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zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 13.09.2007 23:14:00

Versicherungsschutz

Rechtsgebiet: Sozialversicherungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1063
Hallo,

meine Frau (Ausländerin) hatte bis zu Ihrer Einstellung in meiner Firma keine Sozialversicherung in Deutschland. Mit der Anmeldung bei der Krankenkasse gab es nun Probleme, da eine "Beurteilung der Sozialversicherungspflicht für Beschäftigte Familienangehöriger" durchgeführt wird. Da hier alle positiven Beurteilungskriterien erbracht werden können ergibt sich nur noch folgende Frage.

In einem Satz des Anschreibens schreibt die KK das "bis zur endgültigen veresicherungsrechtlichen Beurteilung" kein Versicherungsanspruch besteht.

Da meine Frau nun schon mit von der KK ausgehändigten Scheinen Ärzte besucht worden, ahben wir nun die Sorgen auf den Kosten sitzen zu bleiben.

Ist dieser Einschränkung haltbar,auch wenn nachgewiesen wird dassvon Anfang an, also seit Beginn des arbeitsverhältnisses alle Sozialversicherunsgrechtlichen Kriterien gegegeben waren.

Was müssten wir tun wenn nun die Beurteilung positiv entschieden wird wir aber alle bisherigen Kosten der Arztbesuche nach Vorstellung der KK tragen sollen. (rechtlichen Handhabe)

Ich freue mich auf IHre Antwort





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Diese Antwort ist vom 14.9.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 14.09.2007 10:21:05
Rechtsanwalt Reinhold Dotterweich
Hussenstraße 19, 78462 Konstanz, Tel: 07531 / 29397, Fax: 07531 / 15548
Arbeitsrecht, Sozialrecht, Berufsunfähigkeitsversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung
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Sehr geehrter Fragesteller,

durch die Vorlage der Versichertenkarte bzw. der Krankenscheine erwirbt der behandelnde Arzt einen direkten Vergütungsanspruch gegen die Krankenkasse. Von dieser Seite ist mit Ansprüchen gegen Sie also nicht zu rechnen - auch für den Fall, dass die Voraussetzungen für die Sozialversicherung Ihrer Ehefrau nicht bestehen sollten. Die Kasse selbst kann in diesem Fall aber unter Umständen Erstattungsansprüche Ihnen gegenüber haben. Ob dieses tatsächlich der Fall ist, bedarf weterer Angaben, welche in Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht enthalten sind.

Mit freundlichen Grüßen

RA Dotterweich
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht



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