Versicherungspflicht oder -freiheit nach neuem Recht: Besitzstandsregelung
Sehr geehrte Experten,
meine Fragen zielen darauf ab, wie in Zukunft mein Status in der gesetzlichen Krankenversicherung (versicherungsfrei oder versicherungspflichtig) basierend auf den geänderten Paragraphen im SGB V bestimmt wird. Dazu möchte ich Ihnen meine persönlichen Randbedingungen erläutern:
- am Stichtag 2.2.07 als Arbeitnehmer versicherungsfrei und privat krankenversichert aufgrund Überschreitens der Jahresentgeltgrenze
- maßgeblich für mich ist die niedrigere JAEG
- mein Arbeitsverhältnis endete NACH dem Stichtag 2.2.07 durch Fristablauf
- direkt danach keine neue Anstellung
- ich habe mich NICHT arbeitslos oder –suchend gemeldet, deshalb weiterhin versicherungsfrei und privat krankenversichert
- derzeit ohne Einkommen (quasi Hausmann, aber nicht selbstständig)
- in absehbarer Zeit (noch dieses Jahr) wieder Anstellung als Arbeitnehmer mit Gehalt oberhalb JAEG
- Unterbrechung zwischen alter und neuer Beschäftigung wird versicherungsfrei (ohne Einkommen) überbrückt
Aufgrund dieser Konstellation ist für mich relevant, inwieweit die Besitzstandsregelung bzw. die neue Drei-Jahres-Regelung auf mich anzuwenden ist, wenn mit Antritt der neuen Stelle bzw. alljährlich zum 1.1. eine Prüfung bzw. Zuordnung der Versicherungsfreiheit oder –pflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung vorgenommen wird. Nach meinem Verständnis sind zwei Szenarien denkbar:
1.) Anwendung der Drei-Jahres-Regel:
Mein Einkommen der Jahre 2004, 2005 und 2006 lag jeweils über der JAEG. Somit wäre ich mit Antritt einer neuen Stelle (mit Gehalt oberhalb JAEG) versicherungsfrei und würde privat krankenversichert bleiben. Bei der nächsten Prüfung am 1.1.2008 würden dann die Einkommen aus 2005, 2006 und 2007 als Beurteilungsgrundlage herangezogen. Da mein tatsächlich erzieltes Gesamteinkommen in 2007 dann durch die einkommenslose Beschäftigungsunterbrechung unterhalb der JAEG liegen wird und ich dann nicht drei Jahre in Folge oberhalb der JAEG verdient haben werde, würde ich ab 1.1.2008 versicherungspflichtig – wenn alleinig die Drei-Jahres-Regelung greifen würde.
2.) Anwendung der Besitzstandsregelung:
Die Besitzstandsregelung im Gesetzestext § 6 Abs. 9 Satz 1 SGB V interpretiere ich als Laie folgendermaßen: Ich bleibe mit meiner oben beschriebenen Situation auch in Zukunft versicherungsfrei, solange ich mit meiner neuen Beschäftigung wieder ein sozialversicherungspflichtiges Einkommen oberhalb der JAEG beziehe - vorausgesetzt, ich bleibe auch in dem Zeitraum zwischen der beendeten und der neuen Beschäftigung versicherungsfrei. Dadurch würde die neue Drei-Jahres-Regel auch in Zukunft nicht auf mich angewendet, da bei der Beurteilung meines Versicherungsstatus auch weiterhin nur das aktuelle bzw. voraussichtliche Einkommen zählen würde, nicht aber das tatsächlich erzielte Entgelt in den drei Kalenderjahren zuvor. Somit würde am 1.1.2008 das formal zu niedrige Gesamteinkommen in 2007 nicht zu einer Versicherungspflicht führen, da ich zwar die Drei-Jahres-Regel nicht erfülle, aber aufgrund meiner Verhältnisse am Stichtag 2.2.2007 weiter versicherungsfrei bliebe. Sicherlich ist dieser Paragraph im Sinne einer durchgehenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung "gedacht", dennoch sehe ich hier Interpretationsspielraum im eben genannten Sinne, da eigentlich nur eine Versicherungspflicht zum Verlust dieses Besitzstandes führt. Die negative Auswirkung einer wie oben geschilderten Beschäftigungspause auf den Besitzstand kann ich nicht erkennen.
Daraus leiten sich zusammenfassend zwei Fragen ab:
1. FRAGE: Wenn ich im Laufe dieses Jahres wieder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Einkommen oberhalb der JAEG aufnehme, wird die Besitzstandsregelung nach § 6 Abs. 9 Satz 1 SGB V weiterhin auf mich angewendet und ich bleibe auch in Zukunft versicherungsfrei? Oder hat eine versicherungsfreie, einkommenslose Beschäftigungsunterbrechung eine negative Auswirkung auf die Anwendung des genannten Paragraphen und die Drei-Jahres-Regelung wird allein entscheidend?
2. FRAGE: Welche Versicherungspflichtgrenze ist nach einer solchen versicherungsfreien Beschäftigungsunterbrechung für mich relevant – weiterhin die niedrigere oder aber die reguläre höhere?
Ich bedanke mich für eine fachliche Auseinandersetzung mit dieser Problematik!









