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Verspätete Mietzahlungen


12.11.2011 12:08 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.


| in unter 2 Stunden

Nach dem bestehenden Gewerbemietvertrag wurde bezüglich der Mietzahlung vereinbart, „bei verspäteter Zahlung kann der Vermieter Mahnkosten in Höhe von 20 € je Mahnung, unbeschadet von Verzugszinsen, erheben".
Da der Mieter permanent die Mietzahlungen verspätet leistet (er achtet aber immer darauf, dass nicht 2 Monatsmieten Rückstand entstehen), habe ich ihm nach mündlicher Abmahnung nunmehr eine schriftliche Abmahnung zukommen lassen und ihn aufgefordert, für die letzten fünf verspäteten Mietzahlungen 100 € zu zahlen.
Dazu meine Frage: Ist die Zusammenfassung der (bisher) verspäteten Mietzahlungen zu einer Abmahnung rechtens oder hätte die Mahnung wegen Zahlungsverzugs für jedem Monat schriftlich ausgesprochen werden müssen?
Anmerkung: Nach erfolgtem Mahnverfahren, in dem der Mieter ohne Begründung Widerspruch eingelegt hat, möchte ich eigentlich Zahlungsklage erheben, bin mir wegen der anstehenden Frage aber nicht sicher, ob dieser Weg im Augenblick Erfolg versprechend oder nur unnötige Kosten verursachend ist.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 15 weitere Antworten zum Thema:
Mietzahlungen Verspätete
12.11.2011 | 13:05

Antwort

von

Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
534 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

der Bundesgerichtshof hatte in seiner Entscheidung geurteilt, dass Mahnkosten in Höhe von € 15,00 pro erfolgter Mahnung als unzulässig angesehen werden (BGH, Urteil vom 3. November 1999, Az. VIII ZR 35/ 99).

Auf der sicheren Seite wären Sie, wenn Sie Mahnkosten von nicht höher als € 5,00 pro Mahnung verlangen würde.

Aufgrund des höheren Streitwertes können Sie jedoch auch versuchen, Mahnkosten in Höhe von € 10,00 durchzusetzen, da im Falle einer abschlägigen Entscheidung und im Verhältnis der Gesamtsumme, die Verlustsumme nicht ins Gewicht fallen dürfte (vgl. § 92 Absatz 2 Nr. 1 ZPO) und Sie dadurch keinen Kostennachteil erleiden (max. € 25,00) .

Sämtliche Mahnkosten für die vorausgegangenen Mahnungen können jedoch auch rückwirkend geltend gemacht werden


Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

Bernstr. 10
30175 Hannover
Tel: 0511 363042
Fax: 0511 2157477
info@kanzlei-hoffmeyer.de
www.kanzlei-hoffmeyer.de

Nachfrage vom Fragesteller 12.11.2011 | 13:19

Danke für Ihre Antwort.
Fraglich bleibt, ob Mahnungen für jede verspätete Mietzahlung schriftlich ausgesprochen werden müssen oder ob auch "Sammelabmahnungen" (also zusammenfassend für mehrere Monate zurückliegend) zulässig sind.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 12.11.2011 | 14:07

Sehr geehrter Fragesteller,

die Mahngebühr wird nur pro Mahnung fällig. Wenn Sie ihm also lediglich nur eine Mahnung zustellten und sich hierbei auf die vergangenen Zahlungsverzüge beziehen, ist faktisch nur eine Mahnung erstellt worden, sodass der Mahnanspruch, unabhängig der Zinsen, nur einmal in Höhe von € 10,00 geltend gemacht werden kann.

Bei weiteren Fragen schreiben Sie mich bitte direkt an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch gern weiter zur Verfügung stehen möchte.

Mit freundlichen Grüßen

Hoffmeyer
Rechtsanwalt

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
Hannover

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