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Versicherungrecht/Einbruchdiebstahl ohne Einbruchspuren


| 20.05.2012 15:59 |
Preis: ***,00 € |

Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrter Herr Anwalt,

in meinem gewerblichen Lager, das mit einem Funktor eines renommierten Herstellers ausgestattet ist, wurde eingebrochen ohne dass Spuren hinterlassen wurden (vermutlich durch Manipulation des Funktores). Außer mir und den Vermietern (GbR) hat keiner eine Funkfernbedienung zur Öffnung des Tores.
Eine Schadensaufnahme durch die Polizei fand statt. Doch die Ermittlung verlief leider erfolglos.
Die Schadenshöhe beläuft sich auf ca. 15.000 Euro.
Eine große deutsche Versicherungsgesellschaft lehnt den Ersatz des Schadens mit folgender Begründung ab:" Versicherungsschutz besteht dann, wenn der Täter auf eine in den AGB beschriebenen Art in das Gebäude gelangt ist. Es muss anhand von Spuren nachvollziehbar sein, wie der Täter eindringen konnte.
Die Sachen sind abhanden gekommen, ohne dass sich Spuren fanden, die auf ein gewaltsames Eindringen Unberechtigter hindeuten. Auch aus der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft ergaben sich keine Hinweise wie der Täter eindringen konnte. Allein die Möglichkeit, dass doch ein versichertes Ereignis zum Verlust der Sache geführt hat, reicht nicht aus. Es fehlt an den Voraussetzungen für die Ersatzpflicht."

Wie groß sind meine Erfolgsaussichten gegen die Versicherungsgesellschaft vorzugehen?
Oder gegen den Versicherungsmakler, da er mich nicht darauf hingewiesen hat, dass ein Funktor ein gewisses nicht versichertes Risiko birgt?
Oder gegen den Vermieter?
Oder gegen den Funktorhersteller?
20.05.2012 | 16:44

Antwort

von

Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
232 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für die Anfrage, die ich gerne anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltesgerne wie folgt beantworten möchte.

Wie groß sind meine Erfolgsaussichten:

1. gegen die Versicherungsgesellschaft

Nach den Musterbedingungen für die Firmensachversicherung gibt es allgemeine Bedingungen für die Einbruchsiebstahl- und Raubversicherung.

Hier steht unter § 1 Nr. 2:

Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb
a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels,
dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten
Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels
anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist
nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden
gekommen sind.

Damit ist die Meinung der Versicherung bestätigt, so lange nicht nachgewiesen ist, dass die Fernbedienung manipuliert worden ist, da die Fernbedienung als Schlüssel dient.

Daher sind die Erfolgsaussichten gegen die Versicherung recht aussichtslos, da ein Einbruchdiebstahl nicht nachgewiesen werden kann.


2. gegen den Versicherungsmakler

Dies setzt voraus, dass der Makler eine Falschberatung geleistet hat. Es stellt sich die Frage, ob der Makler wissen muss, dass ein Funktor gewisse Risiken birgt. Zudem müsste, vorausgesetzt, ein Makler muss das wissen, eine kausale Verknüpfung zwischen Beratung und Schaden bestehen. Die Anforderung an den Makler sind hier aber zu weit gehend, da der Makler nur über die Absicherungsmöglichkeiten des Produktes, hier Raub- und Einbruchdiebstahl, aufklären muss, nicht jedoch dazu verpflichtet ist, Sie über jedes potentielle Risiko aufzuklären.


3. gegen den Vermieter

Gegen diesen könnte aus dem Mietvertrag vorgegangen werden, da möglicherweise keine Vorkehrung vor Manipulation der Fernbedienung getroffen wurden.

Es müsste ber bewiesen werden, dass der Vermieter ursächlich für die Manipulation der Fernbedienung verantwortlich ist, was wiederum fernliegt und wohl nicht nachweisbar ist.

Weiterhin ist der Vermieter nicht für die Sicherung Ihrer Ware verantwortlich.


4. Funktorhersteller

Hier könnte man sich den Gedanken machen, dass aufgrund einer Produkthaftung es zu einer Manipulationsmöglichkeit der Fernbedienung gekommen sein könnte.

Auch dieses Ansinnen halte ich für abwegig, da Hersteller aufgrund der Tatsache, dass jeder Gegenstand technisch manipulierbar ist, nicht für einen absoluten Manipulationsschutz und damit Einbruchsschutz Sorge tragen könnne. Sonst müsste jeder PKW-Hersteller dem Geschädigten das Fahrzeug ersetzen, was nicht der Fall ist.

Zudem müsste der Hersteller das Garagentor gerade als einbruchssicher angeboten haben. Das kann ich Ihrer Sachverhaltsschilderung leider nicht entnehmen.

Im Gegenteil stellt sich die Frage, warum Sie nicht weitere Sicherheitsmaßnahmen ergriffen haben vor dem Hintergrund, dass dort wertvolle Waren lagern.

Es tut mir leid, dass Ich Ihnen keine positive Antwort geben kann. Für den Verlust der Ware möchte ich mein Bedauern aussprechen. Steuerrechtlich können Sie den Verlust ggf. als außerordentliche Abschreibung geltend machen.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben haben zu können.

Bitte bedenken Sie, dass meine Einschätzung ausschließlich auf Ihren Angaben beruht.


Im Falle einer weiteren, anwaltlichen Mandantierung würde ich mich freuen, wenn Sie mich beauftragen würden.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt

Dozent im Bereich Sozialrecht, Haftungs- und Vertragsrecht

Bewertung des Fragestellers 2012-05-20 | 18:03


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"Sehr geehrter Herr Grübnau-Rieken, vielen Dank für Ihre Antwort, auch wenn das Ergebnis für mich leider nicht sehr positiv ist. Aber ich kann zumindest damit abschließen und für die Zukunft habe ich mich bereits besser abgesichert. Eine Versicherung ist immer nur ein Sicherheitsaspekt."
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-05-20
5/5.0

Sehr geehrter Herr Grübnau-Rieken, vielen Dank für Ihre Antwort, auch wenn das Ergebnis für mich leider nicht sehr positiv ist. Aber ich kann zumindest damit abschließen und für die Zukunft habe ich mich bereits besser abgesichert. Eine Versicherung ist immer nur ein Sicherheitsaspekt.


ANTWORT VON
Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
Jever

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Mietrecht, Sozialrecht, Zivilrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Versicherungsrecht