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Frage geschrieben am 13.04.2011 16:01:07

Versorgungsrente

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 663
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Hallo,
ich beziehe eine Versorgungsrente wegen einer Wehrdienstbeschädigung.
Diese unterteilt sich in einer Grundrente, Schwerstbehindertenzulage, Ausgleichsrente und Pflegezulage.
Meine Frage ist: ich stehe in Scheidung (30 Jahre verheiratet), hat meine noch Ehefrau anrecht auf Unterhalt von dieser Rente?
Mit freundlichen Grüßen


Antwort geschrieben am 13.04.2011 16:37:54
Rechtsanwältin Gabriele Lausch
Stettiner Str. 106, 40595 Düsseldorf, Tel: 0176-43025411, Fax: 0211-6172989
Arbeitsrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

ob Ihre Ehefrau Anspruch auf nachehelichen Unterhalt hat, richtet sich zunächst einmal nach den jeweiligen Einkommenssituation. Voraussetzung ist, wie beim Trennungsunterhalt, ein Einkommensunterschied. Dieser muss, anders als beim Trennungsunterhalt, ganz oder teilweise auf ehebedingten Nachteilen beruhen, z.B. weil Ihre Ehefrau wegen Kinderbetreuung nicht arbeiten konnte/kann.

Auch wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen, ist davon auszugehen, dass nach der Scheidung für einen gewissen Übergangszeitraum Unterhalt zu zahlen ist, da der Ehepartner Gelegenheit erhalten muss, sich den veränderten Lebensumständen anzupassen. Dieser Übergangszeitraum variiert im Einzelfall und ist unter anderem abhängig von der Dauer der Ehe.

Sofern also dem Grunde nach ein Unterhaltsanspruch gegeben ist, wäre dieser der Höhe nach anhand der Einkommen zu berechnen. Zum unterhaltspflichtigen Einkommen zählen dabei alle Einkünfte, also auch die von Ihnen zitierten Renten.

Begrenzt wird der mögliche Unterhaltsanspruch jedoch gem. § 1581 BGB durch die tatsächliche Leistungsfähigkeit. Sofern der Unterhaltsanspruch Ihrer Ehefrau Ihren eigenen angemessenen Unterhalt gefährdet, muss Unterhalt nur in dem Umfang gewährt werden, wie es nach den Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Billigkeit entspricht. Einfacher ausgedrückt: bei der Bemessung des Unterhaltes sind die aufgrund Ihrer besonderen gesundheitlichen Situation bestehenden besonderen Bedürfnisse zu berücksichtigen. Insbesondere die Pflegezulage dient dem Ausgleich der durch Hilflosigkeit entstehenden Kosten und müsse daher bei der Unterhaltsberechnung außer Acht gelassen werden, bzw. der notwendige Selbstbehalt wäre angemessen zu erhöhen. Es ist jedoch nicht so, dass grundsätzlich aus der Versorgungsrente wegen Wehrdienstbeschädigung kein Unterhalt zu zahlen ist.

Insgesamt kann ohne weitere Angaben zur konkreten Situation hier nur allgemeine Auskunft erteilt werden, die erste Auskunft auf dieser Plattform kann und soll die detaillierte Beratung und Betreuung durch einen Rechtsanwalt auch nicht ersetzen.

Gerade im Bereich des Ehegattenunterhaltes ist jede Entscheidung auf den besonderen Einzelfall zugeschnitten. Zur Vermeidung von Nachteilen sollten Sie daher unbedingt einen Rechtsanwalt mit der Führung des Verfahrens beauftragen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und wünsche Ihnen für die Zukunft alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen
Lausch
- Rechtsanwältin -


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.04.2011 16:54:33

vielen Dank für die schnelle Antwort!
Ich beziehe zu meiner Rente noch ein Gehalt von
1450 Euro Netto.
Meine noch Ehefrau (53) ist seit ca. 15 Jahren berufstätig, mal halbtags mal geringfügig Beschäftigt. Zur Zeit geringfügig also 400 Euro.
Wäre ihr zuzumuten in Vollzeit zu arbeiten?
Zu dem hat sie aus unserem Hausverkauf die hälfte des erzielten Verkaufspreis das sind 65000 Euro erhalten.
Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 13.04.2011 17:08:07

Sehr geehrter Fragesteller,

auch anhand der weiteren Angaben ist eine abschließende Auskunft zu Ihrer Frage hier nicht möglich, da Ihr Gesamteinkommen (Rente/en und Gehalt) nicht bekannt ist, außerdem Ihre persönliche Situation weiter erläutert werden müsste.

Auch ob Ihrer Ehefrau grundsätzlich eine Vollzeittätigkeit zuzumuten ist, kann nicht abschließend beantworten, weil auch die Antwort auf diese Frage im Einzelfall von verschiedensten Faktoren abhängig ist, z.B. von der genauen beruflichen Situation Ihrer Ehefrau, Ausbildung etc.

Insgesamt setzt jedoch der Unterhaltsanspruch eine entsprechende Bedürftigkeit voraus. Diese ist nicht gegeben, wenn der Ehegatte sich aus eigenem Einkommen und Vermögen selbst unterhalten kann. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Ihre Ehefrau während der letzten 15 Jahre bereits einer Teilzeitbeschäftigung nachgegangen ist, wird ihr dies, soweit keine Einschränkungen z.B. durch die Gesundheit vorliegen, in jedem Fall auch weiter zuzumuten sein. Daneben wäre der Unterhalt aus dem vorhandenen Vermögen aus dem Hausverkauf zu bestreiten. Es ist sehr gut möglich, dass sich so insgesamt kein weiterer Unterhaltsanspruch Ihrer Ehefrau ergibt. Die abschließenden Beurteilung des Sachverhaltes muss jedoch wie gesagt einer detaillierten Beratung vorbehalten bleiben.

Mit freundlichen Grüßen
Lausch
- Rechtsanwältin -


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Versorgungsrente | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-04-13
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