ich war nach §84 in der Auschließlichkeit für ein Versicherungsunternehmen tätig. Durch eine ordentliche Kündigung vor 6 Monaten wurde das Arbeitsverhältnis aufgehoben.
Ein ehem. Kunde, der bei mir eien Versicherung abschloss, möchte nun evtl. gegen das Unternehmen und mich Klagen. Er behauptet, andere Angaben im Antrag gemacht zu haben.
Frage:
- stehe ich als ehem. Mitarbeiter noch in der Haftung?
- muss das Unternehmen auch für mich als ehem. Mitarbeiter einen möglichen Schaden für mich abwehren so wie für Mitarbeiter mit bestehendem Vertragsverhältnis?
Vielen Dank.
Antwort geschrieben am 08.06.2010 12:43:48
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Der Versicherungsvertreter ist zwar Erfüllungsgehilfe des Versicherers, der deshalb weitgehend für diesen haftet und sich dessen Wissen zurechnen lassen muss. Bei Versicherungsvertretern, die für eine Versicherungsgesellschaft in der Ausschließlichkeit arbeiten und einen Kunden schlecht oder falsch beraten, greift daher die Haftung des Erfüllungsgehilfen, gemäß § 278 BGB. Diese Haftung geht auf das Versicherungsunternehmen über, welches gegenüber dem Kunden berechtigte Schadenersatzansprüche zu befriedigen hat. Je nach Vereinbarung kann das Versicherungsunternehmen gegenüber dem Versicherungsvertreter dann teilweise oder vollständigen Regress fordern oder darauf verzichten.
Durch das EU Vermittlergesetz hat allerdings der Versicherungsvertreter auch selbst eigene Pflichten gegenüber dem Kunden und zwar die Dokumentationspflicht, die Mitteilungspflicht und die Beratungspflicht, die er zu erfüllen hat. Für deren richtige und vollständige Einhaltung haftet insoweit der Versicherungsvertreter auch persönlich und unabhängig neben der Versicherung. Allerdings kann auch hier das Versicherungsunternehmen im Innenverhältnis die Haftung übernehmen, muss dies aber nicht tun. Nach der neuen gesetzlichen Regelung besteht also eine eigene Haftung der Vertreter für Falschberatung und die unzureichende Erfüllung der beschriebenen Anforderungen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage verschaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
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