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Versetzung / Nachprüfung


21.06.2012 20:01 |
Preis: 75,00 € |

Hochschule, Prüfungen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg


| in unter 2 Stunden

Unser Sohn geht auf eine Realschule in Hessen. In den Hauptfächern sieht es wie folgt aus: Mathe 5, Deutsch 3, Englisch 4, Nebenfächern keine 5. Er soll nun in den Sommerferien eine Nachprüfung in Mathe ablegen um versetzt zu werden. Wenn er nicht teilnimmt oder besteht wird er mit diesen Noten nicht versetzt. Im Halbjahreszeugnis war kein Vermerk dass er sitzen bleiben kann. Auch einen blauen Brief oder ähnliches haben wir nie erhalten.

Dies ist die erste 5 in einem Zeugnis die er je bekommen hat.
Kann es tatsächlich sein daß er mit diesen Noten nicht versetzt wird in die 9. Klasse ?

Wir müssen bis 25. Juni der Nachprüfung zustimmen oder ablehnen.
21.06.2012 | 20:44

Antwort

von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
538 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Wenn eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund als mangelhaft bewerteter Leistungen im Zeugnis in einem Fach oder Lernbereich nicht versetzt wurde, ist ihr oder ihm die Teilnahme an einer Nachprüfung in diesem Fach oder Lernbereich zu ermöglichen.

Über die Gefährdung der Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers sind die Eltern unter Angabe der Fächer oder Lernbereiche, in denen mangelhafte oder ungenügende Leistungen vorliegen, in Kenntnis zu setzen.

Die Frage ist, ob dieses hier geschehen ist.

Nach den rechtlichen Vorschriften gilt, ich zitiere (sinngemäß):

Eine Mitteilung erfolgt zunächst durch einen Vermerk in dem zum Ende des ersten Schulhalbjahres zu erteilenden Zeugnis.
In allen Fällen einer Versetzungsgefährdung muss eine Benachrichtigung der Eltern bis spätestens acht Wochen vor dem Termin der Zeugnisausgabe erfolgen.
Gleichzeitig ist ihnen eine Beratung anzubieten. Gleiches gilt bei Gefährdung des Abschlusses.

Aus einer Nichtbeachtung dieser Vorschriften ergeben sich jedoch keine Rechtsfolgen für die Versetzungsentscheidung, da es sich um nicht weiter relevante Verfahrensfehler handelt, die die Entscheidung in der Sache der Versetzung nicht beeinflussen - so jedenfalls meine erste Einschätzung.

Die Note mangelhaft in Deutsche, erste Fremdsprache, Mathe oder gesondert durch das Schulgesetz bestimmte Lernbereiche kann nur mindestens durch die Note gut in einem oder die Note befriedigend in zwei dieser Fächer/Lernbereiche ausgeglichen werden.
Ein Ausgleich durch die Note befriedigend kann nur dann erfolgen, wenn der Gesamtnotendurchschnitt mindestens 3,0 (befriedigend) beträgt.

Ansonsten kann keine Versetzung erfolgen.

Dieses müssten Sie nochmals zusammenzählen, aber wahrscheinlich hat die Schulverwaltung Recht.

Falls Sie Nachfragen haben, können Sie diese gerne jederzeit stellen; eine ist hier kostenlos.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.


Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


HSV Rechtsanwälte
Lautenschlagerstraße 3
70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38

E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Stuttgart

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