ich bin als Teilzeitangestellte (Bürokauffrau) in einem sozialpflichtigen Arbeitsverhältnis angestellt. Parallel übe ich jedoch eine freiberufliche Tätigkeit als Sportlehrerin aus.
Nun habe ich zwei verschiedene Aussagen und weiß nicht, welche zutrifft.
1. Aussage:
Da ich als Freiberuflerin zusätzliche Einnahmen haben (unter 15.000/Jahr), müsste ich einen Prozentanteil X zur Seite legen für die gesetzliche Krankenkasse.
2. Aussage:
Da es keine offizielle Regelung zur Absicherung der Krankenkasse gäbe für Angestellte, die in freiberuflichem Verhältnis arbeiten, sei es nicht notwendig, dass ich von den Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit einen Betrag für die Krankenkasse abführe.
Welche Aussage ist richtig, bzw. wie verhält es sich in meinem Fall?
Muss ich durch meine selbstständige Tätigkeit Rücklagen für die gesetzliche Krankenkasse bilden? Kann eine Krankenkasse im Nachhinein noch zusätzliche Beiträge einfordern? Benötige ich etwas schriftliches seitens der Krankenkasse, dass diese NICHT berechtigt ist, weitere Zahlungen in Anspruch zu nehmen?
Vielen Dank.
Antwort geschrieben am 08.01.2012 21:21:57 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
Schützenhofstraße 25, 26441 Jever, Tel: 044619090818, Fax: 044619090817
Mietrecht, Sozialrecht, Zivilrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Versicherungsrecht
Bewertungen: 134
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besten Dank für die Anfrage, die ich gerne anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes im Verhältnis zu Ihrem Einsatz wie folgt beantworten möchte.
Sie stellen sich die Frage, da Sie bereits Krankenversicherungsschutz über Ihre sozialversicherungspflichtige Tätigkeit genießen.
Es stellt sich also die Frage der Sozialversicherungspflichtkeit der selbständigen Nebenerwerbstätigkeit.
Versicherungspflicht wird kraft Gesetzes oder Satzung begründet. Kraft Gesetzes entsteht ein Sozialversicherungsverhältnis, wenn die Voraussetzungen des Gesetzes vorliegen, ohne dass es einer besonderen Willenserklärung der betroffenen Person bedarf. Die Versicherung entsteht unmittelbar durch das Gesetz. Ausnahmen von diesem Grundsatz bestehen bei der Versicherungspflicht von deutschen Seeleuten auf Antrag des Reeders in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung.
Genau steht das nicht im SGB V, dem maßgeblichen Gesetzbuch für die Krankenversicherung.
Hier steht in § 5 Abs. 5, dass Personen, die hauptberuflich selbständig sind, von der Versicherungspflicht befreit sind.
Sie üben aber keine selbständige Tätigkeit hauptberuflich aus.
Eine selbständige Erwerbstätigkeit ist dann als hauptberuflich anzusehen, wenn sie von der wirtschaftl. Bedeutung und dem zeitl. Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt. Dabei ist für die wirtschaftl. Bedeutung auf den Reingewinn iSd. § 15 Abs. 1 SGB IV abzustellen. Der Zeitaufwand von mithelfenden Familienangehörigen o. Arbeitnehmern ist nicht zu berücksichtigen, wohl aber der zeitl. Aufwand für die Betriebsführung (BSG, NZS 1998, 30/31f.).
Aus dem Umkehrschluss des Gesetzes könnte man meinen, es ergebe sich, dass Sie als sozialversicherungspflichtige Angestellte ebenfalls zur Abführung von Krankenversicherungsbeiträgen verpflichtet sind.
Als Regel gilt: Die Versicherungspflicht ist ausgeschlossen, wenn die selbstständige Tätigkeit die Haupttätigkeit, die abhängige Beschäftigung eine Nebenbeschäftigung ist.
Dagegen besteht Versicherungspflicht, wenn das Beschäftigungsverhältnis die Hauptbeschäftigung bildet und die selbstständige Tätigkeit nur Nebentätigkeit ist.
Im Einzelfall ist die Abgrenzung schwierig. Dazu SpitzenVerb der KK in BB 1990, 216 = DOK 1990, 154 = WzS 1990, 246.
Für die Beschäftigung und die selbstständige Tätigkeit sind jeweils möglichst der Zeitaufwand und das erzielte Entgelt zu ermitteln und miteinander zu vergleichen. Überwiegt beides bei der Beschäftigung, besteht Versicherungspflicht, überwiegt beides bei der selbstständigen Tätigkeit, besteht Versicherungsfreiheit.
Ist ein Faktor (Zeitaufwand oder Entgelt) bei Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit gleich, gibt das Überwiegen des anderen Faktors den Ausschlag.(Peters in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB 5, § 5 Rn. 187).
Wenn also Ihre selbständige Tätigkeit tatsächlich nur ein Nebeneinkommen zur sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit darstellt, besteht die gesetzliche Pflicht, Beiträge zu entrichten.
Daher sollten Sie Gelder "zurücklegen".
Die Krankenkasse kann Beiträge bis zu vier Jahre rückwirkend fordern.
Ihre letzte Frage: "Benötige ich etwas schriftliches seitens der Krankenkasse, dass diese NICHT berechtigt ist, weitere Zahlungen in Anspruch zu nehmen?" verstehe ich so, Sie wünschen, dass die Krankenasse eine Erklärung abgibt, keine Beiträge oder keinerlei Beiträge über die gesetzliche Höhe hinaus zu verlangen.
Eine solche Erklärung wäre wünschenswert, wird Ihnen keine Krankenkasse erteilen, da sie hierzu vom Gesetz nicht verpflichtet ist.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben haben zu können.
Im Falle einer weiteren, anwaltlichen Mandantierung würde ich mich freuen, wenn Sie mich beauftragen würden.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt
Dozent im Bereich Sozialrecht, Haftungs- und Vertragsrecht
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