durch ein Missgeschick habe ich eine sehr private Datei,
welche interne Daten einer Firma und personenbezogene Daten
über mich selbst enthält auf einem Filehoster veröffentlicht. Diese ist völlig frei für jeden einsehbar und bald wahrscheinlich auch auf Suchmaschinen zu finden. Es war kein Löschungs-Link ersichtlich. Ich habe sofort alle Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme mit dem Filehoster genutzt, und habe um die Löschung gebeten. Ich fürchte mich sogar strafbar durch die Veröffentlichung dieses Dokuments gemacht zu haben. Sollte der Filehoster nicht reagieren, was kann und sollte ich tun? Der Filehoster hat keine echte Adresse hinterlegt. Macht sich eventuell auch der Filehoster strafbar, wenn er sensible Geschäftsdaten feilbietet? Unabhängig davon wer diese nun hochgeladen hat oder nicht? Ich frage mich nur, wie man das durchsetzen soll.
Vielen Dank im voraus
Antwort geschrieben am 12.11.2010 02:52:11 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt LL.M. Christian Mauritz
Eckener Straße 29, 40468 Düsseldorf, Tel: 0211 5866630, Fax: 0211 58666315
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Wettbewerbsrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 165
Eckener Straße 29, 40468 Düsseldorf, Tel: 0211 5866630, Fax: 0211 58666315
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Wettbewerbsrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 165
Ihre Fragen möchte ich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Zunächst darf ich Sie wenigstens insoweit beruhigen, als dass Sie sich mangels entsprechendem Vorsatz, also der Absicht, die Datei hochzuladen, nicht strafbar gemacht haben. Gleiches gilt für den Filehoster.
Allerdings wäre es durchaus denkbar, dass die betreffende Firma zivilrechtliche Unterlassungs- und / oder Schadensersatzansprüche gegen Sie geltend macht. Welchen Umfang diese Ansprüche haben können, richtet sich natürlich nach der Art der hinterlegten Daten, welche mir nicht bekannt sind. Gleichermaßen können diese Ansprüche aber auch gegen den Filehoster geltend gemacht werden, wenn dieser trotz Kenntnis des Inhalts der Daten nichts unternimmt, um diese zu löschen oder wenn er sich der Kenntnis über den Inhalt oder die Existenz dieser Daten grob fahrlässig verschließt. Plattformbetreiber, welche Online-Inhalte zum Abruf bereit halten, trifft generell die Pflicht, im Rahmen des technisch Möglichen und organisatorisch Zumutbaren, diese Inhalte zu überprüfen bzw. ab Kenntniserlangung durch Mitteilung eines Dritten diese Inhalte zu löschen. Liegt keine Kenntnis des Plattformbetreibers vor, weil er auf entsprechende Mitteilungen einfach nicht reagiert, kann ihn dieser Umstand nicht entschuldigen.
Sie sollten daher zunächst alle möglichen Mittel ausschöpfen, um den Filehoster über die mögliche Rechtsverletzung in Kenntnis zu setzen. Sollten Sie selbst hierbei keinen Erfolg haben, wäre die Zuhilfenahme anwaltlicher Unterstützung zu empfehlen. Relevant ist in diesem Zusammenhang natürlich auch, wo der Filehoster seinen Sitz hat und ob überhaupt eine gewisse Erfolgschance besteht, dass die Löschungsverpflichtung notfalls gerichtlich durchgesetzt werden kann.
Wenn die Wahrscheinlichkeit hoch ist, dass sich der Upload der Datei zu Ihnen zurückverfolgen lässt und wenn gleichermaßen wahrscheinlich ist, dass die Firma von dem Upload Kenntnis erlangt, wäre darüber nachzudenken, eine vorbeugende Unterlassungserklärung gegenüber der Firma abzugeben, um so einer möglichen kostenpflichtigen Abmahnung zuvorzukommen. Ob dies allerdings wirklich zu empfehlen ist, kann ich nur nach genauer Kenntnis des Inhalts der Datei und Ihrem Bezug zu dieser Firma beurteilen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion. Sollten Sie mir zwecks einer genauen Überprüfung des Sachverhalts die betreffenden Informationen mitteilen wollen (was im Rahmen dieser öffentliche Plattform vermutlich keine allzu gute Idee wäre), können Sie sich für eine weiterführende Beratung gerne an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 12.11.2010 20:18:37
Vielen Dank für die hilfreiche Antwort.
Der Fall hat sich nun zum Glück geklärt, ca. eine Woche nach meiner ersten Kontaktaufnahme zum Filehoster. Der Ansprechpartner des Filehosters hat die Löschung veranlasst und mich daraufhin gewiesen, dass jedem, der eine eventuelle Rechtsverletzung durch eine Datei glaubhaft machen kann, im Zweifelsfall Glauben geschenkt wird, und die entsprechende Datei unverzüglich gelöscht wird. Aber dennoch bereue ich nicht, die Anfrage hier gestellt zu haben. Wissen kann man nie genug.
Vielen Dank für die hilfreiche Antwort.
Der Fall hat sich nun zum Glück geklärt, ca. eine Woche nach meiner ersten Kontaktaufnahme zum Filehoster. Der Ansprechpartner des Filehosters hat die Löschung veranlasst und mich daraufhin gewiesen, dass jedem, der eine eventuelle Rechtsverletzung durch eine Datei glaubhaft machen kann, im Zweifelsfall Glauben geschenkt wird, und die entsprechende Datei unverzüglich gelöscht wird. Aber dennoch bereue ich nicht, die Anfrage hier gestellt zu haben. Wissen kann man nie genug.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 12.11.2010 20:36:58
Sehr geehrter Fragesteller,
freut mich, dass die Angelegenheit ein gutes Ende gefunden hat!
Mit freundlichen Grüßen
Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
freut mich, dass die Angelegenheit ein gutes Ende gefunden hat!
Mit freundlichen Grüßen
Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Mauritz direkt

