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Frage geschrieben am 30.10.2011 10:01:20

Versicherungspflicht Ehefrau

Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € 55,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 511
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 11 weitere Antworten zum Thema Ehefrau.
Ich bin mit einer Kolumbianerin verheiratet. Wir haben ca. 2 Jahre in England gelebt und sind von dort nach Deutschland eingereist. Meine Frau hat in England 10 Monate gearbeitet und war während der gesamten 2 Jahre Studentin.

Wir haben einen 6 Monate alten Sohn. Dieser hat die deutsche Staatsbürgerschaft.

Seit Mai halten wir uns in Deutschland auf. Meine Frau hat eine Aufenthaltserlaubnis > 12 Monate (bis Dezember 2012) im Mai erhalten. Meine Frau ist nicht erwerbstätig (laut Aufenthaltserlaubhis dürfe sie es sein).

Meine Frau und mein Sohn wurden hier von einer gesetzlichen Krankenkasse unter Vorbehalt aufgenommen (freiwillige Versicherung).

Meine Frau hat bei der H&M Revenue ein E104 Formular angefordert (dies trägt jetzt einen anderen Namen) und ein Schreiben erhalten, dass sie während ihrer 10 Monaten Arbeit krankenversichert war; jedoch nicht für die vollen zwei Jahre. Dies scheint der GKV nicht auszureichen.

Dann hat mir die GKV ein Formular für die Ausländerbehörde mitgegeben. Allerdings sagt die Ausländerbehörde, dass hier eine Versicherungspflicht für meine Ehefrau besteht, d.h. ich sie nicht freiwillig in der GKV versichern kann. Bei einer Anfrage in einem Internetforum sagt hier aber etwas anderes:
http://vs-24.com/forum/viewtopic.php?t=3787

Das Problem, dass jetzt besteht ist, dass die GKV den Vertrag mit meiner Frau und meinem Sohn kündigen möchte.

Wie ist hier nun die Rechtslage? Kann beiden (Frau und Sohn) gekündigt werden? Besteht eine Aufnahmepflicht bei der GKV? Besteht eine Versicherungspflicht? Was kann ich tun, damit sie in der GKV bleiben kann?





Antwort geschrieben am 30.10.2011 10:30:44
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

ich gehe bei meiner Antwort davon aus, Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit. Ansonsten bitte um Hinweis.

Hier sollte tatsächlich eine Versicherungspflicht für Ihre Ehefrau bestehen.

Nach § 5 Abs. 1 S.1 Nr. 13 SGB V sind Personen versicherungspflichtig, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren.

Dies ist bei Ihrer Frau der Fall.

Zusätzlich verlangt Abs. 10 für Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, damit diese von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst werden, dass sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht.

Da Sie deutscher sind, besteht für die Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG keine Notwendigkeit, dass der Lebensunterhalt gesichert ist.

Damit ist eine Pflichtversicherung m.E. gegeben.

Darüber hinaus sollte hier Familienversicherung über Sie bestehen können, wenn sie kein (bzw. geringfügiges Einkommen) hat. Siehe § 10 SGB V.

Sie sollten dies der Krankenkasse mitteilen. Sollte diese noch die Mitgliedschaft ablehnen, dann sollten Sie Widerspruch gegen eine solche Entscheidung einlegen. Gerne wäre dann in dem Fall bereit, die Vertretung zu übernehmen.

Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen

Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
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Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 30.10.2011 10:42:47

Vielen Dank für die Antwort.


Eine Familienversicherung über mich kommt leider nicht in Frage, da ich privat versichert bin. Für meinen Frau würde eine Privatversicherung mehr als doppelt soviel kosten, wie eine freiwillige Versicherung bei der GKV.

Auf einem Formblatt der GKV, dass von der Ausländerbehörde hätte ausgefüllt werden sollen, wurde die folgende Frage mit JA beantwortet:

"Ist bei der Erteilung* des Aufenthaltstitels die Sicherung des Lebensunterhaltes einschl. ausreichendem Krankenversicherungsschutz erforderlich?"

Sie schreiben aber "Da Sie deutscher sind, besteht für die Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG keine Notwendigkeit, dass der Lebensunterhalt gesichert ist."

Die Frage ist, ob die Ausländerbehörde das Kreuz an der richtigen Stelle gemacht hat? Laut ihrer Antwort hätte die Ausländerbehörde hier NEIN ankreuzen müssen.

Ist das so korrekt?

Auch laut GKV hätte die obige Frage verneint werden müssen, um einen freiwillige Mitgliedschaft meiner Frau zu ermöglichen.




Aus diesem Grund möchte die GKV die Mitgliedschaft kündigen.

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 30.10.2011 10:48:45

Genauso ist es. Nach § 28 AufenthG Abs. 1 AufenthG gilt:

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1. Ehegatten eines Deutschen,
2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.

Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden.

Sie sollten bei der ABH vorsprechen und dies klären lassen. Alternativ hätte Ihre Ehefrau Familienzusammenführung nach einem Deutschen minderjährigen Kind beantragen können. Da ist § 5 Abs. 1 AufenthG nicht zu prüfen. Ggf. kann Ihre Frau dies noch beantragen.

MfG
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