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Hallo,
ich erhalte seit dem Tod meiner Frau im Mai 2011 knappe 500,00 EUR Witwenrente von der AHV aus der Schweiz. Meine Tochter erhält etwa 250,00 EUR Halbwaisenrente. Meine Frau war circa 8 Jahre in der Schweiz berufstätig.
Ferner wurde ich im Mai 2011 nach erneuter Heirat von der Deutschen Rentenversicherung mit 10.000 EUR "ausgezahlt" da ich aus meiner ersten Ehe schon eine Frau verloren habe(2005).
Meine zweite Frau verstarb an unserem Heiratstag im Mai 2011. Da die Ehe nur einen Tag Bestand hatte erhalte ich aus dieser Ehe keine Rente. Nur meine Tochter eine Halbwaisenrente. Trotzdem wurde ich ausgelöst.
Meine Frage wäre jetzt ob ich meine Rente aus der Schweiz bei meiner Steuererklärung in voller Höhe angeben muss.
Weiterhin würde mich interessieren ob die Deutschen Finanzbehörden von dieser Schweizer Rente überhaupt Kenntnis erlangen können bzw. ob die Schweizer AHV die Rente nach Deutschland meldet?
Danke
Antwort geschrieben am 16.01.2012 13:43:09 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Maike Domke
Blücherstraße 64, 25336 Elmshorn, Tel: 041217891138, Fax: 041217894976
Familienrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Versicherungsrecht, Steuerrecht, Insolvenzrecht, Strafrecht
Bewertungen: 143
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
der Bezug einer Rente aus Deutschland unterliegt grundsätzlich der deutschen Einkommensteuer. Der Besteuerungsanteil einer Bruttorente bei erstmaligem Bezug vor 2005 liegt bei 50%, bei erstmaligem Bezug nach 2005 erhöht sich der Besteuerungsanteil um 2% pro Jahr.
Wenn Ihre Renteneinkünfte aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz in Deutschland steuerfrei sind, sollten Sie diese dennoch in Ihrem Einkommensteuerbescheid angeben. Diese Einkünfte unterliegen nämlich regelmäßig dem Progressionsvorbehalt, d. h. die Einkünfte werden in die Bemessung des Steuersatzes einbezogen, der auf das zu versteuernde Einkommen anzuwenden ist. Geben Sie – getrennt nach Staaten – die Höhe dieser Einkünfte, die Einkunftsquelle und die Einkunftsart an.
Ich würde davon ausgehen, dass zweites zutrifft, die Witwenrente also dem Progressionsvorbehalt unterliegt und somit nur indirekt besteuert wird.
Innerhalb Deutschland gibt seit 2009 es einen Datenabgleich zwischen Pensionkassen, Rentenanstalten etc. Die Finanzämter erlangen auf diese Weise also genaue Kenntnis darüber, welcher Rentner welche Leistung erhalten hat. Viele Rentenberechtigte müssen daher mit Nachfragen seitens des Finanzamtes rechnen.Dass so etwas auch zwischen der Schweiz und Deutschland passiert, ist mir nicht bekannt.
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Bitte nutzen Sie bei Verständnisfragen die Nachfrageoption.
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 16.01.2012 17:06:14
"Wenn Ihre Renteneinkünfte aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz in Deutschland steuerfrei sind"
Genau das weiß ich eben nicht ob des das gibt?
"Wenn Ihre Renteneinkünfte aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz in Deutschland steuerfrei sind"
Genau das weiß ich eben nicht ob des das gibt?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 16.01.2012 17:14:23
Sehr geehrter Ratsuchender,
in der Regel sind Rewnteneinkünfte der AHV bereits vor Ort versteuert worden und unterliegen daher hier nur noch dem Progressionsvorbehalt, Art. 19 DBA. Ich denke, mit der Witwenrente wird es sich genauso verhalten. Das heißt, Sie geben die Rente zwar an, versteuert werden kann sie hier aufgrund des Dopplbesteuerungsabkommens aber nur noch indirekt durch den Progressionsvorbehalt.
Mit freundlichen Grüßen
Maike DOmke
- Rechtsanwältin -
Sehr geehrter Ratsuchender,
in der Regel sind Rewnteneinkünfte der AHV bereits vor Ort versteuert worden und unterliegen daher hier nur noch dem Progressionsvorbehalt, Art. 19 DBA. Ich denke, mit der Witwenrente wird es sich genauso verhalten. Das heißt, Sie geben die Rente zwar an, versteuert werden kann sie hier aufgrund des Dopplbesteuerungsabkommens aber nur noch indirekt durch den Progressionsvorbehalt.
Mit freundlichen Grüßen
Maike DOmke
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