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Frage geschrieben am 27.02.2006 20:54:00

Versenden pornographischer Inhalte über ICQ

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4533
Ich habe vor kuzem ziemlich Mist gebaut! Am Wochenende, es war schon 3 Uhr nachts und war schon recht alkoholisiert, habe ich einer Minderjährigen (sie war wohl 16) über ICQ zwei Bilder einfache pornographische Schriften (das zeigen eines erigierten männlichen Geschlechtsteil) gesendet. Das Alter hatte ich nicht recht wahrgenommen,weil ich nur Bilder tausche über 18 und um 3 Uhr nachts habe ich nicht mehr damit gerechnet, dass noch Minderjährige online tätig sind. Sie hat damit gedroht, zur Polizei zu gehen. Obwohl ihr klar war,was für Bilder ich ihr sende. ...und sie war damit einverstanden. Bei ICQ hat man sogar die Wahl "annehmen" oder abbrechen. Kann ich deswegen jetzt rückverfolgt werden und mit welcher Strafe muss ich rechnen? Wie muss ich verhalten, wenn etwas kommt? Es tut mir so was von Leid, weil ich nicht aufgepasst habe!


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 27.2.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 27.02.2006 22:06:21
Sehr geehrte Fragenstellerin,
sehr geehrter Fragensteller,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage im Rahmen der eingestellten Informationen.

Zunächst verweise ich hinsichtlich des Verbreitens pornographischen Materials auf folgende §§ des Strafgesetzbuches (StGB):

§ 184
Verbreitung pornographischer Schriften

(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3)
1. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht
2. …
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 11 Abs. 3 StGB legt hierbei fest, dass auch Abbildungen den Schriften gleichstehen.

Soweit es sich so verhält, dass Sie wussten, an eine Minderjährige pornographische Bilder zu versenden, könnten Sie sich der Verbreitung pornographischer Schriften gemäß § 184 StGB strafbar gemacht haben.



Hinsichtlich einer möglichen Rückverfolgung lässt sich nur soviel sagen, dass es durchaus möglich ist, dass die Verbindungsdaten, wie beispielsweise die IP-Adresse o.ä. gespeichert ist bzw. Ihnen fest zugewiesen ist. Hierüber lässt sich zurückverfolgen, von welchem Anschluss die Internetverbindung erfolgte. Hinsichtlich ICQ kann ich Ihnen dies im Moment nicht genau mitteilen, ob hier eine direkte Rückverfolgung möglich ist. Dies liegt leider in diesem Falle an der Kürze der zur Beantwortung Ihrer Frage zur Verfügung stehenden Zeit. Insoweit bitte ich um Verständnis.

Für den Fall, dass Ermittlungen gegen Sie aufgenommen werden sollten, erhalten Sie entweder eine Vorladung zu einer Beschuldigtenvernehmung bei der Polizei oder direkt Besuch an Ihrem Wohnort. Diese Möglichkeit der Durchsuchung und ggfls. auch Beschlagnahme des Computers ist durchaus gegeben und soll dem Auffinden von möglichen Beweismitteln dienen.

Bei einer Vorladung zur Polizei sind Sie nicht verpflichtet dort zu erscheinen. Beauftragen Sie einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens mit Ihrer Verteidigung. Im Falle des „Besuches“ verhalten Sie sich bitte ruhig, lassen sich den Durchsuchungsbeschluss und die Ausweise der Beamten zeigen. Widersprechen Sie jedoch der Durchsuchung und einer möglichen Beschlagnahme auf jeden Fall.
Kontaktieren Sie in auch in diesem Fall einen Anwalt Ihres Vertrauens.

Sie sind zu keiner Zeit verpflichtet sich selbst zu belasten. Es gilt der Grundsatz: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold!

Hinsichtlich einer möglichen zu erwartenden Strafe lässt sich nur sagen, dass durchaus auch eine Geldstrafe in Frage kommen kann.
Allerdings, und dies lässt sich zur Zeit nicht mit Sicherheit sagen, kann ein mögliches Strafverfahren auch eingestellt werden.

Ich hoffe, dass ich Ihre Frage zufrieden stellend beantworten konnte. Sollten Sie noch eine weitere Frage haben, nutzen Sie bitte die Nachfrageoption oder kontaktieren Sie mich direkt. Gerne bin ich auch bereit für den Fall der Fälle Ihre Verteidigung zu übernehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Lars Dippel
Rechtsanwalt


Hallostraße 3
45141 Essen
Tel. 0201-125 260
Fax 0201-125 2627
info@ra-dippel.de
www.ra-dippel.de


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 27.02.2006 22:33:48

Vielen Dank für ihre schnelle Antwort!
Trotzdem habe ich mehere Nachfragen!
1. Sie schreiben: "Widersprechen Sie jedoch der Durchsuchung und einer möglichen Beschlagnahme auf jeden Fall." Was bedeutet das konkret?
2. Da ich nicht vorbstraft bin, wie hoch wäre die Starfe? Wär ich dann vorbestarft?
3. Wann würde das Strafverfahren eingestellt werden?
4. Wäre meine Ausbildung als Referendar (Lehramt) in Gefahr?

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 28.02.2006 12:08:12

Sehr geehrte Fragenstellerin,
sehr geehrter Fragensteller,

die Nachfragen beantworte ich gerne wie folgt:

1. Widersprechen heißt in diesem Zusammenhang, dass Sie sich nicht einverstanden erklären. Dies käme einem freiwilligen „Tür und Tor“ öffnen gleich. Die rechtliche Konsequenz wäre, dass Sie gegen einen möglicherweise unrechtmäßigen Beschluss eventuell nicht mehr vorgehen könnten, da Sie sich mit der Maßnahme ja einverstanden erklärt haben.
Zur Klarstellung: Verhindern lässt sich eine Durchsuchung etc. sowieso nicht. Widersprechen ist in diesem Zusammenhang bitte nicht als Widerstand leisten zu verstehen. Sie sollten sich in einem solchen Fall generell ruhig verhalten.

2. Zur Höhe einer möglicherweise zu erwartenden Strafe lässt sich an dieser Stelle mit den bisherigen Informationen wenig sagen. Wenn sie nicht vorbestraft sind, kann es durchaus zu einer Geldstrafe kommen. Aber: Ein Festlegen an dieser Stelle wäre reine Kaffeesatzleserei!

3. Ein Strafverfahren wird bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen möglicherweise eingestellt.
Dies richtet sich wesentlich nach den § 170 StPO (es besteht kein Tatverdacht) oder auch nach den §§ 153, 153 a StPO (Einstellung wegen Geringfügigkeit bzw. Einstellung nach Erfüllung von Auflagen). Genaues kann jedoch auch hier nicht gesagt werden.

4. Die Ausbildung als Lehrer (Referendar) wäre durchaus in Gefahr. I.d.R. sind Sie verpflichtet, ein gegen Sie laufendes Strafverfahren an Ihren Dienstherrn zu melden. Weiterhin käme es im Falle einer Verurteilung zu einer Strafe von einem Jahr und mehr zu beamtenrechtlichen Maßnahmen, die jedoch auch im Fall einer Einstellung eintreten könnten.
Insoweit wäre in Ihrem Fall durchaus die Konsultation eines Strafverteidigers bereits jetzt schon möglicherweise angesagt (sog. präventive Strafverteidigung).

Allgemein noch der folgende Hinweis:
Sie haben mit der Nachfragefunktion weitere 4 Fragen anstelle einer Nachfrage gestellt. Insbesondere die Information mit dem Lehrerberuf wäre vielleicht im Vorfeld doch nützlich gewesen. Sie sollten dann ggfls. von vornherein Ihren Einsatz erhöhen. Bitte verstehen Sie diese Anmerkung nicht als persönlicheKritik, sondern lediglich als Hinweis für die mögliche Inanspruchnahme von FEA in der Zukunft.

Im Rahmen einer möglichen Strafverteidigung bin ich auch weiterhin gerne bereit, diese für Sie zu übernehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Lars Dippel
Rechtsanwalt


Hallostraße 3
45141 Essen
Tel. 0201-125260
Fax 0201-1252627
info@ra-dippel.de


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