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Frage: Lohnt sich für mich eine Antragstellung beim Familiengericht auf Abänderung des alten Versorgungsausgleiches nach dem neuen Reformgesetz vom 01.09.2009?
Ehezeit: von Oktober 1963 bis April 1978
Mein geschiedener Ehemann hat während der Ehezeit eine Anwartschaft nach beamtenrechtlichen Vorschriften auf Ruhegehalt in Höhe von DM 813,53
monatlich erworben.
Ich habe während der Ehezeit bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von DM 211,10 erworben.Längere Zeit war ich während der Ehezeit als Hausfrau und Mutter tätig.
Lt. Beschluß wurde mir die Differenzhälfte der Anwartschaften zugesprochen, nämlich:
DM 813,53 Rentenanwartschaften Ehemann
minus
DM 211,10 Rentenanwartschaften Ehefrau
ergibt eine Differenz von DM 603,42, geteilt durch 2 = DM 301,43
Im Renten- Versicherungsverlauf ist für die 15 Jahre Ehezeit eine Entgeltpunktzahl von 11,1518 angegeben.
Nach dem Reformgesetz vom 1.September 2009 würde ich einen Anspruch auf die volle Hälfte der erworbenen Renten-Ansprüche erhalten, demnach DM 515,31.
Verstehe ich das so richtig?
Mit freundlichem Gruß
Antwort geschrieben am 18.03.2011 18:16:56 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Paulistraße 10, 31061 Alfeld, Tel: 05181/5013, Fax: 05181/24163
Vertragsrecht, allgemein, Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt Familienrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 585
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gerne beantworte ich Ihre Frage.
Ihre Berechnung nach dem neuen Recht ist nicht zutreffend. Die Änderung bewirkt in § 10 I VersAusglG das alle Anrechte intern geteilt werden, also das ein Ausgleich immer bei dem Versorgungsträger erfolgt, bei dem der Ausgleichspflichtige sein Anrecht hat. Bei Anrechten gleicher Art bei demselben Versorgungsträger wird intern verrechnet.
Würde der VA nach neuem Recht durchgeführt, würden Sie die Hälfte der Ruhegehaltsansprüche erhlten und würden im Gegenzug die Hälfte Ihrer Rentenanwartschaften ausgleichen müssen.
Im Ergebnis gar nichts ändern. Eine Addition der beiderseitigen Ansprüche erfolgt nicht.
In Ihrem Fall spricht auch nichts dafür, dass die Abänderungsgrenzen des § 51 VersAusglG erfüllt sind.
Ich sehe vorläufig keine Möglichkeit der Abänderung.
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