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Frage geschrieben am 02.08.2011 18:13:44

Versorgungsleitungen umlegen lassen wer zahlt?

Rechtsgebiet: Grundstücke | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 806
ich besitze ein Reihenhaus und werde dort einen Anbau an das Haus machen von 4x4 Meter .Der Anbau entsteht wo meine Terasse ist.Beim Baggern haben wir festgestellt das die Versorgungsleitung von Telefon und Kabelanschluß von meinem Nachbarn unter meiner Terasse her gehen.

meine Versorgungsleitungen gehen ganz wo anderes in das Haus zu mal wir unter meiner Terrasse damit überhaupt nicht gerechnet haben .

wer kommt für die Umlegung dieser Leitungen auf
und dürfen die Leitungen da überhaupt durchgelegt worden sein damals??



Antwort geschrieben am 02.08.2011 20:12:45
Rechtsanwalt Patrick Hermes
Luisenstr.25, 80333 München, Tel: 089-592033, Fax: 089-594187
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Zunächst möchte ich vorausschicken, dass Rechte für Leitungen, die am 03.10.1990 auf dem Gebiet der DDR genutzt wurden, durch § 9 GBBerG begründet werden. Das Recht besteht, unabhängig davon, ob es im Grundbuch gesichert wurde. Bis zum 31.12.2010 müssen die Versorgungsunternehmen das Grundbuch durch Eintragung der Dienstbarkeit berichtigen lassen. Dies kann ich nicht beurteilen, ob sich ein Telefonunternehmen dies im Grundbuch hat eintragen lassen.
Falls es nicht per se um einen Versorgungsträger handelt, sondern um einen privaten "Verursacher", gilt das Notleitungsrecht in Sachsen nach den Vorschriften über den Notweg.

Ein "Notleitungsrecht" besteht nur, wenn Ihrem Nachbargrundstück eine Verbindung zur Versorgungsleitung fehlt. Ist dies der Fall hätte Ihr Nachbar aber nur ein Notleitungsrecht, wenn diese von mehreren möglichen Versorgungsleitungsanschlüssen der mit der geringsten Belastung verbundene und die größte Effektivität versprechende Weg ist. Ob die Notwendigkeit hier vorlag, die Telefonleitung unter Ihrer Terrasse verlegen zu lassen kann ich nicht beurteilen, ich gehe aber davon aus.

Sollten Sie dem Notleitungsrecht unterliegen, ist dieses Recht durch den Berechtigten, also Ihren Nachbarn, möglichst schonend auszuüben. Darunter zählt auch, dass alles Notwendige und Verhältnismäßige getan werden muss, um Ihr Grundstück nicht unnötig in Mitleidenschaft zu ziehen. Sollten die von Ihnen geforderte Umleitung notwendig sein und in Aufwand und Kosten nicht außer Verhältnis stehen, (was von mir nicht abschließend beurteilt werden kann) wäre eine Umleitung durchzuführen (§ 917 BGB).

Ist die Verlegung an eine andere, ebenso geeignete Stelle möglich, kann der Eigentümer des betroffenen Grundstücks also Sie die Verlegung an diese Stelle verlangen, wenn die Nutzung an der bisherigen Stelle besonders beschwerlich ist. Die Kosten der Verlegung hat er dann jedoch selbst zu tragen und vorzuschießen (§ 1023 BGB).

Mit besten Grüßen

Patrick Hermes
Rechtsanwalt
auch Fachanwalt für Steuerrecht


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