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Versicherung zahlt nicht bei Kfz Diebstahl


04.12.2008 21:27 |
Preis: ***,00 € |

Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht Klaus Wille




An einem Tag im September ist zwischen 9-14 Uhr unser Auto gestohlen worden.Die Polzei nahm die Anzeige gegen 14.30Uhr auf. Leider war bis dahin unsere Teilkaskoversicherung noch nicht bezahlt. Gegen 17 Uhr des gleichen Tages machten wir eine Bareinzahlung.Nun teilte uns die versicherung mit, dass sie nicht für unseren Schaden aufkommt, weil am Schadenstag die Versicherung nicht bezahlt war. Unsere Frage:Zählt bei der Bareinzahlung das Datum der Einzahlung oder der Zeitpunkt an dem der Beitrag bei der Versicherung eingeht?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 95 weitere Antworten zum Thema:
Versicherung zahlt KFZ
05.12.2008 | 00:33

Antwort

von

Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht Klaus Wille
162 Bewertungen
Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich weise darauf hin, dass dies nur einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient. Bitte beachten Sie auch die Hinweise am Ende der Ausführung. Zu Ihren Fragen:

Leider haben Sie nicht erwähnt, um welche Prämie es sich handelte: war es die Erstprämie oder eine Folgeprämie? Wurden Sie bereits zur Zahlung aufgefordert oder nicht? Hat die Versicherung bereits mit einer Kündigung gedroht oder nicht?

Die Erstprämie ist bei Abschluss des Vertrages zur Zahlung fällig. Sie muß dann aber sofort gezahlt werden. Wird die Erstprämie nicht rechtzeitig gezahlt, besteht bis dahin Leistungsfreiheit auf Seiten des Versicherers. In vielen Allgemeinen Versicherungsbedingengen wird daher vereinbart, daß eine Haftung auch rückwirkend in Betracht kommt, wenn Sie sofort nach Aufforderung zur Zahlung die Prämie auch zahlen. Zahlen Sie nach Aufforderung nicht sofort, dann entfällt die Haftung der Versicherung.

Bei Folgeprämie kann die Versicherung nach einer sog. qualifizierten Mahnung die Versicherung kündigen.
Der Versicherer wird nicht leistungsfrei, wenn er eine qualifizierte Mahnung an Sie absendet und die Zahlungsfrist (mind. 2 Wochen) abgelaufen ist. Dann können Sie trotzdem in den Genuß der Versicherung kommen, wenn Sie VOR Eintritt des Versicherungsfalles gezahlt haben. Dies haben Sie definitiv nicht. Aber vielleicht ist die Mahnung nicht richtig, da es hier gewisse Formvoraussetzungen und Formulierungen geben muß. Wäre die Mahnung falsch, dann könnte man Ihnen ggf. helfen. Dies sollten Sie überprüfen lassen.


Diese Ausführungen sind eine überblicksartige Darstellung. Die Beantwortung der Antwort ist in den Fällen, in denen die notwendigen Unterlagen (z.B. Verträge, Urteile) nicht vorlagen, eine individuelle Beratung nicht ersetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
www.anwalt-wille.

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht Klaus Wille
Köln

162 Bewertungen
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Arbeitsrecht, Versicherungsrecht, Fachanwalt Familienrecht, Eherecht