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Frage geschrieben am 31.10.2010 08:51:00

Versteigerung von Pfandgut

Rechtsgebiet: Transportrecht, Speditionsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1079
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Mein Spedititeur hat das Pfandrecht ausgeübt und
will jetzt die Ware versteigern.
Allerdings wird er dies versteigern so hoch bis seine Forderung
beglichen sind.

die Ware ist jedoch das 3-fache Wert.

Darf er unter dem Marktwert verkaufen?
( den VK kann ich durch verkauf dieses Jahres nachweisen)

Welche Frist habe ich zur Reglung der Forderung?
Kann er sofort die Versteigerung nach 1 Woche Pfandrechtankünidung ausüben?

ich kann nachweisen, einen Kaufinteressenten zu haben, jedoch
nimmt er die Ware erst im Januar ab.
Lieferant will aber nicht warten bis nächstes Jahr sondern das Geld sofort haben oder die Ware versteigern.

Danke für Ihre Antwort



Antwort geschrieben am 31.10.2010 09:18:38
Rechtsanwalt Norman Dauskardt
Flensburger Straße 11/13, 10557 Berlin, Tel: 030 36 41 41 90, Fax: 030 36 41 41 999
Gewerblicher Rechtsschutz, Markenrecht, Urheberrecht, Wirtschaftsrecht, Internet und Computerrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

für Ihre Anfrage möchte ich Ihnen danken und diese unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten:

1. Darf der Spediteur (Pfandgläubiger) unter dem Marktwert verkaufen?

Der Pfandgläubiger darf die Ware nicht ohne weiteres verkaufen. Er hat jedoch die Möglichkeit die Ware öffentlich versteigern zu lassen (§ 1220 BGB). Diese Versteigerung muss er Ihnen aber ankündigen (damit Sie z.B. mitbieten können).

Er hat auch die Möglichkeit, die Ware freihändig durch einen öffentlichen Handelsmäkler oder durch eine zur Durchführung einer öffentlichen Versteigerung befugten Person verkaufen zu lassen (§ 1221 BGB). Der freihändige Kauf ist jedoch nur zulässig, wenn Ihre Ware einen einheitlichen Börsen- oder Marktpreis hat. Der Verkauf muss dann zu diesem Marktpreis stattfinden. Verkauft der Pfandgläubiger die Ware selbst unter dem Marktpreis, haftet er Ihnen entsprechend auf Schadensersatz.

Bei einer Versteigerung kann die Veräußerung auch unter dem Marktwert stattfinden. Der Pfandgläubiger kann zwischen Versteigerung und freihändigem Verkauf wählen.

2. Welche Frist habe ich zur Regelung der Forderung?

Will der Pfandgläubiger das Pfandgut verwerten (verkaufen), muss er dies dem Warenempfänger gemäß den §§ 441 Abs. 2 BGB, 1234 Abs 2 HGB anzeigen. Die Verwertung darf dann erst nach Ablauf eines Monats erfolgen. Diese Sache sollen Sie also innerhalb eines Monats klären.

Der Pfandgläubiger darf die Versteigerung nicht bereits eine Woche nach Ankündigung durchführen.

Bis zum Januar des nächsten Jahres muss der Pfandgläubiger mit der Verwertung allerdings nicht warten. Ich empfehle Ihnen daher, der Gegenseite ein Vergleichsangebot zu unterbreiten (z.B. die Zahlung eines Aufschlages, wenn das Geschäft im Januar durchgeführt wird) oder aber bei einer Versteigerung selbst mitzubieten, um zu verhindern, dass die Ware "unter Wert" veräußert wird.

Ich hoffe, Ihnen mit vorstehender Beantwortung einen ersten Überblick verschafft zu haben und wünsche Ihnen für die Klärung der Angelegenheit viel Erfolg. Gern stehe ich Ihnen auch für eine weitergehende Beratung und Interessenvertretung unter den unten angegebenen Kontaktdaten zur Verfügung.

Ich weise Sie darauf hin, dass das Hinzufügen- oder Weglassen von Sachverhaltsdetails zu einer völlig anderen rechtlichen Bewertung führen kann.

Gern können Sie die Nachfragefunktion nutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Norman Dauskardt
- Rechtsanwalt -


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Versteigerung von Pfandgut | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-10-31
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