Versorgungsfreibetrag als Beamter im Ruhestand noch nicht Rechtkräftig
08.02.2011 14:35
| Preis:
***,00 € |
Verwaltungsrecht
Beantwortet von
| in unter 1 Stunde
Hallo
Habe eine Frage ich bin z.Zt Zwangspensioniert also Beamter im Ruhestand jedoch noch nicht Rechtskräftig.
Bekomme z.Zz nur meine Ruhegehalt nach § 34 LBG NRW.
Habe ich einen Anspruch auf den Versorgungsfreibetrag den man mir z.Zt nicht anrechnen will da meine Zurruhesetzung ja noch nicht Rechtskräftig ist.
Danke
Trifft nicht Ihr Problem?
Wir haben 11 weitere Antworten zum Thema:
Beamter
Ruhestand
08.02.2011 | 14:44
Antwort
von
Rechtsanwalt Mirko Ziegler
115 Bewertungen
Sehr geehrte Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Nach § 34 Abs. 3 LBG NRW sind die Bezüge, die das Ruhegehalt übersteigen einzubehalten, bis ggfs. die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand durch das Rechtsmittel gekippt wird.
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Nachfrage vom Fragesteller
08.02.2011 | 15:03
Nach § 34 Abs. 3 LBG NRW sind die Bezüge, die das Ruhegehalt übersteigen einzubehalten, bis ggfs. die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand durch das Rechtsmittel gekippt wird.
Hallo
Genau dieses Problem habe ich ja, bekomme ich z.zt Ruhegehalt oder Dienstbezüge, da ich ja nur Ruhegehalt bekommen kann wenn die Zurruhesetzung Rechtskräftig ist.
Laut der Rheinischen Versorgungskasse Köln bin ich ja noch nicht im Ruhestand da ich z.Zt am Klagen bin, deswegen verweigert man mir den Versorgungsfreibetrag auf mein Brutto Gehalt anzurechnen.
Bekomme ich jetzt RUHEGEHALT oder DIENSTBEZÜGE IN HÖHE MEINES RUGHEGEHALTES ??????
DANKE
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
08.02.2011 | 15:34
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre klarstellende Nachfrage.
Infolge der Einlegung des Rechtsmittels erhalten Sie auch nach meiner Einschätzung Dienstbezüge in Höhe des Ruhegehalts.
Nur für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung der Klage in Ihrem konkreten Fall seitens des Dienstherrn ausgeschlossen wurde, könnte sich ein anderes Bild ergeben.
Ich hoffe, Ihre NAchfrage hiermit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ziegler
-Rechtsanwalt-