Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 308 weitere Antworten zum Thema Erbe.
Hallo,
mein Opa ist vor einigen Jahren gestorben. Wir haben nun in alten Unterlagen hinweise auf ein verstecktes Bankkonto gefunden. Es ist aber nicht ganz klar bei welcher Bank (evtl. auch Ausland), und wieviel es eigentlich ist. Um dazu eine Auskunft zu bekommen, braucht man einen Erbschein. Jetzt möchte der zusändige Beamte das evtl. mögliche Vermögen als Grundlage für die Gebührenberechnung des Erbscheins zu grunde legen. Dabei steht doch noch gar nicht fest ob es dieses Geld überhaupt noch gibt. Ist dies so rechtens? Etwas viel für einen nicht ganz klaren Verdacht...
Antwort geschrieben am 24.01.2012 22:31:32 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Heiko Tautorus
Strehlener Straße 12, 01069 Dresden, Tel: 0351 - 479 60 900, Fax: 0351 - 479 60 901
Baurecht, Miet und Pachtrecht, Verwaltungsrecht, Vertragsrecht, Erbrecht
Bewertungen: 90
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ich möchte Ihre Anfrage anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer ERSTberatung wie folgt beantworten:
Ihr Sachverhalt ist etwas dünn, deshalb zunächst Ihre Frage:
"Jetzt möchte der zusändige Beamte das evtl. mögliche Vermögen als Grundlage für die Gebührenberechnung des Erbscheins zu grunde legen. Dabei steht doch noch gar nicht fest ob es dieses Geld überhaupt noch gibt. Ist dies so rechtens? Etwas viel für einen nicht ganz klaren Verdacht..."
Die Rechtsgrundlage für das Vorgehen ist § 107 KostO. Die Gebühren bestimmen sich nach der Gebührentabelle, die als Anhang zur KostO veröffentlicht ist. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Geschäftswert. Der Geschäftswert wiederum richtet sich nach dem Wert des sog. reinen (glaubhaft gemachten) Nachlasses (§ 107 KostO). Dieser wird berechnet, indem von den Aktiva des Nachlasses die Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden.
Zur Info:
Der Richter ist zuständig für die testamentarische Erbfolge und der Rechtspfleger für die gesetzliche Erbfolge.
Aufgrund einer einheitlichen Beurteilung sind die Kosten mit einer vollen Gebühr, unabhängig vom "Bearbeiter", angesetzt.
Die volle Gebühr ist aber davon abhängig, WAS Sie glaubhaft machen.
Zudem wird nach
§ 107 Abs. 2 Satz 3 KostO
"Erstrecken sich die Wirkungen eines Erbscheins nur auf einen Teil des Nachlasses, bleiben diejenigen Gegenstände, die von der Erbscheinswirkung nicht erfasst werden, bei der Berechnung des Werts außer Betracht."
der Erbschein nach einer möglichen Beschränkung bewertet.
Zur Glaubhaftmachung des Nachlasswertes müssten Sie den Kontoauszug vorlegen, insofern dieser Beträge ausweist, sind diese Anhaltspunkt zur Berechnung.
Sollten Sie schon einen Antrag gestellt haben, ist nachfolgende Antwort für Ihre Kosten obsolet.
----
Was Sie suchen, könnte folgende Antwort sein:
BGH, Urteil vom 7. 6. 2005 - XI ZR 311/04 (LG Berlin) in NJW 2005, 2779
"1. Der Erbe ist nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen; er hat auch die Möglichkeit, den Nachweis seines Erbrechts in anderer Form zu erbringen."
und
"2. Ein eröffnetes öffentliches Testament stellt in der Regel einen ausreichenden Nachweis für sein Erbrecht dar."
Die Betonung liegt auf "eröffnetes". Wenn also ein Testament oder Erbvertrag vorliegt, genügen diese in Verbindung mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichtes.
Das Protokoll ist (widerlegbarer) Beweis, dass das vorliegende Testament das aktuelle Testament, mithin nicht widerrufen ist.
Weiter ist an eine Vollmacht über den Tod des Erblassers hinaus als Legitimation für die Bank zu denken. (Für die Zukunft: Nicht zwingend, aber sicherer in notarieller Form.)
----------------------
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung in der Sache geben konnte.
Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.
Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen und auch in anderen Angelegenheiten beauftragen.
Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Heiko Tautorus
Rechtsanwalt
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Tel.: 0351 - 479 60 900
Fax: 0351 - 479 60 901
service@ra-tautorus.de
www.ra-tautorus.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 25.01.2012 11:06:47
Hallo, Vielen Dank für die doch recht ausführliche Antwort.
Es liegt ein handschriftliches Testament vor.
Gehe ich also recht in der Annahme das ich als Vermögen vorerst nur den tatsächlichen Nachlass angeben muss?
Ein Antrag ist dem Sinne noch nicht gestellt, liegt aber vor.
Wenn ich Ihre Aussage richtig deute erfüllt ein eröffnetes und beglaubigtes Testament die gleichen Anforderungen für Bankauskünfte wie ein Erbschein?
Hallo, Vielen Dank für die doch recht ausführliche Antwort.
Es liegt ein handschriftliches Testament vor.
Gehe ich also recht in der Annahme das ich als Vermögen vorerst nur den tatsächlichen Nachlass angeben muss?
Ein Antrag ist dem Sinne noch nicht gestellt, liegt aber vor.
Wenn ich Ihre Aussage richtig deute erfüllt ein eröffnetes und beglaubigtes Testament die gleichen Anforderungen für Bankauskünfte wie ein Erbschein?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 25.01.2012 11:39:51
Sehr geehrter Fragesteller,
"Es liegt ein handschriftliches Testament vor."
Mit dem Eröffnungsprotokoll zusammen vorgezeigt, genügt das. (Nicht herausgeben. Am Besten gleich eine Kopie von beiden mitnehmen und zur Verfügung stellen.)
"Gehe ich also recht in der Annahme das ich als Vermögen vorerst nur den tatsächlichen Nachlass angeben muss?"
Sie dürfen (sollten) nicht lügen. Sie können und sollen nur das vortragen, was Sie wissen (und belegen können).
"Ein Antrag ist dem Sinne noch nicht gestellt, liegt aber vor."
Sie müssen keinen Antrag auf Erteilung eines Erbscheines stellen. Sie können dies auch noch später nachholen, wenn Sie diesen brauchen.
"Wenn ich Ihre Aussage richtig deute erfüllt ein eröffnetes und ..."
"beglaubigtes"
Wofür wollen Sie das Testament beglaubigen? Das Eröffnungsprotokoll ist Ihr Nachweis, dass das handgeschriebene Testament gültig ist.
"...Testament die gleichen Anforderungen für Bankauskünfte wie ein Erbschein?"
Ja. Machen Sie sich eine Kopie vom BGH Urteil.
Links unter:
http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XI%20ZR%20311/04
Damit klären Sie die Sache auch mit dem "Schalterbeamten" bzw. dessen Vorgesetzten.
Bei einer ausländischen Bank, wo deutsches Recht nicht gilt, heißt es Nachfragen, ob der Nachweis zumindest für die Auskunft über das Bestehen und die Höhe eines Kontos ausreichend ist.
Mit freundlichen Grüßen
Heiko Tautorus
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
"Es liegt ein handschriftliches Testament vor."
Mit dem Eröffnungsprotokoll zusammen vorgezeigt, genügt das. (Nicht herausgeben. Am Besten gleich eine Kopie von beiden mitnehmen und zur Verfügung stellen.)
"Gehe ich also recht in der Annahme das ich als Vermögen vorerst nur den tatsächlichen Nachlass angeben muss?"
Sie dürfen (sollten) nicht lügen. Sie können und sollen nur das vortragen, was Sie wissen (und belegen können).
"Ein Antrag ist dem Sinne noch nicht gestellt, liegt aber vor."
Sie müssen keinen Antrag auf Erteilung eines Erbscheines stellen. Sie können dies auch noch später nachholen, wenn Sie diesen brauchen.
"Wenn ich Ihre Aussage richtig deute erfüllt ein eröffnetes und ..."
"beglaubigtes"
Wofür wollen Sie das Testament beglaubigen? Das Eröffnungsprotokoll ist Ihr Nachweis, dass das handgeschriebene Testament gültig ist.
"...Testament die gleichen Anforderungen für Bankauskünfte wie ein Erbschein?"
Ja. Machen Sie sich eine Kopie vom BGH Urteil.
Links unter:
http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XI%20ZR%20311/04
Damit klären Sie die Sache auch mit dem "Schalterbeamten" bzw. dessen Vorgesetzten.
Bei einer ausländischen Bank, wo deutsches Recht nicht gilt, heißt es Nachfragen, ob der Nachweis zumindest für die Auskunft über das Bestehen und die Höhe eines Kontos ausreichend ist.
Mit freundlichen Grüßen
Heiko Tautorus
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