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Frage geschrieben am 01.07.2010 22:39:35

Verstoß WaffG bei Verkehrskontrolle (Zufallsfund)

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1646
Sehr geehrter Rechtsanwalt,
Sehr geehrte Rechtsanwältin,

Ich bin am 1.7.2010 bei einer Routine-Verkehrskontrolle beim Suchen meines Fahrzeugscheins auf meine Schreckschuss-Waffe gestoßen, die im Handschuhfach lag.

Diese war gesichert, hatte aber Patronen im Magazin !
Diese wurde von der Polizei sichergestellt, ich bekomme sie auch nicht wieder, da ich keinen kleinen Waffenschein besitze.

Die Pistole hatte ich vor ca. 3 Wochen in das Handschuhfach gelegt,
weil bei meiner Mutter jemand nachts ums Haus schlich, den sollte ich mit einem Warnschuss vertreiben !

Dummerweise hatte ich vergessen diese wieder aus dem Handschuhfach zu entfernen !
Mit welcher Strafe muß ich rechnen ?

Wie soll ich mich verhalten, wenn ich einen Anhörungsbogen von der Kripo bekomme?

Ich musste ein Durchsuchungs/Sicherstellungsprotokoll unterschreiben, mit dem Inhalt der sichergestellten Schreckschuss-Waffe.

Herzlichen Dank im vorraus für Ihre Anwort
mfG R.Schönfeld


Antwort geschrieben am 01.07.2010 23:34:44
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

Sie sollten, wenn Sie demnächst einen Anhörungsbogen bekommen sollten, auf gar keinen Fall eine Aussage machen, da viele Mandanten sich hierbei um "Kopf und Kragen" reden und diese Aussagen vor der Polizei so schnell nicht wieder aus der Welt zu schaffen sind.
Ich habe es schon oft bei einer Verteidigung erlebt, dass der Fall hätte sehr viel anders ausgehen können, wenn der Mandant zuvor nicht bei der Polizei ausgesagt hätte, da die Beweislage vor diesem Zeitpunkt für eine Verurteilung nicht gereicht hätte.

Grundsätzlich sind Sie erst einmal nicht verpflichtet, zur Polizei zu gehen und dort eine Aussage zu machen.

Sie sollten daher einen Rechtsanwalt aufsuchen, der für Sie Akteneinsicht beantragt und Sie bestens auf eine mögliche mündliche Verhandlung vorbereiten kann.

Auch kann das Verfahren vorher eingestellt werden, sodass Sie lediglich eine Geldauflage zu zahlen haben (hängt von Ihrem monatlichen Verdienst ab), Sie aber auch nicht verurteilt werden. Auch dies kann mit der Staatsanwaltschaft und dem Gericht im Vorfeld geregelt werden. Insgesamt wird es auch lediglich auf eine Geldstrafe hinauslaufen, solange Sie nicht einschlägig vorbestraft sind.

Wenn Sie mögen, kann Sie meine Kanzlei in dieser Angelegenheit vertreten.

Für weitere Nachfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen und eine Gute Nacht

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt


Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

Helenenstr. 42
30519 Hannover
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