Frage geschrieben am 08.09.2010 22:38:58
Versorgungsausgleich
Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 804Meine Frage betrifft den gesetzlichen Versorgungsausgleich bei einer Scheidung der, soweit mir bekannt, nach neuem Recht neben der gesetzlichen Rente (Deutsche Rentenversicherung) auch betriebliche Rentenansprüche berücksichtigt.
Ist es uns möglich, den Versorgungsausgleich betrieblicher Ansprüche per notariellen Vertrag vor der Scheidung auszuschließen und nur den Versorgungsausgleich bezüglich der Gesetzlichen Rente durchzuführen? Der Vertrag soll die Aufteilung des gesamten gemeinsamen Vermögens abschließend regeln, so dass dies bei der Scheidung nicht mehr betrachtet werden muss.
Die Situation: Wir haben beide Ansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung bei der gleichen Pensionskasse aus unserer Ehezeit. Allerdings sind meine Ansprüche durch längere Mitgliedschaft und full time Job während unserer Ehe höher und umfangreicher (z.B. zusätzlich Deferred Compensation). Wir würden gerne die Differenz der Ansprüche mit einer substanziellen Abfindung (+50K€), die meine Frau während unserer Ehe (nach Trennung) bekommen und selbst behalten hat, verrechnen. Gegebenenfalls mit einer zusätzliche Einmalzahlung.
Ist dies möglich, wenn wir das notariell im Rahmen der Aufteilung unseres gemeinsamen Vermögens vertraglich vereinbaren, so dass es bei einer späteren Scheidung Bestand hat?
Falls nicht möglich, wie ist die Abfindung an meine Frau in der Vermögensaufteilung dann zu berücksichtigen? Die Abfindung ist nicht in den gemeinsamen Teil unseres Vermögens eingegangen, sondern wurde von meiner Frau zur Schuldentilgung eigener Schulden (aus der Zeit vor der Ehe) verwendet.
Antwort geschrieben am 08.09.2010 22:51:10 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael J. Zuern
Seestraße 32, 83257 Gstadt, Tel: 08054 - 9233, Fax: 08054 - 9234
Zivilrecht, Erbrecht, Familienrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht
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Sehr geehrter Fragesteller:
gerne beantworte ich Ihre Frage ich auf Grund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Ihre Frage zielt einzig darauf, ob sich der Versorgungsausgleich vertraglich regeln lässt?
Gem. § 6 VersAusglG (Versorgungsausgleichgesetz) ist dies in allen Formen, insbesondere auch in dem von Ihnen gewünschten Umfang möglich. Allerdings bedarf es dazu in Ihrer Fall der notariellen Beurkundung gem. § 7 I VersAusglG.
Hierzu sollten Sie mit dem Notar einen Termin vereinbaren und mit ihm Ihre genauen Vorstellungen besprechen.
Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich Ihnen gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben.
Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 08.09.2010 23:08:04
Muß diese notarielle Regelung vom Gericht bei der Scheidung noch genehmigt werden?
Muß diese notarielle Regelung vom Gericht bei der Scheidung noch genehmigt werden?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 09.09.2010 08:59:08
Sehr geehrter Fragesteller:
besten Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Der vom Notar beurkundete Vertrag muss nicht mehr vom Gericht genehmigt werden.
Ich hoffe, ich habe damit Ihre Nachfrage beantworten können, andernfalls müssten Sie nochmals melden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller:
besten Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Der vom Notar beurkundete Vertrag muss nicht mehr vom Gericht genehmigt werden.
Ich hoffe, ich habe damit Ihre Nachfrage beantworten können, andernfalls müssten Sie nochmals melden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
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