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Zur Ausübung meiner Tätigkeit als Vertriebsingenieur im Aussendienst steht mir ein Dienstwagen zur Verfügung. Ich habe ausdrücklich keine Privatnutzung vereinbart. Das Fahrzeug steht ausserhalb der Dienstfahrten zu Kunden auf dem Firmengelände. Es ist ein Fahrtenbuch zu führen. Bei einer Fahrtenbuchprüfung wurden angebliche Mängel im Fahrtenbuch festgestellt. Insbesonders wurde bemängelt, dass ich die gefahrenen KM pro Einzelfahrt nicht eingetragen habe, sondern lediglich den KM-Endstand jeder Fahrt. Um die Einzel-KM zu berechnen ist hätten die jeweiligen Endstände von einander abgezogen werden müssen. Daraufhin hat mein AG ohne Rückfrage für das gesamte Jahr 2009 eine Versteuerung von Privatfahrten nach der 1%-Regel vollzogen. Gleichzeitig wurde jedoch der finanzielle Nachteil wieder als steuerfreie AG-Leistung ausbezahlt. Da jedoch der Geldwerte Vorteil zusätzlich zum Bruttolohn auftaucht, stellt dieses die Basis für Unterhaltszahlungen dar.
Frage: Ist das Vorgehen meines AG rechtens?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 3.1.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 03.01.2010 18:27:55 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin und Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
Stedinger Str. 39a, 27753 Delmenhorst, Tel: 04221-983945, Fax: 04221-983946
Zivilrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Fachanwalt Familienrecht, Fachanwalt Strafrecht
Bewertungen: 203
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im Rahmen einer Erstberatung auf Basis der von Ihnen hier gegebenen Informationen gehe ich auf Ihre Frage gerne wie folgt ein:
Ich habe Ihre Ausführungen hoffentlich korrekt dahingehend verstanden, dass hinsichtlich der Verwendung des in Rede stehenden Kfz zum einen lt. Vertrag gar keine Privatnutzung gestattet ("vereinbart") war und zum anderen auch tatsächlich keine Privatnutzung stattgefunden hat ("Das Fahrzeug steht außerhalb der Dienstfahrten zu Kunden auf dem Firmengelände").
Daher ist es mehr als fraglich, ob bzw. wie es in Ihrem Falle überhaupt zum Ansatz des geldwerten Vorteils aus einer etwaigen "privaten" Kfz-Nutzung (ob nun nach der Fahrtenbuchmethode oder - wie hier - nach der 1%-Regelung) kommen kann. Denn - wie der Begriff bereits ausdrückt - soll hierdurch die PRIVATE Nutzung eines Firmenwagens abgegolten werden, nicht jedoch die rein betriebliche (wie offenbar tatsächlich vorliegend).
Die private Nutzung muss daher hierfür grds. stattgefunden haben bzw. zumindest möglich gewesen sein. Wer aber als Arbeitnehmer einen Firmenwagen gar nicht erst privat nutzen darf, muss auch keine Steuern für die Privatnutzung zahlen. Auch wenn diese Regel auf den ersten Blick sehr einleuchtend und einfach klingen mag, so ist sie gleichwohl erklärungsbedürftig. Denn das Finanzamt verlangt Nachweise über die tatsächliche Durchführung einer solchen Vereinbarung. Lt. FG Niedersachsen (11 K 459/03) sind die folgenden Kriterien als ausreichend zu beachten:
a) Privatfahrten sind per Arbeitsvertrag verboten. Der Arbeitgeber braucht das Verbot grds. nicht zu überwachen. Glaubt das Finanzamt jedoch, der Arbeitgeber habe das Verbot nur zum Schein ausgesprochen, so muss es diesen Verdacht ggf. durch geeignete Beweise (z.B. ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch) entkräften;
b) bei einem Verstoß ist mit Kündigung des Arbeitsvertrages zu rechnen;
c) der Pkw wird nach Feierabend auf dem Betriebsgelände abgestellt und die Schlüssel werden (im Büro) abgegeben;
d) der Arbeitnehmer verfügt über mindestens einen gleichwertigen Privatwagen.
Hinsichtlich des Fahrtenbuches (vgl. Punkt a) ) gehe ich davon aus, dass es - wenn auch nicht ganz ordnungsgemäß - in der vorliegenden Form zumindest ausreichend ist, um als geeignetes Beweismittel für eine rein betriebliche Nutzung des Kfz zu dienen. Zumal ich ferner davon ausgehe, dass die Prüfung des Fahrtenbuches nicht von Seiten des Finanzamtes, sondern lediglich betriebsintern erfolgte, sodass eine Ergänzung um die fehlenden Entfernungs-Angaben (diese sind ja ohne Weiteres aus den Differenzen der Km-Stände zu errechnen) ohnehin noch leicht möglich wäre.
Sie sollten prüfen, ob die vorstehend aufgeführten Punkte/Kriterien in Ihrem Falle eingehalten sind. Sollte dieses sein, so kommt m. E. der Ansatz einer Privaten Kfz-Nutzung in Ihrem Falle nicht in Betracht.
Ansonsten bleibt Ihnen im Übrigen immer noch, eine von der 1%-Regelung abweichende steuerliche Behandlung nach der Fahrtenbuchmethode (sodann durch Vorlage eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches) durch entsprechende Berücksichtigung im Rahmen Ihrer privaten Einkommensteuererklärung zu erreichen. Die bis dato zuviel entrichtete Lohnsteuer kann Ihnen dann erstattet werden.
Ich hoffe, Ihnen hiermit ausreichend weitergeholfen zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen,
Dr. C. Seiter
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