Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 25.02.2011 08:51:47

Versorgungsausgleich, die zweite

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 953
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 130 weitere Antworten zum Thema Versorgungsausgleich.
Sehr geehrter Anwalt,
Ich wende mich noch einmal aus aktuellem Anlass an Sie, weil mir die Sache mit dem Versorgungsausgleich keine Ruhe lässt...
Folgende Ausgangssituation:
Ich lebte seit 1999 von meiner Ehefrau getrennt, 2008 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. Wir haben drei volljährige Kinder, von denen noch zwei unterhaltsberechtigt sind (Schule bzw. Studium). Der zu zahlende Versorgungsausgleich wurde auf monatlich € 350,94 festgelegt. Aufgrund einer besonderen Altersgrenze gehe ich demnächst in Ruhestand, während meine Frau noch ca. 11 Jahre bis zur Rente vor sich hat.
Nun zu meinen Fragen:
Wenn ich den Gesetzgeber richtig verstehe, wurde der Versorgungsausgleich geschaffen, um die während der Ehe (durch Arbeitslosigkeit, Kindererziehung usw.) entstandenen Unterschiede in der Altersversorgung der beiden Ehepartner nach der Scheidung auszugleichen. Dies macht durchaus Sinn, wenn beide Partner das Rentenalter erreicht haben, aber doch nicht, wenn der eine (der Versorgungsausgleichempfänger) noch berufstätig ist?!?!?
In meinem Fall zahle ich ab dem Zeitpunkt meiner Zurruhesetzung für die nächsten 11 Jahren insges. ca. € 50.000 und bessere damit die Kassen der BfA auf, ohne dass meine Ex in irgendeiner Form davon profitiert. Das kann doch nicht „Recht" sein. Wurde nach Ihrem Wissen schon einmal dagegen ein „Musterprozess" geführt?
(Anm.: Sind nach einer Scheidung beide Partner noch berufstätig und sind aus dieser Ehe Kinder hervorgegangen und der besser verdienende zur Zahlung von Kindes- und/oder Ehegattenunterhalt verurteilt worden, ist die Reihenfolge bei der Berechnung: 1. Selbstbehalt, 2. Kindesunterhalt und evtl. 3. Ehegattenunterhalt. Das macht Sinn, denn es geht in erster Linie um das Wohl und die Versorgung der Kinder. Warum ist es nach Erreichen des Rentenalters plötzlich anders?!?!?! Da greift erst einmal die BfA zu, dann kommt der Selbstbehalt und mit dem, was dann noch übrig ist, können die Kinder unterstützt werden. Das kann doch nicht „Recht" sein????)
Nächste Frage:
Entspricht es den Tatsachen, dass das Ruhegehalt (Pension/Rente) auch dann noch um den Versorgungsausgleich gekürzt wird, obgleich der Empfänger des Ausgleichs bereits verstorben ist?
Letzte Frage:
Was würde passieren, wenn ich noch einmal heirate? Hätte meine geschiedene Frau im Falle meines Todes was den Versorgungsausgleich anbetrifft auch Ansprüche gegenüber meiner „neuen" Ehefrau?
Ich hoffe, dass der von mir eingesetzte Betrag zur Beantwortung aller Fragen ausreicht. 


Antwort geschrieben am 25.02.2011 12:24:53
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 1019
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Ratsuchender,

Sie haben das Problem und die Argumente, die auch zur genannten Problematik angeführt werden, zutreffend zusammengefasst.

Es ist nach der derzeitigen Rechtslage tatsächlich so, dass die Durchführung des Abzugs zu Lasten der vorrangig Berechtigten, davon sogar ein Kind, das zwar volljährig, aber einem minderjährigen Kind gleichgestellt ist, geht.

Ein "Musterprozess" ist mir nicht bekannt. Es ist aber durchaus fraglich, ob diese Regelung in Ihrem Fall, welcher kein Einzelfall ist, unter Berücksichtigung der weiteren Unterhaltspflichten gegenüber den Kindern noch verfassungsgemäß ist. Ich hege daran Zweifel, da die Regelung, wie Sie zutreffend ausführen, letztlich nur die Versorgungsträger stärkt und unterstützt. Der Ausspruch " die Rentenkassen sind leer" darf nach meinem Dafürhalten aber nicht soweit gehen, dass Kindesunterhalt hinter den Interessen der Versorgungsträger zurückzutreten hat. In diesem Punkt bestehen durchaus verfassungsrechtliche Zweifel. Die Befürworter der jetzigen Regelung verweisen aber gerade auch wegen der jungen Generation, darauf, dass die Versorgungen langfristig gesichert sein müssen, auch für Nachfolgegenerationen und deswegen die übermäßige Belastung der Versorgungsträger nicht mehr aufrecht erhalten bleiben kann.

Sie werden daher derzeit mit der Regelung leben müssen. Hinsichtlich des Ehegattenunterhaltes ist jedoch eine Anpassung möglich, wenn dieser auch während des Rentenbezuges gezahlt werden muss.

Im Falle des Todes der berechtigten Person müssen Sie sofort einen Antrag auf Aufhebung der Kürzung stellen. Die Kürzungen sind dann nicht mehr gerechtfertigt.

Einen Anspruch hat die geschiedene Frau nicht.

Ich kann Ihren Unmut durchaus nachvollziehen; allerdings kann ich wegen der derzeitigen Gesetzeslage keine andere Stellungnahme abgeben.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 25.02.2011 12:36:43

Hallo Frau True-Bohle,
... und liebe Grüße nach Oldenburg, meiner "alten" Heimat.
Vielen Dank für Ihre umfassende und gut verständliche Antwort.
Dann bin ich ja beruhigt, dass mein Rechtsempfinden noch ein "gesundes" ist, wenngleich es mir aller Wahrscheinlichkeit nach nicht weiterhilft.
Das Groteske in meinem Fall ist, dass ich das Studium meiner Kinder ab dem Zeitpunkt meiner Zurruhesetzung nicht mehr wie vorher in vollem Umfang werde unterstützen können und diese dann auf die Zahlung von BAFöG angewiesen sind. Verstehe dies, wer will.... Ich kann es nicht.
Ich wünsche ein schönes Wochenende
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 25.02.2011 12:47:20

Sehr geehrter Ratsuchender,

danke für Grüße in die "alte" Heimat.

Ich stimme Ihnen zu. Im Ergebnis werden doch wieder Belastungen in Form der BAFöG-Leistungen entstehen. Ich möchte es einmal unjuristisch ausdrücken: So ganz nachvollziehen kann man es nicht.

Auch ich wünsche Ihnen ein schönes Wochende.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Versorgungsausgleich, die zweite | Gesamtbewertung: 4.6/5 | Datum: 2011-02-25
Wurden Ihre Fragen beantwortet?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?
Bewertung: Fragesteller
Kommentar: siehe Nachfrage


Als Leser können Sie
oder Rechtsanwältin True-Bohle direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Familienrecht letzten Monat:

69
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97884
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Versorgungsausgleich