Ich habe seit 1.11.2003 ein Gewerbe angemeldet und verdiene seither minimal aus selbstständiger Tätigkeit. Im Jahr 2003 waren es ca. 4500 € Gewinn. In den Folgejahren variierte mein Einkommen, bzw. der Gewinn. 2004 waren es nur ca.2500 € Gewinn auf das ganze Jahr berechnet. Seit 2007 stieg der Jahresgewinn auf Summen zwischen 6000 und 7000 Euro. Also ein äußerst knappes Einkommen. Einkommenssteuer musste ich bei diesen minimalen Einnahmen nie bezahlen. Nach einem Besuch bei meiner Versicherung, der DAK, stellte sich heraus, dass ich meldepflichtig gewesen wäre. Ich hatte meine Gewerbeanmeldung aber nicht angegeben, weil ich die Einnahmen für unbedeutend hielt. Auch meldete sich die DAK seit Jahren nicht mehr bei mir. Mein Lebensgefährte erhält jährlich von der AOK Fragebögen um seine aktuelle Lebenssituation dem Versicherungsbeitrag anzupassen.
Jetzt kommt wohl eine Rückerstattung der Beiträge auf mich zu. Die Frage lautet: Muss ich für alle Jahre meiner selbstständigen Tätigkeit seit Ende 2003 Beiträge nachzahlen oder gibt es eine Verjährungsfrist? Und von welchem Betrag kann ich dann in etwa ausgehen?
Antwort geschrieben am 21.09.2010 09:42:23 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 0 23 33 / 83 33 88, Fax: 0 23 33 / 83 33 89
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Reiserecht
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Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Die von Ihnen gesuchte Verjährungsfrist findet sich in § 25 SGB IV: Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.
Der Ablauf der Verjährungsfrist richtet sich nach den Regelungen des BGB in den §§ 203 ff. BGB. Sie sollten sich gegenüber der Krankenkasse ausdrücklich auf die Verjährung berufen.
Die Berechnung eines konkreten Betrages ist hier ohne weitere Angaben und Kenntnis des weiteren Sachverhaltes leider nicht möglich. Warten Sie die Berechnung der Kasse ab; falls diese unzutreffend ist, kann die Berechnung ggf. gerichtlich überprüft werden.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 21.09.2010 10:23:37
Kann sich die DAK auf vorsätzlich von mir vorenthaltene Beiträge berufen , bzw warum kann ich mich auf die Verjährung berufen? Anders formuliert: Denken Sie denn, das die Verjährung in meinem Fall greift und müßte mir die DAK den Vorsatz nicht eigentlich nachweisen?
Kann sich die DAK auf vorsätzlich von mir vorenthaltene Beiträge berufen , bzw warum kann ich mich auf die Verjährung berufen? Anders formuliert: Denken Sie denn, das die Verjährung in meinem Fall greift und müßte mir die DAK den Vorsatz nicht eigentlich nachweisen?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 21.09.2010 10:35:11
"Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat anschließt, werden Beiträge vorsätzlich vorenthalten, wenn der Zahlungspflichtige in Kenntnis seiner Beitragspflicht bewußt und gewollt keine Beiträge an den Versicherungsträger abführt. Dabei genügt es für die Annahme eines vorsätzlichen Vorenthaltens, daß der Beitragspflichtige die Verletzung seiner Beitragspflicht, d.h. den rechtswidrigen Erfolg, für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen hat."; BGH, Urteil vom 20.03.2003, Az.: III ZR 305/01.
Unterstellt, dass Sie nicht von Ihrer Verpflichtung wussten und auch nicht damit gerechnet haben, liegt nach Ihrer Schilderung kein vorsätzliches Vorenthalten vor.
"Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat anschließt, werden Beiträge vorsätzlich vorenthalten, wenn der Zahlungspflichtige in Kenntnis seiner Beitragspflicht bewußt und gewollt keine Beiträge an den Versicherungsträger abführt. Dabei genügt es für die Annahme eines vorsätzlichen Vorenthaltens, daß der Beitragspflichtige die Verletzung seiner Beitragspflicht, d.h. den rechtswidrigen Erfolg, für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen hat."; BGH, Urteil vom 20.03.2003, Az.: III ZR 305/01.
Unterstellt, dass Sie nicht von Ihrer Verpflichtung wussten und auch nicht damit gerechnet haben, liegt nach Ihrer Schilderung kein vorsätzliches Vorenthalten vor.
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