26.10.2011 | 20:01
Antwort
von
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Ein Konzern ist rechtlich nicht der Arbeitgeber (AG), sondern nur ein Zusammenschluss selbständiger Unternehmen. Beim Verkauf liegt ein Betriebsübergang nach
§ 613 a BGB vor, mit der Folge, dass die Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber übergehen.
Ihr AG kann nicht ohne weiteres eine neue GmbH gründen und dorthin die Zentralmitarbeiter versetzen. In welchem Ausmaß Versetzungen möglich sind, bestimmt sich nach den arbeitsvertraglichen Regelungen, die mir nicht bekannt sind. Unabhängig davon, wäre ein Wechsel vom jetztigen AG zu einer neuen GmbH ein Wechsel des AG und gar nicht einseitig möglich. Innerhalb Ihres AG mag eine Versetzung möglich sein, zu einem anderen AG, also einer anderen juristischen Person, ist dies aber einseitig nicht möglich. Dazu wäre die Zustimmung der AN nötig, also Unterzeichnung neuer Arbeitsverträge, oder eine
Kündigung verbunden mit dem Angebot bei der neuen GmbH einen Vertrag zu unterzeichnen.
Sollte Ihr Vertrag eine sehr weite Versetzungsklausel enthalten, dann könnte man dennoch nicht Ihre lange Betriebszugehörigekeit "aushebeln". Konzernzugehörigkeit zählt dann als Betriebszugehörigkeit, wenn über den Konzern ein innerer Zusammenhang der Arbeitsverhältnisse besteht. Dies gitl insbesondere wenn es eine einheitliche Leitungsfunktion einer Stelle für den Gesamtkonzern gibt. Wenn jetzt eine neue GmbH gegründet würde, offensichtlich um den Kündigungsschutz und die lange Zugehörigkeit der Zentralmitarbeiter zu umgehen, dann würde sehr viel dafür sprechen, dass man die Vorbeschäftigung wegen der Konzernverbindung anrechnet. Hierfür spricht auch, dass der Schutz des
§ 613 a BGB nicht umgangen werden darf.
Sie können davon ausgehen, dass die Gerichte derartige Versuche kennen, Ihr Fall ist in der Praxis nicht ungewöhnlich. Die Chancen des AG damit durchzukommen, sehe ich als gering an. Wie bereits oben gesagt, müsste man zunächst prüfen ob überhaupt eine "Versetzung" zu einem neuen AG möglich wäre, was grundsätzlich nicht der Fall ist. Sie sollten also auf gar keinen Fall einer "Versetzung" oder einem Wechsel des AG zustimmen, falls man derartiges an Sie heranträgt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung bieten.
Bitte bedenken Sie, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht
Nachfrage vom Fragesteller
30.10.2011 | 11:15
Sehr geehrter Herr Wöhler,
danke für Ihre Einschätzung. In meinem Arbeitsvertrag steht die "übliche" Versetzungsklausel. Der Verkauf des Unternehmens, in dem ich arbeite (ich nenne es Firma A) an den Erwerber B ist noch nicht vollzogen. Es ist mit dem Übergang auf B erst zum 01. Januar 2012 zu rechnen. Meine Befürchtung geht dahingehend, dass die Firma A (natürlich im Auftrag von B) nun versucht, bis zum 01. Januar 2012 so viele Zentralstellen als nur möglich zu streichen. Bspw. indem bei A sämtliche Produktionsstandorte in eine neue C GmbH verlagert werden. Alle die nun in A zurückbleiben (Zentralstellen = Verwaltung) sind somit in einer Firma ohne Einkünfte (da ja alles auf C ausgelagert wurde). Da in A kein Geld mehr reinkommt wird diese Firma zwangsläufig Pleite gehen. Alle in A verbiebenen Mitarbeiter müssen betriebsbedingt entlassen werden. Dies wäre freilich ein böser Trick - aber ist das so einfach möglich und wie sind die Chance vor dem Arbeitsgericht?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
30.10.2011 | 14:13
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne komme ich auf die Nachfrage zurück.
Eine Kündigung der AN bei A wäre wegen § 613 a IV S.1 BGB unwirksam, wenn bei der Firma A zum Zeitpunkt der Kündigung keine entgültige Stillegungsabsicht vorliegt. Wenn es bereits einen konkreten Erwerber wie B gibt und wenn sogar bereits Vereinbarungen über eine Übernahme zum 1.1.2012 getroffen sind, dann läge keine Absicht mehr zur entgültigen Stillegung vor und die AN könnten nicht gekündigt werden. Der Schutz des § 613 a BGB darf nicht umgangen werden. Wenn also bereits ein Übernehmer vorhanden ist, scheiden Kündigungen wegen der geplanten Übernhahme in der Regel aus.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht