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Versicherungsentschaedigung und ALG 2


| 20.04.2012 00:06 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwältin Anke Thiede




Sehr geehrte Damen und Herren,
Eine Familie mit 4Kindern bewohnt ein eigenes Haus. Vorübergehend erhalten sie ALG 2, da sich ein Elternteil in Elternzeit befindet.
Vor dem Bezugszeitraum kam es zu einem Gebaeudeschaden. Dieser wurde durch die Gebäudeversicherung entschädigt. Der Zufluss erfolgte im ALG -Bezugszeitraum.
Das Haus ist voll finanziert und hat eine unangemessene Größe von 220 m² . Unangemessene KdU wurden für 6 Monate übernommen.
Im Falle eines Anschlussantrags soll das Vermögen erneut geprüft werden.
Eine Verwertung des Hauses wurde bisher nicht verlangt.
Die Kostensenkungsaufforderung gab auch keinen Hinweis auf welche Weise die Kosten gesenkten werden sollen.
Ist der Zufluss der Entschädigung als Einkommen zu verwerten bzw. Kann man über den Betrag frei verfügen? Ist es dabei von Bedeutung,dass das Haus nicht angemessen ist? Wie gesagt, die Bedürftigkeit endet in wenigen Monaten, dies ist der Arge terminlich auch bekannt.
Ein Antrag auf Weiterbewilligung bis zum Ende der Elternzeit soll gestellt werden.

Vielen Dank für Ihre Antwort im voraus!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 28 weitere Antworten zum Thema:
ALG
20.04.2012 | 08:58

Antwort

von

Rechtsanwältin Anke Thiede
31 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

danke für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung des Einsatzwertes im Rahmen einer Erstberatung gern wie folgt beantworten möchte.

Ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II ist in der Regel dann gegeben, wenn bei der betroffenen Person Hilfebedürftigkeit vorliegt.

Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II).

Als Einkommen sind gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II grds. alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen.
Ausgenommen sind allein die in § 11 Abs. 1 S 1 SBG II aufgeführten Sozialleistungen sowie die in § 11 Abs. 3 SGB II und in § 1 Alg II/Sozialgeldverordnung aufgeführten Einkommensarten.

§ 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II sind Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als den Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären.

Bei der Entschädigung aus der Versicherung handelt es sich um eine zweckbestimmte Leistung dieser Art. Eine zweckbestimmte Leistung liegt im Allgemeinen dann vor, wenn ihr eine bestimmte, entweder vom Gesetzgeber oder vom Leistungserbringer erkennbar gebilligte Zweckrichtung zueigen ist, die im Falle der Anrechnung vereitelt würde (so auch BSG Urteil vom 11.01.1990 – 7 RAr 128/88 – SozR 3-4100 § 138 SGB III Nr. 1).

Allerdings ist die Bezeichnung "zweckbestimmt" nicht so eng auszulegen, dass darunter lediglich solche Leistungen zu verstehen wären, die der Empfänger nur zu dem im Gesetz oder in einer Vereinbarung vorgesehen Zweck verwenden darf und bei denen der Leistende ein Kontrollrecht oder einen Einfluss auf die Verwendung hat. Vielmehr fallen darunter auch solche Beträge, die aus einem bestimmten Anlass und in einer bestimmten Erwartung gegeben werden und die der Empfänger zwar im allgemeinen für den bestimmten Zweck verwenden wird, ohne dass er jedoch dazu angehalten werden könnte.

Besteht der Zweck der Leistung allerdings darin, dem allgemeinen Lebensunterhalt der Empfänger zu dienen, ist die Anrechnung nicht ausgeschlossen, denn die Sicherung des Lebensunterhaltes ist auch der Zweck der Leistungen nach dem SGB II.

Die gezahlte Entschädigung ist nicht dazu bestimmt, dem allgemeinen Lebensunterhalt zu dienen. Sie dient der Regulierung des erlittenen Vermögensschadens. Die Entschädigung dient dazu, "die Familie" in die Lage zu versetzen, sein geschädigtes Haus wiederherzustellen.

Es handelt sich um eine zweckgebundene privatrechtliche Leistung und ist daher nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

Aus meiner Sicht sollte das Geld für den Zweck verwendet werden, für den es gedacht ist. Sollte der Schaden bereits beseitigt sein, dürfte einer freien Verfügbarkeit über das Geld nichts entgegen.

Die Tatsache, dass das Haus "unangemessen" ist dürfte dabei ebenfalls keine Auswirkungen haben.

Dies ist vielmehr für die Übernahme der Kosten für Wohnung und Heizung an sich erheblich. Ist die Miete und/oder die Nebenkosten unangemessen bzw. die Wohnung/Haus unangemessen groß, so werden die Kosten für die Wohnung und Heizung nur für den Zeitraum übernommen, der üblicherweise benötigt, um die Kosten für Wohnung und Heizung zu senken.
Über 6 Monate hinaus werden in der Regel keine unangemessenen Kosten gezahlt. 6 Monate können somit als Höchstgrenze gelten.

§ 22 Abs. 1 SGB II sieht vor, dass der Leistungsbezieher aufzufordern ist, die Aufwendungen für die Wohnung zu senken.

Der Leistungsbezieher kann die Art und Weise, wie er diese Aufforderung befolgt, selbst bestimmen.
Es können etwa die Teile des Hauses vermietet werden oder auch lediglich die Heizung weniger oft angestellt werden, wenn es um die Heizkosten geht.


Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben. Bei Verständnisproblemen verwenden Sie bitte die Nachfragefunktion.


Mit freundlichen Grüßen

Anke Thiede
Rechtsanwältin


Thiede&Günther Anwaltskanzlei
Thomasiusstraße 44
06110 Halle (Saale)

Tel.: 0345-13506042
Fax: 0345-55872655

E-Mail:
rechtsanwalt-thiede@gmx.de

Homepage:
www.thiede-günther-anwaltskanzlei.de

Nachfrage vom Fragesteller 20.04.2012 | 23:18

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Thiede,

vielen Dank für Ihre Antwort.

Sind Ihre Ausführungen dahin gehend zu verstehen, dass der gesamte Betrag auch tatsächlich für die Beseitigung des Gebäudeschadens zu verwenden ist und der Nachweis der Verwendung durch Rechnungen/ Belege dem Amt, ggfs. auch noch nach Jahren, zu belegen ist. Oder darf auch teilweise auf die Beseitigung des Schadens verzichtet (oder Eigenleistung) und die Mittel für andere Zwecke verwendet werden?

Nochmals vielen Dank und freundliche Grüße!

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 22.04.2012 | 18:58

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gern wie folgt beantworten möchte:

Der von der Versicherung ausgezahlte Betrag ist von Ihnen nicht zwingend gänzlich zur Renovierung des Gebäudeschadens zu verwenden. Dieser kann auch ganz oder teilweise in Eigenregie beseitigt werden. Die Verwendung ändert grundsätzlich erst einmal nichts an der Zweckbeestimmung der Einnahme.

Der Geldbetrag ist auch nicht als anrechenbares Einkommen zu verstehen, sondern als eine Kompensation des erlittenen Schadens an dem selbstgenutzten Gebäude, d.h. dass Sie grundsätzlich nicht mehr haben als vorher. Die Versicherungsleistung stellt also nur den "Ersatz" (sog. Surrogat) für das bereits zuvor vorhandene Vermögen dar.

An dieser Stelle könnten jedoch bei einem Weiterbewilligungsantrag unter Umständen Probleme auftreten.

Der aus der Entschädigungssumme noch vorhandene übersteigende Betrag würde höchstwahrscheinlich als einzusetzendes Vermögen bedarfsmindernd berücksichtigt werden. Dies können Sie nur damit umgehen, dass Sie nachweisen, dass der Betrag nicht mehr vorhanden und zweckentsprechend verwendet worden ist. Ich würde Ihnen also raten, die entsprechenden Belege für den Fall einer Vermögensprüfung aufzubewahren.

Zur Verwertung Ihres selbstgenutzten Eigenheims können Sie nach meiner Auffassung nicht verpflichtet werden, da dies aufgrund der begrenzten Bezugsdauer (Elternzeit) in Ihrem Fall wohl eine unbillige Härte darstellen dürfte, auch wenn das Haus eine unangemessene Größe hat. Auch eine Vermietung kommt bei einem Einfamilienhaus oft nur eingeschränkt in Betracht, so dass in Ihrem Fall die Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung auch für den restlichen Bezugszeitraum in Betracht kommen könnte.

Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben.

Sollten Sie Hilfe bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche haben, können Sie sich gern an mich wenden.


Mit freundlichen Grüßen


Anke Thiede
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 2012-04-22 | 22:27


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Rechtsanwältin Anke Thiede
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