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Frage geschrieben am 20.10.2010 16:58:01

Verstößt der Gutachter gegen seinen Eid?

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1632
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ich werde bereits von einem Anwalt in diesem Fall beraten und vor Gericht vertreten, es geht mir um die Einholung einer weiteren fachlich fundierten Meinung.

Die Bremsen meines Autos (Neuwagen) machen immer Probleme. Entsprechend Klage ich auf Wertminderung. Im Rahmen des Gerichtsprozesses wurde ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Straßenverkehrsunfälle zertifiziert nach EN45013 vom Gericht bestimmt und mit der Begutachtung meines Autos beauftragt.

Am Tag, an dem das Gutachten erstellt werden sollte, trafen sich der Gutachter, eine weitere Person als Beklagtenvertretung mein Anwalt und ich bei einem Autohändler. Da es noch Formalitäten bezüglich der Beklagtenvertretung zu klären gab – sie hatte keine Vollmacht des Beklagten – führte ich dem Gutachter die Probleme vor. Mir und meinem Anwalt wurde daraufhin gesagt „Ich werde mir andere Autos des gleichen Typs vom gleichen Hersteller anschauen und wenn diese die gleichen Probleme haben so hat ihre Klage keinen Aussicht auf Erfolg – sei dann ein Serienfehler." Mein Anwalt steht als Zeuge bereit und wird diese Aussage bestätigen.

Ich möchte nun Strafanzeige gegen den Gutachter stellen, da er meines Erachtens klar und vor einem Zeugen gegen seinen geleisteten Eid verstoßen hat. Nach meinem Verständnis sind die Grundpflichten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Objektivität, Unparteilichkeit und Weisungsfreiheit. Hierauf muss er einen Eid leisten. Ein Verstoß gegen diese Pflichten stellt einen Straftatbestand dar.

Aus dem aufgezeigten Zitat geht klar hervor, das er nicht unparteilich und objektiv war – das Gutachten spiegelt dies anhand von abstrusen Widersprüchen, Spekulation und Herbeigerede wieder.

Wie muss ich beim stellen einer Strafanzeige vorgehen und was muss ich berücksichtigen.


Antwort geschrieben am 20.10.2010 18:53:42
Rechtsanwalt Felix M. Safadi
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Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:


Der beeidigte Sachverständige macht sich wegen Meineides (§ 154 StGB) strafbar, wenn er vor Gericht „falsch schwört". Falsch Schwören bedeutet unter Eid falsch aussagen. Der fahrlässige Falscheid ist ebenfalls strafbar, § 161 Abs. 1 StGB.

Strafbare Falschaussagen können bei einem Sachverständigengutachten sowohl Mitteilungen über sog. Befundtatsachen (1.) als auch Werturteile (2.) sein.


1.

Befundtatsachen können in Ihrem Fall beispielsweise sein: Bremsweg des Pkw, Geräuschentwicklung beim Bremsen. Das sind also objektive Daten, die der Sachverständige auf Grund seiner Fachkenntnis ermittelt. Zusätzlich hat er die Methode ihrer Ermittlung in seinem Gutachten darzustellen.

Bei Befundtatsachen macht sich der Sachverständige nur strafbar, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig falsche Daten erhebt, also hier vorsätzlich oder fahrlässig einen falschen Bremsweg usw. bescheinigt.

Anhaltspunkte für ein solches Verhalten sehe ich in Ihrem Sachvortrag nicht.


2.

Die ermittelten Daten hat der Sachverständige für das Gericht zu bewerten und daraus Schlüsse zu ziehen. Soll geklärt werden, ob ein Kraftfahrzeug einen Mangel im Sinne von § 434 BGB aufweist, muss das Gericht in Ihrem Fall prüfen, ob sich das Fahrzeug für die gewöhnliche Verwendung eignet und die übliche Beschaffenheit aufweist, die Sie nach der Art des Fahrzeugs erwarten können, § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB.

Dabei dürfte sich die Bewertung des Sachverständigen darauf beschränken, festzustellen, ob die Bremsen des Fahrzeugs eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Fahrzeugen der gleichen Art üblich ist. Hier wird der Sachverständige sicherlich auf die Daten von Vergleichsfahrzeugen zurückgreifen können. Damit wäre aber noch nicht abschließend geklärt, ob ein Sachmangel vorliegt oder nicht. Denn das Gericht darf nur diejenigen Bewertungen des Sachverständigen bei seiner Entscheidung heranziehen und berücksichtigen, die es mangels eigener Sachkunde nicht selbst fällen kann.

Die Frage, ob sich die Bremsen für die „gewöhnliche Verwendung" eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die Sie als Käufer vernünftigerweise erwarten können, muss das Gericht selbst beantworten. Zwar trifft es zu, dass die „übliche" Beschaffenheit (durch Vergleiche vom Sachverständigen zu ermitteln) regelmäßig mit der vernünftigerweise „zu erwartenden" Beschaffenheit übereinstimmt. Die Frage, ob sich das Fahrzeug trotz üblicher Beschaffenheit für die gewöhnliche Verwendung eignet, ist damit aber nicht abschließend geklärt. Was unter gewöhnlicher Verwendung zu verstehen ist, entscheidet die Verkehrsauffassung unter Berücksichtigung des Erwartungshorizonts eines vernünftigen Durchschnittskäufers. Der Erwartungshorizont wird dabei in der Regel durch einen Vergleich mit anderen Sachen des gleichen Herstellers und des gleichen Modells geprägt; er kann aber auch durch einen Vergleich mit Konkurrenzprodukten anderer Hersteller der gleichen Preisklasse geprägt werden.

Was Sie von den Bremsen Ihres Fahrzeugs erwarten können und ob ein zur Minderung berechtigender Mangel vorliegt, entscheidet somit letztlich das Gericht und nicht das Gutachten des Sachverständigen. Denn der Sachverständige hat nicht darüber zu befinden, welche Bremseigenschaften ein vernünftiger Durchschnittskäufer von einem Neufahrzeug einer bestimmten Preisklasse erwarten kann. Dieses Urteil trifft allein das Gericht.

Genauso wenig ist es Aufgabe des Sachverständigen, zu beurteilen, ob eine Klage Aussicht auf Erfolg hat oder nicht. Seine Einschätzung hierzu ist nicht gefragt.

Jedoch hat die von Ihnen zitierte Aussage des Sachverständigen keine strafrechtliche Bedeutung im Zusammenhang mit den anfangs genannten Aussagedelikten.

Denn ein Sachverständiger kann sich bei der Abgabe von Werturteilen erst dann strafbar machen, wenn das Werturteil nicht seiner Überzeugung entspricht. Zunächst liegt das Gutachten des Sachverständigen (noch) nicht vor, das eine strafbare Falschaussage enthält. Zum anderen liegen nach Ihrem Vortrag keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das zu erwartende Werturteil des Sachverständigen, ein „Serienfehler" sei kein Mangel, nicht seiner Überzeugung entsprechen würde.


3.

Mit seiner Aussage dürfte sich der Sachverständige also nur sehr weit aus dem Fenster gelehnt haben, was nicht für seine Professionalität spricht. Eine strafbare Handlung durch den Sachverständigen sehe ich jedoch nicht, so dass ich im Ergebnis von einer Strafanzeige abrate.

Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben, und wünsche Ihnen für den weiteren Verlauf des Verfahrens viel Erfolg.

Mit freundlichen Grüßen

Felix M. Safadi
Rechtsanwalt

_________
Allgemeine Hinweise:

Bitte erlauben Sie mir noch den obligatorischen Hinweis, dass es sich bei dieser Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des allein auf Ihren Angaben basierenden Sachverhalts handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Angaben kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

www.netzkanzlei.com

Tel.: 030 555 760 321
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 20.10.2010 20:52:43

Sie beantworten mir zwar die Frage, was ich beachten muss, jedoch nicht, wie ich vorgehen muss. Ihre Ausführungen enthalten mir zu viele unnötige Annahmen und Vermutungen – obwohl meine Frage einfach und direkt war. Das Gutachten spiegelt sein Zitat wieder – z. B. war der objektive Test war bisschen rumfahren und keine Messung. Ich möchte trotzdem Anzeige erstatten und die Bewertung anhand der vorgelegten Beweise den zuständigen Institutionen überlassen. Also darf ich Ihre umfangreichen Ausführungen so interpretieren, das ich in diesem Kontext Anzeige wegen Meineid stellen muss?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 20.10.2010 21:17:18

Sehr geehrter Fragesteller,

Sie haben Ihre Frage in der Rubrik "Strafrecht" eingestellt und danach gefragt, wie Sie beim Stellen einer Strafanzeige vorgehen sollen und was hierbei zu berücksichtigen sei.

Bevor man einen anderen einer Straftat bezichtigt, indem man gegen ihn Strafanzeige erstattet, sollte man prüfen, ob überhaupt eine strafbare Handlung in Betracht zu ziehen ist. Eine strafbare Handlung des Sachverständigen war anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht zu erkennen. Ich habe in auch für Sie als Laien verständlichen Worten ausführlich erklärt, weshalb ich zu diesem Ergebnis gekommen bin. Sie werden keinen Kollegen finden, der zu einem anderen Ergebnis kommt.

Vor diesem Hintergrund kann man vernünftigerweise nur davon abraten, Strafanzeige zu erstatten. Genau das habe ich getan.

Sie können sich darauf gefasst machen, dass ich wegen dieser rufschädigenden Bewertung zivilrechtlich gegen Sie vorgehen werde.

Mit freundlichen Grüßen

RA Safadi

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Verstößt der Gutachter gegen seinen Eid? | Gesamtbewertung: 4/5 | Datum: 2010-10-20
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