364.975
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
879 Besucher | 10 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Generelle Themen » Versorgungsausgleich - Einbürgerung
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Generelle Themen » Versorgungsausgleich - Einbürgerung

Versorgungsausgleich - Einbürgerung


| 26.12.2011 20:38 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von




Sehr geehrte Damen und Herren,

gibt es beim Versorgungsausgleich bei einer Scheidung mit einem ausländischen Partner nach 16 Jahren Ehe einen Unterschied ob dieser zu diesem Zeitpunkt schon eingebürgert ist oder nicht? Minderjahrige Kinder sind noch vorhanden.

Vielen Dank
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 8 weitere Antworten zum Thema:
Versorgungsausgleich Einbürgerung
Antwort vom
26.12.2011 | 21:58
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Die Scheidung und das anzuwendende Recht bezüglich des Versorgungsausgleichs hängt vom Recht der Scheidung ab.

Wenn Sie also vor einem deutschen Gericht nach deutschem Recht geschieden werden, findet auch der Versorgungsausgleich nach deutschem Recht statt, unabhängig davon, ob der eine Ehepartner Ausländer oder Deutscher ist.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche mit Unterlagen ausgestattete Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen zu geben.

Nachfrage vom Fragesteller 27.12.2011 | 00:01

Sehr geehrter Herr Salzwedel,
Danke fuer Ihre Antwort. Aber verstehe ich Sie richtig, das vor einem deutschen Gericht nach deutschen Recht es bei einem Versorgungsausgleich nach einer Scheidung, es voellig unerheblich ist ob ein Auslaender nun eingebuergert ist oder nicht. Die Durchfuehrung ist in dann in beiden Faellen die gleiche?

Mit freundlichen Gruessen

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 27.12.2011 | 00:39

Sehr geehrter Fragesteller,

wenn die Scheidung vor einem deutschen Gericht nach deutschem Recht durchgeführt wird, wird auch der Versorgungsausgleich nach deutschem Recht durchgeführt, unabhängig von Staatsbürgerschaft und/oder Einbürgerungen.

Die Regeln zum Versorgungsausgleich wären dann die selben und würden zur Anwendung kommen.

Dies ist in Artikel 17, Absatz 3, 1. Halbsatz EGBGB geregelt.

Wenn sich noch weitere Nachfragen ergeben sollten, können Sie mich auch direkt per email anschreiben.

Mit freundlichen Grüßen

Salzwedel
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2011-12-27 | 18:08


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Jörg Salzwedel »