mir wurde ein Fahrzeug gestohlen, welcher zwei Jahre alt und finanziert war. Meine Vollkasko-Versicherung erstattete mir zunächst den geschätzten Netto-Wiederbeschaffungswert. Nun habe ich ein anderes Fahrzeug erworben, allerdings von einem Privatmann und deshalb ohne MwSt. Das Fahrzeug ist sogar teuerer als mein altes gestohlenes. Die Versicherung will mir jetzt weitere 2,5 % (nach sog. Differenzbesteuereung) erstatten, dagegen nicht den vollen MwSt-Betrag. Ist es so richtig?
Antwort geschrieben am 23.09.2011 21:12:46 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 0 23 33 / 83 33 88, Fax: 0 23 33 / 83 33 89
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Reiserecht
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Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Wenn der Versicherer in seinen Bedingungen die Erstattung der Mehrwertsteuer nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat, ist er zum Ersatz der tatsächlichen oder fiktiven Umsatzsteuer verpflichtet.
Hier ersetzt der Versicherer ihnen offensichtlich die fiktive Umsatzsteuer, da bei dem Kauf vom Privatmann tatsächlich keine Umsatzsteuer angefallen ist.
Bei der Berechnung der fiktiven Umsatzsteuer ist zu berücksichtigen, in welchem Umfang das Fahrzeug, welches sie neu angeschafft haben, noch am Gebrauchtwagenmarkt zu bekommen ist und üblicherweise besteuert wird. Wenn es sich um ein Fahrzeug handelt, das üblicherweise nur der Differenzbesteuerung unterliegt, ist die Abrechnung des Versicherers richtig. Handelt es sich hingegen um ein jüngeres Fahrzeug, das üblicherweise nicht differenzbesteuert am Markt angeboten wird, muss der Versicherer die fiktive Umsatzsteuer in voller Höhe von 19 % bezahlen, soweit der tatsächliche Kaufpreis des neu angeschafften Fahrzeuges in dieser Höhe den bereits erstatteten Netto-Wiederbeschaffungswert übersteigt.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 24.09.2011 16:12:32
Vielen Dank für Ihre Antwort.
In den Versicherungsbedingungen heißt es: "Der Versicherer ersetzt die Mehrwertsteuer, sofern sie bei der gewählten Art der Schadensbeseitigung tatsächlich anfällt" Nun heißt es von der Versicherung, da ich vom Privatmann erworben habe, ist die Mehrwertsteuer nicht angefallen. Ich hätte das Auto von einem Händler kaufen müssen. Kann es eine Rolle spielen und kann die Versicherung das sagen?
Vieln Dank
Vielen Dank für Ihre Antwort.
In den Versicherungsbedingungen heißt es: "Der Versicherer ersetzt die Mehrwertsteuer, sofern sie bei der gewählten Art der Schadensbeseitigung tatsächlich anfällt" Nun heißt es von der Versicherung, da ich vom Privatmann erworben habe, ist die Mehrwertsteuer nicht angefallen. Ich hätte das Auto von einem Händler kaufen müssen. Kann es eine Rolle spielen und kann die Versicherung das sagen?
Vieln Dank
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 25.09.2011 11:22:30
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage antworte ich wie folgt:
Die von Ihnen zitierte Klausel in den Versicherungsbedingungen ist wirksam. Der Versicherer ist danach überhaupt nicht zu einer Erstattung von Mehrwertsteuer beim Kauf des neuen Fahrzeuges verpflichtet, da tatsächlich durch den Kauf des Fahrzeuges bei dem Privatmann keine Mehrwertsteuer angefallen ist.
Ddie Klausel in den Versicherungsbedingungen entspricht der gesetzlichen Wertung des § 249 II 2 BGB. Ich gehe daher davon aus, dass sie tatsächlich keine weiteren Ansprüche mehr gegen den Versicherer geltend machen können.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage antworte ich wie folgt:
Die von Ihnen zitierte Klausel in den Versicherungsbedingungen ist wirksam. Der Versicherer ist danach überhaupt nicht zu einer Erstattung von Mehrwertsteuer beim Kauf des neuen Fahrzeuges verpflichtet, da tatsächlich durch den Kauf des Fahrzeuges bei dem Privatmann keine Mehrwertsteuer angefallen ist.
Ddie Klausel in den Versicherungsbedingungen entspricht der gesetzlichen Wertung des § 249 II 2 BGB. Ich gehe daher davon aus, dass sie tatsächlich keine weiteren Ansprüche mehr gegen den Versicherer geltend machen können.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
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