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Die Daten
Ich bin Deutscher (58 J), lebe in NRW
Gesch. Frau, Brasilianerin (50 J), sie lebt seit 1986 wieder in Brasilien, inzwischen wieder verheiratet und abgesichert in zweiter Ehe.
Scheidung war im Dez. 1994, Amtsgericht in NRW.
Versorgungsausgleich: Entgeltpunkte zur Scheidung 6,1023 (Betrag 260,14 DM).
Laut Rentenauskunft habe ich eine Rente von weniger als 1000 € minus Versorgungsausgleich zu erwarten.
Meine damalige Frau und ich waren uns immer einig und haben uns bis heute daran gehalten: Keiner stellt gegenseitige finanzielle Ansprüche – dazu gehört auch der Ausschluss auf jeglichen Versorgungsausgleich.
Dieses hat meine damalige Frau auch - übersetzt und notariell beglaubigt - dem deutschen Familiengericht mitgeteilt.
Meine damalige Scheidungsanwältin informierte mich, dass trotz obiger Einigung ein zweiter Anwalt nötig sei, der meine Frau bezüglich des Versorgungsausgleichs vertreten müsse.
Hinsichtlich meiner damaligen finanziellen Lage (Arbeitslosigkeit) und der „drohenden" zusätzlichen Kosten für einen zweiten Anwalt verzichtete ich auf den Ausschluss eines Versorgungsausgleiches. (Inzwischen bereue ich jene Entscheidung)
Erst kürzlich erfuhr ich, dass bis zum Renteneintritt meiner gesch. Frau die Rentenversicherung den Versorgungsausgleich einbehält…!
Ich würde gerne den Versorgungsausgleich nachträglich aufheben lassen. Welche Möglichkeit(en) gibt es für mich?
Antwort geschrieben am 09.03.2011 13:45:01 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 811
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letztlich bleibt Ihnen nur die gerichtliche Entscheidung, da die Abänderung des Versorgungsausgleichs nur unter gesetzlich genau festgelegten Voraussetzungen zulässig ist und nur vom Familiengericht getroffen werden kann, so dass ein Abänderungsantrag bei dem Familiengericht gestellt werden muss, dass die ursprüngliche Entscheidung hierzu getroffen hat.
Dieser Antrag kann gestellt werden, wenn
a) einer der geschiedenen Ehegatten das 55. Lebensjahr vollendet hat, oder
b) aus dem aufgrund des Versorgungsausgleichs erhöhten oder gekürzten Anrecht bereits Leistungen bezogen werden.
Ist diese formale, erste Hürde überwunden, findet die Abänderung dann statt, wenn
der Ausgleichsanspruch von dem der früheren Entscheidung um mehr als 10 %, mindestens aber um mehr als 0,5 % der monatlichen Bezugsgröße – jeweils bezogen auf das Ende der Ehezeit – abweicht.
Wird diese Grenze nicht überschritten, ist eine Abänderung nur dann möglich, wenn sie zur Erfüllung einer Wartezeit beim Ausgleichsberechtigten führt, UND die Abänderung sich voraussichtlich zugunsten eines der geschiedenen Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirkt.
Dieses wäre anhand der Zahlen genau zu prüfen, lässt sich so nicht in Rahmen dieser Erstberatung beantworten. Daher sollten Sie insoweit einen Rechtsanwalt beauftragen.
Die von Ihnen angesprochene ursprüngliche Einigung zwischen Ihnen und Ihrer Ex-Frau spielt keine Rolle, da es eine anderslautende gerichtliche Entscheidung gibt; es bleibt also nur die gerichtliche Abänderung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 09.03.2011 15:30:09
Sehr geehrter Herr Bohle,
vielen Dank für Ihre prompte Antwort!
Könnten Sie die Berechnungsmodi anhand eines Beispiels konkretisieren, evtl. unter Einbeziehung der eingangs gegebenen Daten?
Sofern die Möglichkeit der "10%-Hürde" bzw. "0,5%-Hürde" nicht greift, wie lange wäre die zu erfüllende Wartezeit als Ausgleichsberechtigter?
Mit freundlichen Grüßen und besten Dank im Voraus!
Sehr geehrter Herr Bohle,
vielen Dank für Ihre prompte Antwort!
Könnten Sie die Berechnungsmodi anhand eines Beispiels konkretisieren, evtl. unter Einbeziehung der eingangs gegebenen Daten?
Sofern die Möglichkeit der "10%-Hürde" bzw. "0,5%-Hürde" nicht greift, wie lange wäre die zu erfüllende Wartezeit als Ausgleichsberechtigter?
Mit freundlichen Grüßen und besten Dank im Voraus!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 09.03.2011 16:37:21
Sehr geehrter Ratsuchender,
eine Berechnung ist so nicht möglich, denn es sind die Ausgleichsansprüche aufgrund der früheren Entscheidung mit einer aktuellen Neuberechnung gegenüber zu stellen.
Die Abänderung ist gerade dafür gedacht, zwischenzeitliche Änderungen, die sich auswirken, neu zu berücksichtigen. Demgemäß müsste jetzt eine Neuberechnung erfolgen, die nur durch Auskünfte der Versorgungseinrichtungen erfolgen kann. Erst wenn diese vorliegen, kann beurteilt werden, ob die dann errechneten Werte entsprechend abweichen.
Die Wartezeit kann nicht konkret angegeben werden, da diese unterschiedlich sein kann:
Grundsätzlich beträgt die Wartezeit bei der Regelaltersrente fünf Jahre, bei Altersrenten jedoch länger. Ein Versorgungsausgleich wird auf diese Wartezeit angerechnet. Eine Abänderung kann daher auch möglich sein, wenn dieses zur Erfüllung der Wartezeiten führt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
eine Berechnung ist so nicht möglich, denn es sind die Ausgleichsansprüche aufgrund der früheren Entscheidung mit einer aktuellen Neuberechnung gegenüber zu stellen.
Die Abänderung ist gerade dafür gedacht, zwischenzeitliche Änderungen, die sich auswirken, neu zu berücksichtigen. Demgemäß müsste jetzt eine Neuberechnung erfolgen, die nur durch Auskünfte der Versorgungseinrichtungen erfolgen kann. Erst wenn diese vorliegen, kann beurteilt werden, ob die dann errechneten Werte entsprechend abweichen.
Die Wartezeit kann nicht konkret angegeben werden, da diese unterschiedlich sein kann:
Grundsätzlich beträgt die Wartezeit bei der Regelaltersrente fünf Jahre, bei Altersrenten jedoch länger. Ein Versorgungsausgleich wird auf diese Wartezeit angerechnet. Eine Abänderung kann daher auch möglich sein, wenn dieses zur Erfüllung der Wartezeiten führt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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