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Sehr geehrte Damen und Herren,
vor drei Wochen habe ich meine Steuererklärung für 2006 abgegeben.
2007 bin ich von Deutschland nach Tschechien ausgewandert. Als
Rentner hatte ich als selbstständiger Unternehmer ( Kurierdienst) noch
einen Zusatzverdienst.
Mitte 2008 wurde ich durch Rentenpfändung erstmals darauf aufmerksam, daß ich zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet bin. Bis zu diesem Zeitpunkt habe ich keine Aufforderung
zur Abgabe der Erklärung erhalten. Da meine Unterlagen noch in Deutschland lagerten bin ich erst Anfang diesen Jahres, aus gesundheitlichen Gründen, dazu gekommen, die steuerlich relevanten Unterlagen zu besorgen.
Jetzt hat mir das Finanzamt alle Unterlagen mit einem Ablehnungsbescheid zurück geschickt.
Besteht die Möglichkeit eines Einspruches?
Vielen Dank im voraus
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 8.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 08.03.2010 13:44:39 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht
Bewertungen: 750
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Für Rentner, die im Ausland ansässig sind und bisher keine Steuererklärungen abgegeben haben und die außer der Rente über keine weiteren beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte verfügen und bisher keine Einkommensteuererklärung im Inland abgegeben haben, ist das örtliche Finanzamt zuständig, bei dem die früheren Steuererklärung abgegeben wurden.
Da das Finanzamt Ihnen einen Ablehnungsbescheid hat zukommen lassen, erfolgt dies aufgrund der seit dem 1.1.2009 geltenden Regelung, wonach das Finanzamt Neubrandenburg die bundesweite Zuständigkeit für die Auslandsrentenbesteuerung übernommen hat.
Diese Übertragung ist vorerst bis zum Veranlagungsjahr 2013 befristet. Die Klärung der Zuständigkeit für die Auslandsrentenbesteuerung erfolgt, da bislang für die im Ausland lebenden Rentner kein Finanzamt zuständig war.
Insoweit empfehle ich reinvorsorglich gegen den Ablehnungsbescheid Einspruch einzulegen und hinsichtlich der Zuständigkeit die Steuererklärung an das Finanzamt Neubrandenburg weiterzuleiten. Sollte das FA Neubrandenburg sich für zuständig erklären, kann der Einspruch zurückgenommen werden.
Allerdings müssen Sie damit rechnen, dass aufgrund der verspäteten Abgabe der Steuererklärung durch das Finanzamt ein Verspätungszuschlag festsetzt wird.
Von der Festsetzung eines Verspätungszuschlages ist abzusehen, wenn die Versäumnis entschuldbar erscheint.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen hilfreichen Überblick verschaffen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter
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