Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 12 weitere Antworten zum Thema Versicherungsrecht.
Ich habe eine Rechtsschutzversicherung in 1991 basierend auf ARB75/88 abgeschlossen.
Jetzt wurde ein Strafrechtsverfahren eingestellt, dass auf Ereignissen aus dem Jahr 2002 gründet und erst in 2006 wurde ein Ermittlungsverfahren eröffnet.
Die Versicherung wurde zeitnah über den Vorgang informiert.
Eine Eintrittspflicht wurde von der Versicherung bereits bestätigt, da das Verfahren mit Auflagen eingestellt worden ist §153A.
Die ARB 75/88 enthalten unter § 2 Abs 1 Satz b eine Klausel nach der auch Honorarvereinbarungen mit Anwälten gedeckt sind.
Es sind erhebliche Kosten entstanden, die die Kosten für die gesetzliche Vergütung sehr deutlich überschreiten und es wurden zwei Anwälte aufgrund verschiedener Bereiche basierend auf Honorarvereinbarungen engagiert.
Die Versicherung teilt nun mit, dass Kosten aus Honorarvereinbarungen grundsätzlich nur bis zur Höhe des gesetzlichen Erstattungsanspruches geleistet werden würden. Außerdem wäre auch nur 1 Anwalt durch die Versicherung abgedeckt.
1. Frage: Ist das zutreffend?
2. Frage: In welchen Urteilen wurde die RS auf Basis ARB75/88 zur vollen Übernahme der Rechtsanwaltskosten verurteilt?
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