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Ich bin deutscher Staatsangehöriger und lebe seit neun Jahren in der Schweiz. Ich bin in der Schweiz erwerbstätig und bin hier auch uneingeschränkt steuerpflichtig.
In Deutschland hatte ich bisher keine Einkünfte. Ich habe nun vier Eigentumswohnungen gekauft, die ich vermiete.
Werde ich durch diese Mieteinnahmen in Deutschland steuerpflichtig? In der Schweiz muss ich die Miteinnahmen nicht versteuern, da hier Miteinnahmen immer an dem Ort versteuert werden, wo sie anfallen. Lediglich erhöht sich meine Steuerprogression durch die ausländischen Einnahmen.
Bin ich um den Betrag der Mieteinnahmen in Deutschland steuerpflichtig? Muss ich selber auf das Finanzamt der Stadt, in der die Wohnungen liegen zugehen, oder kann ich einfach abwarten?
Welcher Steuersatz kommt zur Anwendung? Werden meine Schweizer Einkünfte zur Bestimmung der Progression berücksichtigt?
Antwort geschrieben am 04.02.2011 00:29:58 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
Legienstr. 42, 24103 Kiel, Tel: 0431 584 556 0, Fax: 0431 663 154 4
Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Zivilrecht, Versicherungsrecht, Familienrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Gemäß § 1 Abs. 1 EStG sind Privatpersonen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
Das bedeutet, dass sie in mit dem gesamten Einkommen (unabhängig wo dieses erzielt wird) der Einkommenssteuer in Deutschland unterliegen.
Fehlt es an einem Wohnsitz in Deutschland, dann besteht gemäß § 1 Abs. 3 EStG beschränkte Einkommensteuerpflicht für die Einkunftsarten des § 49 EStG, wozu auch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Deutschland (§ 21 EStG) zählen.
Dabei unterliegen der deutschen Einkommenssteuer die Einnahmen aus vermieteten Immobilien in Deutschland.
Danach sind Sie nur mit den Mieteinnahmen in Deutschland steuerpflichtig.
2. Nach § 25 Abs. 3 EStG besteht grundsätzlich eine Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung in Deutschland. Nur für Personen, die ausschließlich Einkommen als Arbeitnehmer haben, kann die Steuerveranlagung und damit die Abgabepflicht entfallen (§ 46 EStG).
Daher wären Sie im Folgejahr nach der Anschaffung zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet.
3. Der Steuersatz für die Mieteinnahmen richtet sich gemäß § 32a EStG nach dem zu versteuernden Einkommen.
Aus Art 24 Abs. 1 Nr. 1 (am Ende) des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und der Schweiz ergibt sich jedoch ein Progressionsvorbehalt. Danach ist Deutschland zwar verwehr, Einkünfte zu besteuern, die in der Schweiz erzielt werden (z.B. aus selbständiger Tätigkeit). Im Gegenzug kann bei der Ermittlung des Steuersatzes das in Deutschland und CH zu versteuernde Einkommen jedoch berücksichtigt, also addiert werden.
Es wird daher ebenso wie bei der Besteuerung in der Schweiz vom Gesamteinkommen ausgegangen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen, wenn noch Unklarheiten bestehen.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
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