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Frage geschrieben am 03.11.2011 09:48:57

Versicherung u. Erbrecht

Rechtsgebiet: Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 359
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Guten Tag, ich war mit meiner früheren Lebensgefährtin 15 Jahre zusammen und wir hatten 1998 gegenseitig eine RLV abgeschlossen und uns gegenseitig bei Tod einer der Personen als Empfänger eingesetzt. Nun ist meine frühere LG am 13.10 verstorben. Noch nach nach Krebs-Diagnose hat Ihr ihr neuer Lebenspartner, der sie über Jahre betrogen hat, einen Heiratsantrag gemacht, den sie, mittlerweile 56 Jahre und wohl Angst, die ganze Krankheit nicht allein überstehen zu müssen, angenommen hatte. Einen Tag vor Ihrem Tod habe ich ihn auf der Intensivstation getroffen, wo er sich am Krankenbett mit seiner Schwester darüber unterhielt, ob man auch für diese Tage Krankenhaustagegeld bekommen kann und dass der Zeitpunkt nun schlecht wäre, da er in zwei Monaten seine Privatinsolvenz abgeschlossen hätte. Danach bin ich gegangen. Einen Tag nach ihrem Tod rief er mich ganz aufgeregt an, er würde gar nicht in der RLV als Empfänger stehen, da hätte sich die Verstorbene bestimmt vertan, denn Sie hatte ihm immer gesagt, dass Sie es auf ihn umgeschrieben hätte!!! Das Erbe des Hauses und allem anderem reichte ihn nicht, er wollte auch noch ihren Willen, dass ich diesen Betrag bekomme, nicht akzeptieren. Dann habe ich ihm mitgeteilt, was mir meine frühere Freundin alles über die Beziehung mit ihm anvertraut hat, ich gerne die Beerdigung bezahle, er sonst aber keine Ansprüche hat und mir die Versicherungsunterlagen übersenden soll. Dies ist auch geschehen. Ich habe die Unterlagen mit allen Vorgaben der Cosmos Direkt übersendet und in einem gestrigen Telefonat teilte man mir mit, die Zahlung i.H.v. ca. 80Tsd würde in ca. 2 Tagen angewiesen.

Nun heute morgen ein Anruf der Cosmos Direkt mit der Mitteilung, der "Ehemann" hätte gegen die Auszahlung an mich Einspruch erhoben und das Geld würde nun, bis zu einer persönlichen Einigung der Parteien oder dem Rechtsweg beim AG Saarbrücken hinterlegt!!??

Es gäbe BGH Entscheidungen aus 2008 und es wäre nicht so wie der Laie denkt, dass natürlich der Empfänger der Leistung, die von der Versicherung immer als Schenkung dargestellt wird, automatisch den Betrag bekommt, wenn auf Seiten der erben Ansprüche gelten gemacht werden, die Schenkung zu widerrufen????? Was genau sagt dieses Urteil in ein zwei Sätzen aus und wie ging es aus???

Für mich alles schwer nachvollziehbar, da ich über ein Jahrzehnt, auch nach unserer Trennung, noch Prämien für die Versicherung bezahlt habe und mir immer sicher war, dass sie dann auch als Absicherung den Betrag erhält.

Ich wünsche die Einschätzung eines EXPERTEN auf dem Gebiet des Versicherung,- und Erbrecht Gebietes, wie sich solch ein Vorgang nun weiter entwickeln kann, welche rechtlichen Möglichkeiten und Chancen ich bei einem Rechtsstreit habe ud mir vielleicht in einfachen Worten erklären kann, warum der Wille einer Verstorbenen einfach übergangen werden kann.

Bitte nur ein Experte auf diesem Gebiet, da ich diesen dann evtl. mit der Vertretung beauftrage.

Bitte um schnelle Antwort!


Antwort geschrieben am 03.11.2011 10:39:19
Rechtsanwältin Maike Domke
Blücherstraße 64, 25336 Elmshorn, Tel: 041217891138, Fax: 041217894976
Familienrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Versicherungsrecht, Steuerrecht, Insolvenzrecht, Strafrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Bei dem von der Versicherung zitierten Urteil handelt es sich wahrscheinlich um BGH, Urteil vom 21. 5. 2008 - IV ZR 238/06.
Der Bundesgerichtshof hat in dieser Leitsatzentscheidung entschieden, dass sich die Frage, ob der Bezugsberechtigte einer Lebensversicherung, die der Erblasser zu seinen Gunsten abgeschlossen hat, nach Eintritt des Erbfalls die Versicherungsleistung im Verhältnis zu den erben des Versicherungsnehmers behalten darf, allein nach dem Valutaverhältnis, d. h. dem Verhältnis zwischen Erblasser und Bezugsberechtigtem (z. B. eine Schenkung) beurteilt. Will ein VN sichergehen, dass derjeni¬ge, der dem Versicherer gegenüber als (widerruflich) Bezugsberechtigter der Todesfallleistung benannt wird, die Leistung nach Eintritt des Versiche¬rungsfalls auch wirklich ausgezahlt be¬kommt und behalten darf, so sollte er noch zu Lebzeiten mit dem Beschenk¬ten einen Schenkungsvertrag schlie¬ßen (Valutaverhältnis).

Haben die Erben das Schenkungsangebot des Erblassers noch vor Auszahlung der Versicherungssumme widerrufen, hat der Bezugsberechtigte keinen Auszahlungsanspruch mehr.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes gehört die Versicherungssumme zum Nachlass und steht somit dem Ehemann zu.
Dabei hängt es letztlich vom Zufall ab, ob dem Bezugsberechtigten das Schenkungsangebot des Erblassers (übermittelt durch den Versicherer als Boten) oder die Widerrufserklärung der Erben als erstes zugeht.

Sofern die Erben nicht rechtzeitig widerrufen, steht ihnen aber, wenn sie zugleich pflichtteilsberechtigt sind, gegebenenfalls ein Pflichtteilsergänzugsanspruch zu.
Das bedeutet für Sie, dass es darauf ankommt, ob der Ehemann bereits widerrufen hat oder nicht. Dies müsste man zunächst in rfahrung bringen, um Ihre eventuellen Ansprüche zu prüfen.

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen


Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Bitte nutzen Sie bei Verständnisfragen die Nachfrageoption.

Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -
Blücherstraße 64
25336 Elmshorn
Tel: 04121/7891138
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 03.11.2011 11:16:29

Der Ehemann hat vor der Auszahlung Widerspruch eingelegt. Nach Ihren Worten habe ich ja nun keinen Anspruch mehr. Warum zahlt dann die Cosmos Direkt nicht direkt an den Ehemann, wenn dies so klar ist und hinterlegt das Geld beim AG??? Sie sehen also, da das Geld noch nicht ausgezahlt war und der Ehemann Einspruch eingelegt, zu 100% keine Chance mehr für mich???
Hat es auch keinen Einfluss, dass der Ehemann mir alle Originalunterlagen inkl. Versicherungsschein nach Aufforderung sofort übersendet, also meinen Anspruch akzeptierte??
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 03.11.2011 11:24:06

Sehr geehrter Ratsuchender,

ich kann Ihnen ohne die Unterlagen und den genauen Sachverhalt zu kennen, keine verbindliche Auskunft geben, aber nach dem BGH gehört die Lebensversicherung zum Nachlass und wenn die erben rechtzeitig Anspruch erheben, sieht es für Sie in der Tat schlecht aus.
Es tut mir leid, Ihnen keine günstigere Antwort erteilen zu können. Sie sollten aber, da anscheinend noch etwas unklar ist, die Versicherung anschreiben und nach dem Sachstand fragen.

Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Versicherung u. Erbrecht | Gesamtbewertung: 3.4/5 | Datum: 2011-11-03
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Teilweise widersprüchlich, da es nur darauf ankommt, ob die Zahlung vor dem Widerspruch eingeht.

Stellungnahme vom Anwalt:
Meine Antwort ist nicht widersprüchlich, sie fällt nur nicht so aus, wie Sie es sich vorgestellt haben. Dafür kann ich leider nichts. Schlechte Bewertungen, wenn die Rechtslage nicht so ist, wie man sie gern hätte, sind unmöglich.


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