20.05.2012 | 16:44
Antwort
von
Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
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Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für die Anfrage, die ich gerne anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltesgerne wie folgt beantworten möchte.
Wie groß sind meine Erfolgsaussichten:
1. gegen die Versicherungsgesellschaft
Nach den Musterbedingungen für die Firmensachversicherung gibt es allgemeine Bedingungen für die Einbruchsiebstahl- und Raubversicherung.
Hier steht unter § 1 Nr. 2:
Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb
a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels,
dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten
Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels
anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist
nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden
gekommen sind.
Damit ist die Meinung der Versicherung bestätigt, so lange nicht nachgewiesen ist, dass die Fernbedienung manipuliert worden ist, da die Fernbedienung als Schlüssel dient.
Daher sind die Erfolgsaussichten gegen die Versicherung recht aussichtslos, da ein Einbruchdiebstahl nicht nachgewiesen werden kann.
2. gegen den Versicherungsmakler
Dies setzt voraus, dass der Makler eine Falschberatung geleistet hat. Es stellt sich die Frage, ob der Makler wissen muss, dass ein Funktor gewisse Risiken birgt. Zudem müsste, vorausgesetzt, ein Makler muss das wissen, eine kausale Verknüpfung zwischen Beratung und Schaden bestehen. Die Anforderung an den Makler sind hier aber zu weit gehend, da der Makler nur über die Absicherungsmöglichkeiten des Produktes, hier Raub- und Einbruchdiebstahl, aufklären muss, nicht jedoch dazu verpflichtet ist, Sie über jedes potentielle Risiko aufzuklären.
3. gegen den Vermieter
Gegen diesen könnte aus dem Mietvertrag vorgegangen werden, da möglicherweise keine Vorkehrung vor Manipulation der Fernbedienung getroffen wurden.
Es müsste ber bewiesen werden, dass der Vermieter ursächlich für die Manipulation der Fernbedienung verantwortlich ist, was wiederum fernliegt und wohl nicht nachweisbar ist.
Weiterhin ist der Vermieter nicht für die Sicherung Ihrer Ware verantwortlich.
4. Funktorhersteller
Hier könnte man sich den Gedanken machen, dass aufgrund einer Produkthaftung es zu einer Manipulationsmöglichkeit der Fernbedienung gekommen sein könnte.
Auch dieses Ansinnen halte ich für abwegig, da Hersteller aufgrund der Tatsache, dass jeder Gegenstand technisch manipulierbar ist, nicht für einen absoluten Manipulationsschutz und damit Einbruchsschutz Sorge tragen könnne. Sonst müsste jeder PKW-Hersteller dem Geschädigten das Fahrzeug ersetzen, was nicht der Fall ist.
Zudem müsste der Hersteller das Garagentor gerade als einbruchssicher angeboten haben. Das kann ich Ihrer Sachverhaltsschilderung leider nicht entnehmen.
Im Gegenteil stellt sich die Frage, warum Sie nicht weitere Sicherheitsmaßnahmen ergriffen haben vor dem Hintergrund, dass dort wertvolle Waren lagern.
Es tut mir leid, dass Ich Ihnen keine positive Antwort geben kann. Für den Verlust der Ware möchte ich mein Bedauern aussprechen. Steuerrechtlich können Sie den Verlust ggf. als außerordentliche Abschreibung geltend machen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben haben zu können.
Bitte bedenken Sie, dass meine Einschätzung ausschließlich auf Ihren Angaben beruht.
Im Falle einer weiteren, anwaltlichen Mandantierung würde ich mich freuen, wenn Sie mich beauftragen würden.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt
Dozent im Bereich Sozialrecht, Haftungs- und Vertragsrecht