§ 1 Dienstzeit
Die für die Höhe der Versorgungsleistung maßgebliche Dienstzeit rechnet vom 01. Januar 1997 an.
§ 2 Leistungsarten
Herr X hat gegenüber der Gesellschaft mit Wirkung vom 01. Januar 1997 einen Rechtsanspruch auf Ruhegeld nach Vollendung des 65. Lebensjahres.
Weitere Bestimmungen betreffen lediglich die Höhe des Ruhegeldes und dessen Auszahlungsmodalitäten.
Bis zum 31.12.2000 war ich bei der Gesellschaft angestellt. Bedeutet der vereinbarte sofortige Rechtsanspruch, dass dieser (vielleicht im Gegensatz zu einer Anwartschaft) unverfallbar ist?
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Diese Antwort ist vom 10.5.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 10.05.2010 21:36:02 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Die Arbeitgeber gewähren Ruhegelder unter anderem aufgrund einer Direktzusage (im Arbeitsvertrag) - wie hier.
Eine Ruhegeldanwartschaft ist unverfallbar, wenn das Arbeitsverhältnis nach Eintritt des 25. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage mindestens fünf Jahre bestanden hat
(§ 1 b Abs. 1 BetrAVG - Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung).
Die Versorgungszusage hat hier jedoch - so verstehe ich das - erst mit Wirkung zum 1.1.1997 gegolten. Oder wurde vielmehr denn diese vor diesem Datum Ihnen bekanntgegeben?
Teilen Sie mir dieses bitte noch im Wege der hier möglichen - kostenlosen - Nachfragefunktion mit, dann nehme ich dazu noch Stellung.
Daneben bestehen zahlreiche Übergangsregelungen (§ 30 a ff. BetrAVG).
Regelmäßig ist Voraussetzung eines Ruhegeldanspruches:
- Das Bestehen einer Versorgungszusage (Einzelzusage, Gesamtzusage, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Gleichbehandlung oder betriebliche Übung);
- Ablauf der Wartezeit (diese ist nicht zu verwechseln mit der Unverfallbarkeitsfrist, siehe oben: 5 Jahre); von dem Ablauf der Unverfallbarkeitsfrist des § 1 b BetrAVG hängt ab, ob eine Ruhegeldanwartschaft unverfallbar wird; von der Wartefrist hängt die Entstehung des Ruhegeldanspruches ab, hier ab dem 1.1.1997 erfüllt.
- Eintritt des Versorgungsfalles (Altersgrenze, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, verminderte Erwerbsfähigkeit);
- Versetzung in den Ruhestand.
Für diese Voraussetzungen ist der Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig.
Wie gesagt, teilen Sie mir einfach den oben angesprochenen Punkt noch mit, dann antworte ich Ihnen nochmals.
Ich hoffe, Ihnen aber schon weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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