Versorgungsausgleich - Einbürgerung
| 26.12.2011 20:38 |
Preis: ***,00 € |
Generelle Themen
Beantwortet von
Sehr geehrte Damen und Herren,
gibt es beim Versorgungsausgleich bei einer
Scheidung mit einem ausländischen Partner nach 16 Jahren Ehe einen Unterschied ob dieser zu diesem Zeitpunkt schon eingebürgert ist oder nicht? Minderjahrige Kinder sind noch vorhanden.
Vielen Dank
Antwort vom
26.12.2011 | 21:58
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Die
Scheidung und das anzuwendende Recht bezüglich des Versorgungsausgleichs hängt vom Recht der Scheidung ab.
Wenn Sie also vor einem deutschen Gericht nach deutschem Recht geschieden werden, findet auch der Versorgungsausgleich nach deutschem Recht statt, unabhängig davon, ob der eine Ehepartner Ausländer oder Deutscher ist.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche mit Unterlagen ausgestattete Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen zu geben.
Nachfrage vom Fragesteller
27.12.2011 | 00:01
Sehr geehrter Herr Salzwedel,
Danke fuer Ihre Antwort. Aber verstehe ich Sie richtig, das vor einem deutschen Gericht nach deutschen Recht es bei einem Versorgungsausgleich nach einer Scheidung, es voellig unerheblich ist ob ein Auslaender nun eingebuergert ist oder nicht. Die Durchfuehrung ist in dann in beiden Faellen die gleiche?
Mit freundlichen Gruessen
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
27.12.2011 | 00:39
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn die Scheidung vor einem deutschen Gericht nach deutschem Recht durchgeführt wird, wird auch der Versorgungsausgleich nach deutschem Recht durchgeführt, unabhängig von Staatsbürgerschaft und/oder Einbürgerungen.
Die Regeln zum Versorgungsausgleich wären dann die selben und würden zur Anwendung kommen.
Dies ist in Artikel 17, Absatz 3, 1. Halbsatz EGBGB geregelt.
Wenn sich noch weitere Nachfragen ergeben sollten, können Sie mich auch direkt per email anschreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Salzwedel
Rechtsanwalt