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Frage geschrieben am 18.02.2008 09:17:00

Verspätete Abholung von Ware

Rechtsgebiet: Transportrecht, Speditionsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3071
Sehr geehrtes Anwaltsteam,

ein Frachtführer kommt mit einem Fahrzeug beim Absender an, das nicht den vertraglichen Vereinbarungen entspricht. Der Absender akzeptiert das Fahrzeug nicht, so das nicht pünktlich verladen werden kann. Erst 1 Tag später wird das richtige Fahrzeug geliefert, so dass die Ware verspätet beim Empfänger ankommt.
Der Empfänger verlangt vom Absender eine Strafzahlung von 1.000 Euro wg. verspäteter Lieferung.

Frage:

Kann ich als Absender vom Frachtführer die Zahlung eines best. Geldbetrages verlangen, weil er die Ware verspätet abgeholt hat? (nach welcher Vorschrift und wäre der in irgendeiner Höhe beschränkt?)


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 18.2.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 18.02.2008 23:21:49
Rechtsanwalt René Iven
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten, wobei ich mir erlaube, auch auf Ihre Anfrage "Fahrzeug entspricht nicht den vertraglichen Erwartungen" Bezug zu nehmen:

Gemäß § 425 Abs. 1 HGB haftet der Frachtführer grundsätzlich für Schäden, die durch eine Überschreitung der Lieferfrist entstehen. Ich gehe davon aus, dass eine Lieferfrist mit dem Frachtführer ausdrücklich vereinbart war. Fraglich ist in Ihrem Fall, ob sich der Absender durch die Ablehnung des Fahrzeuges ein Mitverschulden i.S. des § 425 Abs. 2 HGB anrechnen lassen muss. Davon ausgehend, dass der Transport der Ware mittels eines Lkws mit Frostschutz vereinbart war, und der Frachtführer keinen derartigen Lkw bereitstellte, befand sich der Frachtführer in Gläubigerverzug. Für die verspätete Lieferung kann der Absender demnach nicht i.S. des § 425 Abs. 1 HGB verantwortlich gemacht werden. FAZIT: Sollte eine Lieferfrist mit dem Frachtführer vereinbart worden sein, hat der Absender gegen den Frachtführer einen Anspruch auf Erstattung des durch die Überschreitung der Lieferfrist entstandenen Schadens (vorliegend EUR 1.000,00).

Ich hoffe, Ihnen mit den vorangegangenen Ausführungen vorab weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen weiterhin gerne - auch per E-Mail - zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Iven
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 21.02.2008 11:17:50

Sehr geehrter Herr Iven,

erst einmal vielen Dank für die sehr schnelle Antwort. Bei meiner Frage ging es allerdings darum, nach welcher Vorschrift und wie hoch der Frachtführer bei einer verspäteten ABHOLUNG (NICHT Ablieferung) von Ware gegenüber einem Absender haftet.

Etwas, das in Richtung meiner Frage gehen könnte, habe ich bei einem gewissen Herrn Valder gelesen (wobei es dort allerdings um die Überschreitung einer Ladefrist geht. Aber evtl. ist das ja so ähnlich wie in meinem Fall.) Dazu steht: "...Hier besteht eine Frachtführerhaftung nur unter dem Gesichtspunkt einer Pflichtverletzung des Frachtvertrages..."

Bei meiner Anfrage geht es also darum, wonach (nach welcher Vorschrift) und in welcher Höhe ich als Frachtführer für die verspätete Abholung einer Ware hafte.

Vielen Dank für eine Antwort!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 22.02.2008 11:11:15

Sehr geehrter Fragesteller,

ich bitte um Entschuldigung, dass ich Ihre Anfrage falsch verstanden habe.

Soweit durch die verspätete ABHOLUNG ein Schaden entstanden ist (z.B. Lagerkosten etc.), ergibt sich die Haftung des Frachtführers aus Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">§§ 280 Abs. 1 BGB, 407 ff. HGB (sog. positive Vertragsverletzung). Es ist der h.M. zuzustimmen, dass auch die verspätete Abholung, sofern ein konkreter Abholungstermin vereinbart ist, eine Vertragspflichtverletzung darstellt und damit - Fahrlässigkeit vorausgesetzt - Schadensersatzansprüche auslöst (vgl. zur Verwendung vertragswidriger Beförderungsmittel, OLG Hamburg, Urt. vom 30.08.1984, 6 U 57/84). Meine Ausführungen zum Mitverschulden gelten hier entsprechend: Ein Mitverschulden des Absender ist nach m.A. nicht gegeben. Nach zutreffender Auffassung ist die Haftung des Frachtführers gemäß § 433 HGB auf den Dreifachen des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre (mit anderen Worten: Wertersatz * 3).

Ich hoffe, Ihnen mit den vorangegangenen Ausführungen besser weitergeholfen zu haben. Da ich Ihre Anfrage falsch verstanden habe, biete ich Ihnen an, Ihre Nachfrage per E-Mail kostenlos zu stellen.


Mit freundlichen Grüßen

Iven
Rechtsanwalt
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