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Versteckte Baumängel - Verjährungsfrist


03.02.2012 09:56 |
Preis: ***,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Marksen Ouahes


| in unter 2 Stunden

Wir sind ein Großhandel für Photovoltaik und vertreiben einen Dachhaken - für die Montage von Photovoltaikanlagen auf Hausdächern - der durch seine patentierte Form Ziegelbruch so gut wie ausschließt. (100%ige Sicherheit gibt es in diesem Fall nie, da auch die unsachgemäße Verarbeitung vom Dachziegel nicht auszuschließen ist)

Wenn jetzt eine Montagefirma eine PV Anlage montiert, mit einem üblichen Standard-Dachhaken (Tests der FH Augsburg belegen, unser Dachhaken ist weit stabiler als ein Standard-Dachhaken) und der Standard-Dachhaken drückt bei starker Schneelast auf den Dachziegel was wiederum zu Ziegelbruch führt - könnte dann der Hauseigentümer nach - sagen wir mal 15 Jahren - die Montagefirma auf versteckte Baumängel verklagen, weil sein Dach durch diesen Standardhaken nun undicht wurde, weil ein oder mehrere Dachhaken die Dachziegel durchbrochen haben und so ein Schaden im Dachbereich oder Hausinneren entstanden ist?

Meine konkrete Frage: Kann ein Hauseigentümer die Montagefirma nachträglich auf versteckte Baumängel zur Rechenschaft ziehen?

Handelt es sich hier um einen versteckten Baumangel, wenn der Installateur weiß, dass ein Standard-Dachhaken den Lasten nicht stand hält?

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
Baumangel
03.02.2012 | 11:23

Antwort

von

Rechtsanwalt Marksen Ouahes
55 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten möchte:

Vorliegend hängt die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund der bei der Anbringung der PV-Anlage offensichtlich wohl nicht sachgerechten Verwendung eines Standardhakens unter Verzicht auf die Verwendung eines stabileren Hakens, obwohl dieser im Gegensatz zum Standardhaken die Gewähr für einen nahezu gesicherten Schutz der Dachziegel bietet, zunächst von Frage ab, ob diese Ansprüche nicht verjährt sind. Nach § 634 a BGB Abs.1 Nr.1 BGB verjähren Mängelansprüche bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung einer Sache besteht in zwei Jahren, sodass insofern jedenfalls nach § 634 a BGB Abs.1 Nr.1 BGB ebensolche Ansprüche verjährt sind.

Für den Fall, dass der Installateur der Monatgefirma nun die Verwendung des hinsichtlich der Stabilität der PV-Konstruktion nicht sachgerechten Standardhackens arglistig verschwieg, also der Installateur der Montagefirma, positiv wusste dass ein Standard-Dachhaken der Last der PV-Anlage nicht standhalten könnte und insofern mit einem Folgeschaden an den Dachziegeln aller Erfahrung nach zu rechnen ist, dürften nach 15 Jahren die hierauf basierenden Schadensersatzansprüche nach §§ 634 a Abs. 3, 195, 199 BGB nur unter folgenden Voraussetzungen nicht verjährt sein:

Gem. § 634 a Abs.3, 195 BGB verjähren abweichend von Absatz 1 Nr. 1 BGB Mängelansprüche nämlich dann in der regelmäßigen Verjährungsfrist (gemäß § 195 BGB in drei Jahren), wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat.

Die hierbei anwendbare regelmäßige Verjährungsfrist beginnt gem. § 199 Abs.1 Nr.1 mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (Anspruchsteller) von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners (Montagefirma) Kenntnis erlangt hat. Vorliegend beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist bei positiver Kenntnis des Bauherrn von den den geltend gemachten Schadensersatzanspruch begründenden Umständen (Verwendung der unstabilen Standard-Hacken durch dir Monatgefirma). Die Frist läuft ab diesem Zweitpunkt drei Jahre. Unter Heranziehung dessen muss der Bauherr nachweisen, dass der Installateur der Monatgefirma tatsächlich die unsachgemäße Verwendung des Standard-Hakens arglistig verschwiegen hat. Voraussetzung für ein solches arglistiges Verschweigen eines Mangels ist aber, dass der Installateur tatsächlich wusste, dass es sich bei dem Standard-Haken um eine unsachgemäße Stabilisierung der PV-Anlage handelte oder aber wusste das die Tatsache der Verwendung des Standard-Hakens für die Entscheidung des Bestellers über die Abnahme erheblich ist (d.h. den Besteller bei Kenntnis der Tatsache unter Umständen von der Abnahme abhalten würde).

Eine fahrlässige Unkenntnis reicht diesbezüglich nicht aus, da Arglist immer Vorsatz (Wissen und Wollen) voraussetzt. Ein solcher Nachweis ist aller Erfahrung nach sehr schwer zu führen. Denn es muss positiv feststehen, dass der Unternehmer die Verwendung eines Standard-Hakens trotz der Tatsache wohlwissend in Betracht zog, dass eine solche Stabilisierung der PV-Anlage aller Erfahrung nach zu einem Folgeschaden an den Ziegeln führen wird. Es reicht der Nachweis einer fahrlässigen Unkenntnis hierbei nicht aus.

Im Ergebnis muss daher festgehalten werden, dass ein Schadensersatzanspruch aufgrund der Verwendung eines offensichtlich unsachgemäßen Standard-Hakens, der letztlich zu einem Schaden an den Dachziegeln führte, davon abhängt, ob seit dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung von den Umständen, die zu einem Schadensersatzanspruch führen noch nicht drei Jahre vergangen sind und darüber hinaus dem Installateur tatsächlich diesbezüglich arglistiges Verschweigen nachweisen kann.



Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen und wünsche Ihnen in dieser Angelegenheit noch alles Gute

Mit freundlichen Grüßen

Marksen Ouahes
(Rechtsanwalt)


Rechtsanwaltskanzlei Ouahes
Marksen Ouahes Rechtsanwalt
Wilmersdorfer Straße 133
10627 Berlin

T +49(0) 30/ 31 80 03 01
F +49(0) 30/ 31 80 03 20
E ouahes@medizinrecht-ouahes.de
www.medizinrecht-ouahes.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Marksen Ouahes
Berlin

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