Mein Mann hat während unserer Ehe nie zum Lebensunterhalt beigetragen, sondern im Gegenteil unter meinem Namen Verträge abgeschlossen. Ich bin seit September letzten Jahres pensioniert, habe aber noch beträchtliche Altschulden, die auf meinen Ehemann zurückzuführen sind, so dass ich eigentlich mittellos bin. Mein Mann lebt inzwischen von Hartz IV und wird gerichtlich betreut. Wir haben bei Beginn unserer Ehe notariell Gütertrennung vereinbart. Ich bin absolut verzweifelt.
Kann ich mich unter solchen Bedingungen überhaupt scheiden lassen?
Antwort geschrieben am 13.02.2011 22:24:40 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585, 50226 Frechen, Tel: 02234-63990, Fax: 02234-64960
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Erbrecht, Familienrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht
Bewertungen: 563
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Einen Grund, weshalb Sie sich nicht scheiden lassen könnten, gibt es nicht. Allerdings besteht alternativ auch die Möglichkeit, von dem Ehemann getrennt zu leben, ohne daß ein Scheidungsverfahren eingeleitet wird.
Grund zur Verzweiflung besteht jedenfalls nicht.
2.
Da mit der Gütertrennung nicht automatisch der Versorgungsausgleich ausgeschlossen ist, sollten Sie den Ehevertrag dahingehend prüfen, ob dort auch ein Ausschluß des Versorgungsausgleichs formuliert worden ist.
3.
Ggf. sind Sie dem Ehemann gegenüber unterhaltspflichtig. Ob und in welcher Höhe eine Unterhaltspflicht besteht, hängt von Ihren Einkünften und von den abzugsfägigen ehebedingten Schulden ab.
Die Einzelheiten können aber nur geklärt werden, wenn konkrete Zahlen vorliegen.
3.
Grundsätzlich rate ich Ihnen, vor Ort einen Rechtsanwalt aufzusuchen und sich eingehend beraten zu lassen. Sollten Sie Bedenken wegen der Kosten haben, sei darauf hingewiesen, daß Sie ggf. Beratungshilfe (für die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts) und Verfahrenskostenhilfe (für die gerichtliche Tätigkeit des Anwalts wie z. B. Scheidung) beantragen können. Auch in dieser Hinsicht wird Ihnen der Anwalt behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Gerhard Raab
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.02.2011 22:34:34
Das, was Sie mir mitteilen, ist mir alles klar. Und dafür brauchte ich eigentlich keine Beratung.
Aber was ist im Falle der Scheidung mit den Schulden? Die hat mein Mann gemacht. Im Falle des Versorgungsausgleichs werden doch offenbar Schulden nicht berücksichtigt. Das heißt doch, dass ich für alles aufkommen muss.
Das, was Sie mir mitteilen, ist mir alles klar. Und dafür brauchte ich eigentlich keine Beratung.
Aber was ist im Falle der Scheidung mit den Schulden? Die hat mein Mann gemacht. Im Falle des Versorgungsausgleichs werden doch offenbar Schulden nicht berücksichtigt. Das heißt doch, dass ich für alles aufkommen muss.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 14.02.2011 16:55:11
Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Aus Ihrer Fragestellung ging leider nicht eindeutig hervor, zu welchem Problemkreis Beratungsbedarf besteht. Deshalb wäre eine konkrete Fragestellung hilfreich gewesen.
2.
Schulden aus der Ehezeit und Versorgungsausgleich haben nichts miteinander zu tun.
Im Wege des Versorgungsausgleichs ist geregelt, wie die Rentenanwartschaften, die die Eheleute während der Ehezeit erworben haben, aufgeteilt werden. Jeder Ehegatte hat Rentenanwartschaften erworben, der eine weniger, der andere mehr. Diese Ungleichgewichtung gilt es auszugleichen. Das geschieht im Rahmen des Versorgungsausgleichs, der von Amts wegen, also vom Gericht, im Rahmen der Ehescheidung durchgeführt wird.
3.
Bezüglich der Schulden gilt, daß jeder Ehegatte für jene Schulden haftet, die er gemacht hat.
Hat sich Ihr Ehemann beispielsweise eine Kamera gekauft und diese nicht bezahlt, haftet für diese Schulden der Ehemann. Es gibt also keine Mithaftung des Ehegatten. Etwas Anderes gilt dann, wenn beide Ehegatten einen Kaufvertrag unterzeichnet haben und deshalb, weil beide Ehegatten Vertragspartner geworden sind, für die Zahlung des Kaufpreises haften.
Im Ergebnis heißt das, daß jeder Ehegatte für jene Verbindlichkeiten haftet, die er allein verursacht hat.
Sie schreiben, Ihr Ehemann habe Verträge in Ihrem Namen abgeschlossen. Daraus entnehme ich, daß Ihr Ehemann Ihre Unterschrift gefälscht hat. Folglich erscheinen Sie im Außenverhältnis zu dem Verkäufer als Vertragspartnerin.
Aus dem Sachverhalt ist nicht zu ersehen, was mit diesen gefälschten Verträgen geschehen ist. Haben Sie sich gegenüber den Vertragspartnern zur Wehr gesetzt und darauf hingewiesen, daß nicht Sie Bestellerin sind, sondern Ihr Ehemann, der lediglich Ihren Namen und Ihre Unterschrift "mißbraucht" hat.
Sollten Sie bezüglich dieser Machenschaften Ihres Ehemanns noch nichts unternommen haben, ist zu prüfen, welche Möglichkeiten derzeit bestehen. Zu prüfen ist ferner, ob jene Vertragspartner, mit denen Ihr Ehemann in Ihrem Namen Verträge abgeschlossen hat, bereits vollstreckbare Titel (Urteile, Vollstreckungsbescheide) gegen Sie erwirkt haben.
D. h., es muß geklärt werden, was mit diesen Schulden, die Sie als eigene Schulden ansehen, weil Ihr Ehemann Ihren Namen und Ihre Anschrift eingesetzt hat, geschieht und ob eine Möglichkeit besteht, sich noch einer Haftung zu entziehen. Anhand der Sachverhaltsschilderung, die diesbezüglich nur rudimentären Charakter hat, läßt sich das nicht beurteilen.
4.
Die Frage der Schulden steht auch nicht in Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich, also der Frage der Altersversorgung, sondern tritt beim sog. Zugewinnausgleich auf. Den Zugewinnausgleich haben Sie aber durch den Ehevertrag ausgeschlossen, indem Gütertrennung vereinbart worden ist. Es gibt also in Ihrem Fall keinen Ausgleich des Zugewinns.
Folglich muß in Ihrem Fall das vorrangige Interesse auf die Prüfung gerichtet werden, in welchem Umfang Sie tatsächlich für von Ihrem Ehemann gefälschte Rechtsgeschäfte haften.
5.
Zu Ihrer gestellten Frage, ob Sie sich unter derartigen Bedingungen überhaupt scheiden lassen könnten, bleibt es bei der Antwort, die ich oben bereits gegeben hatte.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Aus Ihrer Fragestellung ging leider nicht eindeutig hervor, zu welchem Problemkreis Beratungsbedarf besteht. Deshalb wäre eine konkrete Fragestellung hilfreich gewesen.
2.
Schulden aus der Ehezeit und Versorgungsausgleich haben nichts miteinander zu tun.
Im Wege des Versorgungsausgleichs ist geregelt, wie die Rentenanwartschaften, die die Eheleute während der Ehezeit erworben haben, aufgeteilt werden. Jeder Ehegatte hat Rentenanwartschaften erworben, der eine weniger, der andere mehr. Diese Ungleichgewichtung gilt es auszugleichen. Das geschieht im Rahmen des Versorgungsausgleichs, der von Amts wegen, also vom Gericht, im Rahmen der Ehescheidung durchgeführt wird.
3.
Bezüglich der Schulden gilt, daß jeder Ehegatte für jene Schulden haftet, die er gemacht hat.
Hat sich Ihr Ehemann beispielsweise eine Kamera gekauft und diese nicht bezahlt, haftet für diese Schulden der Ehemann. Es gibt also keine Mithaftung des Ehegatten. Etwas Anderes gilt dann, wenn beide Ehegatten einen Kaufvertrag unterzeichnet haben und deshalb, weil beide Ehegatten Vertragspartner geworden sind, für die Zahlung des Kaufpreises haften.
Im Ergebnis heißt das, daß jeder Ehegatte für jene Verbindlichkeiten haftet, die er allein verursacht hat.
Sie schreiben, Ihr Ehemann habe Verträge in Ihrem Namen abgeschlossen. Daraus entnehme ich, daß Ihr Ehemann Ihre Unterschrift gefälscht hat. Folglich erscheinen Sie im Außenverhältnis zu dem Verkäufer als Vertragspartnerin.
Aus dem Sachverhalt ist nicht zu ersehen, was mit diesen gefälschten Verträgen geschehen ist. Haben Sie sich gegenüber den Vertragspartnern zur Wehr gesetzt und darauf hingewiesen, daß nicht Sie Bestellerin sind, sondern Ihr Ehemann, der lediglich Ihren Namen und Ihre Unterschrift "mißbraucht" hat.
Sollten Sie bezüglich dieser Machenschaften Ihres Ehemanns noch nichts unternommen haben, ist zu prüfen, welche Möglichkeiten derzeit bestehen. Zu prüfen ist ferner, ob jene Vertragspartner, mit denen Ihr Ehemann in Ihrem Namen Verträge abgeschlossen hat, bereits vollstreckbare Titel (Urteile, Vollstreckungsbescheide) gegen Sie erwirkt haben.
D. h., es muß geklärt werden, was mit diesen Schulden, die Sie als eigene Schulden ansehen, weil Ihr Ehemann Ihren Namen und Ihre Anschrift eingesetzt hat, geschieht und ob eine Möglichkeit besteht, sich noch einer Haftung zu entziehen. Anhand der Sachverhaltsschilderung, die diesbezüglich nur rudimentären Charakter hat, läßt sich das nicht beurteilen.
4.
Die Frage der Schulden steht auch nicht in Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich, also der Frage der Altersversorgung, sondern tritt beim sog. Zugewinnausgleich auf. Den Zugewinnausgleich haben Sie aber durch den Ehevertrag ausgeschlossen, indem Gütertrennung vereinbart worden ist. Es gibt also in Ihrem Fall keinen Ausgleich des Zugewinns.
Folglich muß in Ihrem Fall das vorrangige Interesse auf die Prüfung gerichtet werden, in welchem Umfang Sie tatsächlich für von Ihrem Ehemann gefälschte Rechtsgeschäfte haften.
5.
Zu Ihrer gestellten Frage, ob Sie sich unter derartigen Bedingungen überhaupt scheiden lassen könnten, bleibt es bei der Antwort, die ich oben bereits gegeben hatte.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
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