ich bitte um die Beantwortung der folgenden Fragen:
1. Ist bei potenzieller kollektiver Marktbeherrschung immer eine Prüfung nach den Airtours Kriterien vorzunehmen?
a) ...im Zusammenhang mit der FKVO sowie entsprechend? mit Art. 102 AEUV?
b) ...auch wenn fehlender Binnenwettbewerb zwischen den Oligopolisten auf der Grundlage der Durchführung einer Kartellvereinbarung oder strukturellen Verflechtungen in Frage kommt oder kommen diese Kriterien nur dann zur Anwendung, wenn die Wettbewerbslosigkeit des Oligopols allein aufgrund oligopolistischer Interdependenz begründet werden soll?
2. "Die Kommission hat die Feststellung oligopolistischer Marktbeherrschung maßgeblich mit strukturellen Verflechtungen der Oligopolteilnehmer begründet". Diese Aussage findet sich in Zusammenhang mit Kommentierungen zu Art. 2 VO 139/2004/EG (Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, Kartellrecht, 2. Auflage 2009, VO 139/2004/EG, Art. 2, Rn. 151).
Ist dies so zu verstehen, dass bereits vor dem Zusammenschluss strukturelle Verflechtungen zwischen Unternehmen bestanden und durch die Fusion nur noch fehlender Außenwettbewerb gegenüber der - schon vor Zusammenschluss bestehenden kollektiven Einheit - begründet wird? Hier bitte ich um eine Erklärung.
3. Handelt es sich im Fall der Koordinierung auf der Grundlage struktureller Verflechtungen nicht um eine explizite Koordination? Falls dies so ist, warum stützt sich die Koordinierung nicht schon darauf, dass dann eigentlich eine Kartellvereinbarung vorliegen müsste? Andernfalls, welche Form hat eine derartige Koordination bzw. wie funktioniert diese? Ein kurzes Beispiel wäre nett.
4. Werden unter stillschweigender Koordinierung alle Formen der Koordinierung verstanden, die nicht auch eine Vereinbarung, einen Beschluss.. oder eine abgestimmte Verhaltensweise i.S. des Art. 101 AEUV darstellen?
5. Spricht man von koordinierten Effekten nur im Zusammenhang mit der Fusionskontrolle oder auch im Zusammenhang mit Art. 102 AEUV?
Vielen Dank!
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