Frage geschrieben am 25.07.2010 10:05:52
Versorgungsausgleich verstorbene Ex-Ehefrau
Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1434Scheidung vor mehr als 20 Jahren, Versorgungsausgleich wurde damals gerichtlich geregelt.
Ex-Ehemann bezieht seit ca. 15 Jahren Pension, ihm wird von da an der der Ex-Ehefrau zustehende Anteil regelmäßig abgezogen.
Die EX-Ehefrau bezog für ca. zweieinhalb Jahre eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeitsrente und ist seit etwa 5 Jahren verstorben.
Dem Ex-Ehemann werden nach wie vor die im Versorgungsausgleich abgetretenen Pensionsansprüche abgezogen.
Im letzten Jahr muss es eine Gesetzes- Änderung gegeben haben,
die möglicherweise diese Abzüge ( die nach bisherigem Stand bis ans Ende der Tage des Ex-Ehemanns gezahlt werden müssen) als nicht mehr gesetzeskonform ansieht.
Ist da etwas dran? Gibt es inzwischen eine neue gesetzliche Regelung, die dieses VA-Zahlen an die Rentenkasse für eine nicht mehr lebende Person stoppen ließe?
Antwort geschrieben am 25.07.2010 10:38:44 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Otto-von-Guericke-Str. 53, 39104 Magdeburg, Tel: 0391-6223910, Fax: 0391-6223966
Erbrecht, Fachanwalt Familienrecht, Sozialhilferecht, Zivilrecht, Medizinrecht
Bewertungen: 220
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Ihre Frage beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt:
Der Ex-Ehemann befand sich zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich noch im aktiven Dienst. Nach § 57 Beamtenversorgungsgesetzt setzt die Kürzung der Versorgungsleistung mit dem Beginn des Ruhestandes/Ausscheiden aus dem aktiven Dienst ein.
Die Kürzung des Ruhegehaltes findet auch statt, wenn der ausgleichsberechtigte geschiedene Ehegatte wieder heiratet. Auch bei Tode des Ausgleichsberechtigten bleibt die Kürzung weiterhin bestehen.
Zur Abmilderung besonderer Härten im Einzelfall sieht das neue Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) einige Härtefallregelungen vor.
Die Versorgung der ausgleichspflichtigen Person wird aufgrund des Versorgungsausgleichs nicht (weiter) gekürzt, wenn der/die Ausgleichsberechtigte die Leistung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat ( § 37 VersAusglG ). Leistungen an Hinterbliebene sind unschädlich; es kommt ausschließlich darauf an, ob die ausgleichsberechtigte Person selbst Leistungen erhalten hat.
Soweit die Ausgleichsberechtigte also nur 2 1/2 Jahre Versorgungsleistungen beansprucht hat, könnte die Möglichkeit bestehen, die Kürzung für die Zukunft rückgängig zu machen.
Hierzu muss ein Antrag gestellt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben.
Ich weise rein vorsorglich darauf hin, dass die Frage ausschließlich unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes beantwortet wurde, ohne dass die Angaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft werden konnten. Die hier in diesem Medium duchgeführte Erstberatung soll und kann eine eingehende Beratung vor Ort nicht ersetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
Rechtsanwalt
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