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Versetzt fahren Schild nicht beachtet


21.08.2012 17:13 |
Preis: 65,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Felix Westpfahl


| in unter 2 Stunden

Hallo,

hier die kurze Vorgeschichte:
Vor ca. 3 Wochen wurde ich auf der A5 in einer von 3 auf 2 Spuren verkürzten Baustelle von einem zivilen Streifenwagen angehalten. Sie sagten mir dass ich überholt hätte, wie übrigens so gut wie jeder dort, trotz dem "Überholverbots-Schild und des Schildes "Versetzt fahren". Beide Schilder habe ich auf der Fahrt nicht wahrgenommen/gesehen/erkannt, wobei ich das Schild "Versetzt fahren" bis dahin noch garnicht kannte.

Ich bin derzeit noch in der Probezeit. D.h., da der Polizist das als "Überholen trotz Überholverbot" in sein Protokoll eingetragen hat und dies meines Wissens ein A-Verstoß ist würde meine Probezeit um 2 Jahre verlängert werden + Nachschulung und 1 Punkt in Flensburg.

Nun meine Frage:
Ist es möglich dagegen Einspruch einzulegen sodass dies nicht oder nicht so streng gewertet wird da es sich z.B. um ein Schild handelt welches es noch nicht lange gibt oder die anderen Autofahrer auch nicht beachtet haben? Um z.B. der Probezeitverlängerung und der Nachschulung zu entgehen? Falls ja wie sollte ich dann argumentieren?

Vielen Dank für Ihre Antwort.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 87 weitere Antworten zum Thema:
Fahren
21.08.2012 | 18:02

Antwort

von

Rechtsanwalt Felix Westpfahl
4 Bewertungen
Sehr geehrte(r)Fragestellerin,

sie haben die Möglichkeit Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen. Eine Rechtsmittelbelehrung werden Sie am Ende des Bescheides auffinden. Der Einspruch kann auch auf gewisse Punkte beschränkt werden.
Solange Ihnen noch kein Bescheid zugestellt worden ist, ist ein Einspruch noch nicht möglich.
D.h. Einspruch ist erst möglich, wenn Sie den Bescheid an ihre Adresse zugestellt bekommen haben.
Bevor die Behörde einen Bußgeldbescheid erlässt, wird Sie Ihnen einen Anhörungsbogen zusenden, mit der Bitte ihre Pflichtangaben gem. § 11 OwiG (wie Name, Adresse,Geb. Datum, etc.) anzugeben. Sie sollten dann auch nur diese Pflichtangaben tätigen. Bei den Angaben zur Sach,e sollten Sie vorerst auf Angaben zur Sache verzichten, bevor Sie nicht Akteneinsicht genommen haben. Die Akteneinsicht kann nur ein(e) Rechtsanwä(a)lt(in) vornehmen für Sie. Nache erfolgter Akteneinsicht kann dann eine Prognose über die Erfolgsaussichten eines Einspruchs durch den/die Anwa(ä)lt(in) gegeben werden.

In der rechtlichen Argumentation wäre es unerheblich, dass andere Autofahrer änhlich gehandelt hätten.Ferner ist es auch unerheblich, ob ein Verkehrsschild neu sei oder nicht, da Verkehrsteilnehmer die Strassenverkehrsregeln zu behrrschen haben.

eine rechtliche Argumentation kann meines Erachtens nur erfolgen, wenn Akteneinsicht genommen wurde. Es ist zu raten, spätestens nach Erhalt des Bußgeldbescheides, eine(n) Rechtsanältin/Rechtsanwalt aufzusuchen, der Ihnen im Rahmen eines eventuellen Einspruchs zur Seite stehen kann.

Ich hoffe, ich konnte Ihre zwei Fragen zufriedenstellend beantworten.


WMVP Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Felix Westpfahl
Osterstraße 1
30159 Hannover
www.wmvp.de
info@wmvp.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Felix Westpfahl
Hannover

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