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Frage geschrieben am 09.03.2010 20:11:09

Versorgungsausgleich / Scheidung

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2147
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 597 weitere Antworten zum Thema Scheidung.
Sehr geehrte Damen und Herren,

Im Scheidungsverfahren mussten meine ausländischen erworbenen Rentenansprüche mit den Rentenansprüchen meiner Exfrau, welche nur in Deutschland erworben wurden verrechnet werden. Aus dem gesetzlichen Bereich (AHV/ Schweiz gegen gesetzliche deutsche Rente) musste meine Exfrau mir 30 EUR pro Monat ausgleichen.

Da ich neben den gesetzlichen schweizerischen Ansprüchen auch noch in der sogenannten Zweiten Säule (Schweizer Pensionskasse) ein Renten-Kapital angespart hatte, wurden die Ansprüche meiner Frau an dieses, auf die Ehezeit gerechnetes Kapital vom Richter mit den 30 EUR- Anspruch meinerseits verrechnet.

Für diese Verrechnung kapitalisierte der Richter die von meiner Exfrau an mich zu zahlende 30 EUR Monatsrente. Für die Berechnung des Kapitalisierungsbetrags benutzte er eine Tabelle auf seinem Computer und bekam einen Betrag mit zwei Stellen hinter dem Komma.

Dieser Kapitalisierungsbetrag wurde dann vom hälftigen, meiner Exfrau zustehenden Renten-Kapital abgezogen.

Eckdaten zur Berechnung / für den Tabellenwert waren, - glaube ich -, mein Alter und die statistisch festgelegte Lebenserwartung für Männer sowie meine noch verbleibenden Arbeitszeit von 15/ 16 Jahren bis Renteneintritt.

Nun meine Frage:

1. Welche Tabelle (Gesetz; ISBN; etc.) verwendetet der Richter zur Kapitalisierung der 30 EUR monatl. Rentenanspruch für männlich, Alter 49, Renteneintritt 15 oder 16 Jahre.

2. Bitte teilen Sie mir den genauen Betrag mit, welcher nach Ihrer Meinung die Kapitalisierung der 30 EUR als „Abfindungsbetrag“ gemäss „Tabelle-X“ sein muss.


Für Ihre Antwort vielen Dank im Voraus.


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 9.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 09.03.2010 21:13:13
Rechtsanwältin Carolin Richter
Haeckelstraße 10, 01069 Dresden, Tel: 03513324175, Fax: 03513328117
Erbrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsangaben und Ihres Einsatzes.

Die Kapitalisierung des Versorgungsausgleichs ist notwendig, wenn unterschiedliche Anwartschaften von den Ehepartnern erworben wurden, die nicht miteinander verrechnet werden können. Das ist immer dann der Fall, wenn unterschiedliche Anwartschaften, wie in Ihrem Fall erworben wurden.

Die jeweilige Anwartschaft wird nach der sogenannten "Barwertverordnung" in Ihrem Fall in Verbindung mit Tabelle 2 umgerechnet werden. Die Barwertverordnung ist ein Text mit Formel gespickt, die vorgeben, wie die unterschiedlichen Rentenansprüche bewertet und verglichen werden können.

Für die Umrechnung ist zum Einen von Bedeutung, wie lange die Rente gezahlt werden muss (durchschnittliche Lebenserwatung) und dem sich daraus ergebenden Kapitalisierungsfaktor. Bei Ihnen müsste der Kapitalisierungsfaktor bei 8,232 liegen. Dieser Faktor berechnet sich wie folgt:

Alter bei Ehezeitende 49 ergibt Faktor 4,9
16 Jahre bis zur Rente * 10,5% von 4,9 ergibt 8,232.

Ob sich dabei ein Betrag von 30,00 € monatlich ergibt, kann ich nicht beurteilen, da bei der Berechnung vom Jahresbetrag der auszugleichenden Versorgung auszugehen ist. Der Jahresbetrag ist mir nicht bekannt. Der Jahresbetrag müsste dann mit 8,232 multipliziert wird. Dass dabei lediglich 30,00 € monatlich als Ergebnis ermittelt wurden, erscheint mir etwas wenig. Eine abschließende Beurteilung ist mir aber nicht möglich, da dazu die Angaben zum Jahresbetrag fehlen.

Ich hoffe Ihnen einen Überblick verschafft zu haben. Bitte beachten Sie, dass geringfügige Sachverhaltsabweichungen zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen können. Bitte beachten Sie weiter, dass eine Onlineberatung keine Beratung vor Ort ersetzen kann.

Mit freundlichen Grüßen

C. Richter
Rechtsanwältin


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