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Versetzung


| 25.12.2011 13:02 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Gerhard Raab




Hallo,

Ich habe folgendes Problem, in meinem Arbeitsvertrag ist die Tätigkeitsbezeichnung und die Kostenstelle genannt wo ich arbeiten soll.
Weiterhin ist folgende Klausel enthalten: Die Firma behält sich die Versetzung an einen anderen zumutbaren Arbeitsplatz vor. Dabei werden persönliche Wünsche nach Möglichkeit berücksichtigt und die Mitbestimmungrechte des Betriebsrates beachtet. Vor 3 Jahren schied mein alter Meister aus und ich bekam seinen Posten in der selben Abteilung. Bezahlung und Eingruppierung alles klar, aber es wurde leider kein schriftlicher Änderungsvertrag geschlossen.
Nach einem Herzinfarkt wurde ich ohne Angabe von Gründen wieder zum Facharbeiter degradiert und durch einen anderen ausgetauscht, obwohl ich die Position als Meister 3 Jahre ausübte. Wieder alles nur mündlich und schrittweise Reduzierung des Lohnes als Folge. Ist dies Rechtens, oder habe ich die erfolgversprechende Möglichkeit dagegen vorzugehen.

vielen Dank
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 49 weitere Antworten zum Thema:
Versetzung
25.12.2011 | 15:48

Antwort

von

Rechtsanwalt Gerhard Raab
624 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Die Herabstufung zum Facharbeiter überschreitet meiner Auffassung nach das Direktionsrecht des Arbeitgebers mit der Folge, daß Ihre "Degradierung" unzulässig ist.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob Ihre Beschäftigung im Betrieb als Meister schriftlich festgehalten worden ist. Allein aufgrund der Tätigkeit als Meister mit entsprechender Entlohnung ist Ihr Arbeitsvertrag (mündlich) geändert worden. Folglich hat sich Ihr ursprünglicher Arbeitsvertrag faktisch dahingehend geändert, daß Ihr Arbeitsverhältnis die Tätigkeit eines Meisters beinhaltet.


2.

Indem man Sie nun zum Facharbeiter zurückgestuft hat, liegt eine sog. Änderungskündigung vor.

Sie Haben die Möglichkeit, dagegen im Wege der Kündigungsschutzklage vorzugehen. D. h., Sie müßten Klage beim Arbeitsgericht erheben.

Zu beachten ist aber die Frist von drei Wochen. D. h. die Klage ist innerhalb von drei Wochen nach Ausspruch der Kündigung zu erheben. Da es keine schriftliche Änderungskündigung gibt, beginnt der Lauf der Dreiwochenfrist mit der Versetzung.


3.

Damit Ihre Rechte gewahrt werden können, rate ich dringend, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen zu beauftragen.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Aachener Straße 585
50226 Frechen

Telefon: 02234 - 6 39 90
Telefax: 02234 - 6 49 60

E-Mail: mail@ra-raab.de
Internet: www.ra-raab.de

Nachfrage vom Fragesteller 25.12.2011 | 21:06

Die Versetzung wurde vom Betriebsrat noch nicht bestätigt.
Ich kann in der Weihnachtszeit die 3 Wochen nicht einhalten. Kann man es so sehen, dass ich 4 Wochen ohne Betriebsrat versetzt werden kann und danach die Mitbestimmung gefragt ist?
Ich könnte nach dieser 4 Wochenfrist mich an den Betriebsrat wenden und nach einer offiziellen Versetzung nachfragen. Er könnte diese dann ablehnen und ich wende mich an einen Anwalt vor Ort.

Vielen Dank

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 26.12.2011 | 11:38

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muß gemäß § 623 BGB schriftlich erfolgen. Das ist hier nicht der Fall, vielmehr wurden ohne konkreten Ausspruch einer Kündigung Fakten geschaffen. Für Sie ist es deshalb wichtig, daß Sie dem Arbeitgeber deutlich machen, daß Sie die Veränderung der Arbeitsverhältnisse, die sich rechtlich als Änderungskündigung darstellen, nicht akzeptieren. Deshalb rate ich Ihnen, dem Arbeitgeber schriftlich, wegen des Nachweises am Besten per Einschreiben mit Rückschein, sinngemäß Folgendes mitteilen:

"Mit der Versetzung bin ich nicht einverstanden. Allerdings nehme ich das Angebot, unter den geänderten Bedingungen unter dem Vorbehalt an, die Versetzung gerichtlich überprüfen zu lassen."

Wenn der Betriebsrat noch nicht angehört worden ist, ist die Kündigung unwirksam.

Gem. § 102 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz können Sie also so verfahren, wie Sie es in der Nachfrage geschildert haben.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2011-12-28 | 07:17


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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2011-12-28
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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Gerhard Raab
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