gesagtem erstatten und wenn ja, wegen was?



Antwort geschrieben am 28.11.2011 15:53:33
Rechtsanwalt Raphael Fork
Staufenstraße 26, 44139 Dortmund, Tel: 0231 /222 06 85, Fax: 0231/ 222 06 86
Sozialrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Insolvenzrecht
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:



Indem die Schuldnerin einen Tag nach der fruchtlosen Kontopfändung dieses Konto in ein weiteres P-Konto umwandelte und somit zu diesem Zeitpunkt über 2 P-Konten verfügte, hat sie gegen § 850 k Abs. 8 Satz 1 ZPO verstoßen.

Nicht zu beanstanden ist, dass an Sie keine Schufa Rückmeldung erfolgte, denn nach § 850 k Abs. 8 Satz 4 ZPO darf die Schufa ihre Kenntnis von einem P-Konto des Schuldners nur Kreditinstituten gegenüber kund tun.
Dies hat den Zweck, dass die missbräuchliche Einrichtung eines zweiten P-Kontos bereits im Vorfeld verhindert wird.
An private Gläubiger durfte die Schufa diese Auskunft nach der alten Gesetzeslage nur bis zum 31.12.2010 erteilen. Danach galt die neue Fassung des § 850 k Abs. 8 ZPO.



Nun zu Ihrer konkreten Frage:


"Könnte/Müsste ich Strafanzeige wegen oben gesagtem erstatten und wenn ja, wegen was?"


Sie müssen nicht, aber Sie können, wenn Sie es möchten.

Der von Ihnen geschilderte Sachverhalt von folgenden strafrechtlichen Gesichtspunkten geprägt:


Bei der Umwandlung des zweiten P-Kontos hat Ihre Schuldnerin gegenüber der kontoführenden Bank versichert, über kein weiteres P-Konto zu verfügen, § 850 k Abs. 8 Satz 2 ZPO.

Hier könnte eine Strafbarkeit wegen falscher Versicherung an Eides statt gem. § 156 StGB, wenn man die Bank als zuständige Behörde im Sinne der Norm ansieht.


Daneben können die Straftatbestände des Betruges nach § 263 StGB und des Vereiteln der Zwangsvollstreckung nach § 288 StGB verwirklicht worden sein.

Die Strafverfolgung nach § 288 StGB ist abhängig von einem Strafantrag des Verletzten, §§ 288 Abs. 2, § 77 Abs. 1 StGB. Verletzt ist derjenige, dessen Recht vereitelt wurde oder werden sollte.

Für den Antrag haben Sie 3 Monate Zeit ab Kenntnis von Tat und Person, § 77 b Abs.1,2 StGB.




Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.

Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Raphael Fork
Rechtsanwalt

Für eine weitere Interessenwahrnehmung erreichen Sie mich unter:


Tel.: 0231 / 222 06 85
Fax: 0231/ 222 06 86

email: info@ra-fork.de

Web: http://www.ra-fork.de/


Mit freundlichen Grüßen

Raphael Fork
- Rechtsanwalt -


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