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Frage geschrieben am 24.08.2011 12:46:04

Versicherungsbetrug und Falschanzeige

Rechtsgebiet: Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 909
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Hallo,

ich habe im alkoholisierten Zustand mein Handy (IPhone 4) verloren. Damit die Versicherung bezahlt, habe ich Anzeige wegen Handtaschendiebstahls gestellt und angegeben, dass meine Handtasche (ohne Portmonnaie) von einem vorbeifahrenden Radfahrer mitgerissen wurde. Dummerweise habe ich auch meine Stiefmutter als Zeugin angegeben. Ich habe nun versucht die Anzeige zurückzuziehen doch die Polizei will weiter ermitteln und hat von mir die Personendaten meiner Stiefmutter verlangt damit die eine Aussage machen kann.
Meine Versicherung hat mir schon die Kostenübernahme zugesichert. Ich habe allerdings nicht vor das in Anspruch zu nehmen. Ich möchte am Liebsten alles Rückgängig machen, ich hab mich da zu tief reingeritten.

Was kann ich tun? Meine Stiefmutter kann ja nix bezeugen, da ja nix passiert ist und ich will sie da auch raushalten.
Gibt es eine Möglichkeit da vielleicht ohne Anzeige wegen Versicherungsbetruges rauszukommen? Und was sage ich der Versicherung?

HILFE!!!!


Antwort geschrieben am 24.08.2011 14:19:04
Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
Schützenhofstraße 25, 26441 Jever, Tel: 044619090818, Fax: 044619090817
Mietrecht, Sozialrecht, Zivilrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Versicherungsrecht
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Sehr geehrte Ratsuchende,


bitte beachten Sie vorab, dass meine nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können. Der Umfang meiner Beratung ist dabei durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt.

Leider haben Sie mehrere Probleme.

Da Sie den Schaden bereits angezeigt haben, liegt zumindest ein versuchter Versicherungsbetrug vor.

Sie sollten umgehend die Versicherung kontaktieren, auf Ihre Alkoholisierung hinweisen und sich entschuldigen und von der Regulierung absehen.

Das würde Ihnen im Falle eines Gerichtsverfahrens dann zu Gunsten ausgelegt werden.

Da Sie bei der Polizei ein Ermittlungsverfahren angestrent haben, obwohl dies nicht stimmt, haben Sie zudem eine Straftat vorgetäuscht.

Ihre Stiefmutter muss keine Repressalien befürchten.

Sie sind geständig, was ebenso günstig für Sie ist.

Sie sollten eine Verteidiger beauftragen, der für Sie versuchen kann, dass das Verfahren ggf. gegen eine Geldauflage einzustellen, wofür ich Ihnen gerne meinen Beistand anbieten möchte.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung geboten haben zu können. Falls noch Unklarheiten bestehen sollten, nutzen Sie die kostenfreie Nachfragefunktion.

Im Falle einer weiteren, anwaltlichen Mandantierung würde ich mich freuen, wenn Sie mich beauftragen würden.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt

Dozent im Bereich Sozialrecht, Haftungs- und Vertragsrecht


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 24.08.2011 14:28:17

Vielen Dank für diese Einschätzung!

Habe ich das also richtig verstanden: Bei der Polizei meinen Fehler zugeben und das von mir angezeigte Verfahren einstellen lassen oder meinen Sie mit "Verfahren" die Anzeige die höchstwahrscheinlich gegen mich gestellt wird?


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 24.08.2011 14:38:27

Sehr geehrte Fragenstellerin,

die Polizei ermittelt bereits. Sie können hier nichts zurücknehmen, da das sogenannten Offizialprinzip gilt.

Das bedeutet, dass bei öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung die Polizei verplfichtet ist, weiter zu ermitteln. Dies ist bei Vortäuschen einer Straftat stets gegeben.

Also meine ich das Verfahren, dass bereits gegen Sie läuft.

Die Polizei wird ihre Ermittlungsergebnisse an die Staatanwaltschaft weiter leiten.

Sie könne allerdings bei der Polizei Kooperationsbereitschaft zeigen und alles zugeben. Das wird ebenso positiv für Sie ausgelegt.

Die Staatsanwaltschaft als sogenannte "Herrin des Vorverfahrens" entscheidet allein darüber, wie es weiter geht.

Die Polizei hat insoweit keine Entscheidungsbefugnis.

Ein Rechtsanwalt kann in diese Stadium versuchen, Einfluss auf die Entscheidung des Staatsanwaltschaft nehmen, ob diese gegen Sie Anklage erheben wird oder ob das Verfahren gegen eine Geldauflage, die der Schuld angemessen sein muss, eingestellt wird.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit weiter helfen und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Grübnau-Rieken M.A.
Rechtsanwalt

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Versicherungsbetrug und Falschanzeige | Gesamtbewertung: 4.8/5 | Datum: 2011-08-24
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