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Frage geschrieben am 06.02.2011 15:59:58

Versorgungsausgleich nach Auslandsscheidung

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1807
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 130 weitere Antworten zum Thema Versorgungsausgleich.
Sehr geehrte(r) Rechtsberater(in),

um rechtliche Auskunft zu folgendem Sachverhalt wird gebeten:

Eine Frau trennt sich nach 25 Ehejahren von ihrem Ehemann, da dieser sie mehrfach betrogen hat. Diese Trennung fand im April 2002 statt. Über den Trennungsunterhalt wurde gerichtlich entschieden, laut Urteil muss der Mann der Frau Trennungsunterhalt in Höhe von knapp 600 Euro zahlen.

Im Januar 2003 reichte der Mann die Scheidung ein, zog diese aber kurz vor dem Scheidungstermin wieder zurück. Er weigerte sich, seine Vermögenswerte offen zu legen.

Bis zum Jahr 2010 passierte nichts. Die Frau ist mittlerweile schwer chronisch krank, zu 100% schwerbehindert, dauerhaft erwerbsunfähig (das war sie bereits zum Zeitpunkt der Trennung 2002) und pflegebedürftig (Pflegestufe 1).

Nun reichte der Mann völlig unvermittelt im Sommer 2010 die Scheidung in Bosnien-Herzegowina ein – dem Land, aus dem er stammt und in dem die Ehe geschlossen wurde. Die Frau stammt ebenfalls aus dem ehemaligen Jugoslawien. Beide, sowohl Frau als auch Mann, leben allerdings seit Anfang der 70er Jahre ununterbrochen in Deutschland und haben seit den 90er Jahren die deutsche Staatsangehörigkeit.

Da die Frau aufgrund ihrer Krankheiten nicht reisefähig ist, war es ihr nicht möglich, persönlich am bosnischen Scheidungsverfahren teilzunehmen und Anträge auf nachehelichen Unterhalt und Versorgungsausgleich zu stellen. Wegen ihrer schlechten finanziellen Situation konnte sie in Bosnien auch keinen Anwalt beauftragen, um ihre Rechte wahrzunehmen. Damit blieb ihr nichts anderes übrig, als auf dem Postweg Stellung zum Scheidungsantrag des Mannes zu nehmen und letztlich der Scheidung zuzustimmen. Im Oktober 2010 wurde die Scheidung vor dem bosnischen Gericht ausgesprochen.

Nun zum Problem und der damit verbundenen Frage:

Der Mann hat jetzt vor einem deutschen Gericht einen Antrag auf Anerkennung der ausländischen Ehescheidung nach deutschem Recht gestellt. Es ist davon auszugehen, dass die Scheidung auch in Deutschland anerkannt wird. Damit verliert die Frau den Trennungsunterhalt und ist auf Sozialhilfe angewiesen.

Hat sie jetzt noch die Möglichkeit, einen Antrag auf nachehelichen Unterhalt und/oder Versorgungsausgleich vor einem deutschen Gericht zu stellen? Oder hat sie diese Möglichkeit nun nicht mehr, weil die Scheidung bereits in Bosnien rechtskräftig ist? Mittlerweile ist die Frau 62 Jahre alt und der Mann 65 Jahre alt und Rentner. Er war bereits zum Zeitpunkt der Trennung 2002 Rentner.

Um eine zeitnahe Antwort wird gebeten, da die Frau in dieser Woche zum Antrag auf Anerkennung der ausländischen Ehescheidung Stellung nehmen muss. Im Voraus herzlichen Dank.




Antwort geschrieben am 06.02.2011 16:58:47
Rechtsanwalt Michael J. Zuern
Seestraße 32, 83257 Gstadt, Tel: 08054 - 9233, Fax: 08054 - 9234
Zivilrecht, Erbrecht, Familienrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:

Da sie beide deutsche Staatsangehörige sind und ihren letzten gemeinsamen Aufenthalt sowie auch den derzeitigen Aufenthalt jeweils in Deutschland Hatten bzw. haben, hätte nach den internationalen Regeln wohl keine Scheidung durch ein Familiengericht in Bosnien ausgesprochen werden dürfen.

Anders wäre es nur, wenn sowohl ihr Ehemann als auch sie beide ausschließlich die bosnische Staatsangehörigkeit hätten. Dies ist jedoch nach ihren Angaben nicht der Fall, da nur Ihr Mann Bosnier ist?).

Unabhängig davon unterliegen dem Anerkennungsmonopol einer ausländischen Entscheidung nur die Scheidung selbst, aber nicht die Scheidungsfolgen (wie Unterhalt oder Versorgungsausgleich).

Da es aber andererseits keine Anerkennung der Scheidungsfolgen ohne Anerkennung der Scheidung selbst geben kann, muss deshalb wohl ein Verfahren, das eine Scheidungsfolgensachen zum Gegenstand hat und von der Wirksamkeit der Scheidung abhängt (z.B. Nachscheidungsunterhalt), ausgesetzt werden, bis die Landesjustizverwaltung über die Anerkennung der Ehescheidung als Vorfrage entschieden hat.

Sie sollten daher baldmöglichst den Antrag auf nachehelichen Unterhalt und/oder Versorgungsausgleich vor einem deutschen Gericht einbringen und in Ihrer Stellungnahme die hier geschilderten Fakten wiedergegen mit den Hinweis, dass das Urteil bei dieser SAchlage wohl nicht hätte ergehen dürfen.


Ihnen kann ich nur raten, den gesamten Vorgang durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen zu lassen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.

Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.

Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt

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