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Frage geschrieben am 10.10.2007 13:49:00

Versichertes Paket nicht übergeben

Rechtsgebiet: Transportrecht, Speditionsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4614
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 8 weitere Antworten zum Thema Paket.
Sehr geehrte Damen und Herren,

Im Juli dieses Jahres hatte ich über ein Auktionshaus einen hochwertigen Diamant-Ring erworben, der durch Hermes-Versand-Service an mich zugestellt werden sollte. Leider hat der Zusteller dieses versicherte Paket einem Passanten überreicht, der behauptete, mich zu kennen. Dieses traf jedoch nicht zu und der Fahrer hatte sich nicht einmal die Mühe gemacht, unser Haus mitten im Wald stehend, aufzusuchen. Die Zufahrt zu unserem Haus führt über einen langen Waldweg, der schadhaft und matschig ist.

Nachdem ich den Nichterhalt des Paketes an Hermes-Versand gemeldet hatte, kam der Fahrer dann doch zu mir und beichtete, dass er das Paket einem Fremden überreicht hätte und mir den Schaden persönlich ersetzen wolle.

Hermes-Versand-Service, Beschwerdemanagement, Herr Hansen, bot mir einen Check in Höhe von 100,00 EURO. Diesen habe ich bis heute nicht eingelöst. Der Ring hatte lt. Aussage der Verkäuferin einen Wert in Höhe von 450,00 EURO. Genauere Angaben wie wann gekauft, wo gekauft, will sie nicht machen. Wiederbeschaffung liegt bei ca. 499,00 EURO (585 Weißgold, 0,15 ct.)

Nun zu meiner Frage: Muss ich den Wert des Inhaltes des Paketes beweisen (Wertgutachten lag in dem Paket) und wie kann ich das, wenn ich keine genauen Angaben der Verkäuferin erhalte? Und habe ich nur einen Anspruch auf den tatsächlich bei der Auktion bezahlten Betrag? Oder kann ich Schadenersatz in Höhe des versicherten Paketes (500,00 EURO) geltend machen? Bei Hermes-Versand sind alle Pakete bis 500,00 EURO versichert. Bestritten wird der Anspruch nicht.

Vielen Dank und freundliche Grüße


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 10.10.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 10.10.2007 14:26:02
Rechtsanwalt René Iven
Grünbaumstr. 2-4, 42659 Solingen, Tel: +49 (0) 212 2895528, Fax: +49 (0) 212 2895527
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten:

Da Pakete, die mit dem Hermes-Versand-Service geliefert werden, nach den AGB des Hermes-Versandes bis EUR 500,00 versichert sind, können Sie die Versicherung in Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens in Anspruch nehmen, soweit dieser EUR 500,00 nicht übersteigt. Der tatsächlich entstandene Schaden entspricht dem Wiederbeschaffungswert - lt. Ihren Angaben EUR 499,00 -, wobei ich jedoch aus Gründen der Vorsicht den Betrag zugrunde legen würde, der im Wertgutachten bezeichnet ist (falls das Gutachten auftauchen sollte).

PROBLEM: Als Anspruchsteller tragen grundsätzlich Sie die Beweislast für die Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens. Insoweit sehe ich folgende Handlungsalternativen: 1.) Sie überreden die Verkäuferin, eine u.U. vorhandene Ablichtung des Wertgutachtens herauszugeben und übersenden diese der Hermes-Versicherung. 2.) Sie übersenden eine Ablichtung des eBay-Angebots (mit den Angaben: 585 Weißgold, 0,15 ct.) sowie das Angebot eines Juweliers für einen vergleichbaren Ring an die Hermes-Versicherung. 3.) Sollte Hermes die Beweismittel nicht anerkennen, können Sie die Versicherung auf Zahlung verklagen, wobei die Verkäuferin als Zeugin benannt werden sollte. Als Zeugin wird die Verkäuferin zu dem Wert des Rings und dem Ergebnis des Wertgutachtens Stellung nehmen müssen.

Ich hoffe, Ihnen mit den vorangegangenen Anmerkungen vorab weitergeholfen zu haben. Gerne stehe ich Ihnen auch für die Geltendmachung Ihres Schadens zur Verfügung. Für Rückfragen können Sie die kostenlose Nachfragefunktion nutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Iven
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 12.10.2007 13:04:19

Sehr geehrter Herr Iven,

herzlichen Dank für die rasche Beantwortung. Ich werde versuchen, ohne Rechtsbeistand weiter zu kommen, würde jedoch gerne noch wissen, wo der Gerichtsstand wäre, wenn ich klagen würde.

Vielen Dank.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 12.10.2007 14:58:48

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:

Allgemeiner Gerichtsstand der Hermes Logistik GmbH & Co. KG ist gemäß § 17 ZPO der Sitz des Unternehmens, d.h. Hamburg (lt. Webseite). Sollte die Hermes Logistik GmbH & Co. KG allerdings eine Niederlassung in Ihrer Nähe betreiben, können Sie das Unternehmen dort verklagen (vgl. § 21 ZPO). Eine Niederlassung i.S. des § 21 ZPO setzt lediglich voraus, dass von dort aus unmittelbar Geschäfte abgeschlossen werden. Sachlich zuständig ist im Übrigen das Amtsgericht (bis zu einem Streitwert in Höhe von EUR 5.000,00, § 23 Nr. 1 GVG).

Ich hoffe, Ihnen auch mit diesen Ausführungen weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen weiterhin gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Iven
Rechtsanwalt
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