24.01.2007 | 15:16
Antwort
von
Rechtsanwalt Martin P. Freisler
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
aufgrund des von Ihnen dargelegten Sachverhaltes und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Anfrage im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Der von Ihnen verwendete Begriff einer Verschmelzung findet sich im Umwandlungsgesetz. Dieses wird auf Ihren Fall nicht anwendbar sein, da es sich nach Ihrer Schilderung um eine GbR handelt, d.h. eine Gesellschaft, die kein Handelsgewerbe gem.
§ 1 HGB betreibt. Eine Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz wäre dagegen möglich, wenn es sich tatsächlich - und entgegen Ihrer formalen Bezeichnung als GbR - um ein Handelsgewerbe handeln würde und daher eine OHG vorliegen würde. Das UmwG wäre bei freiberuflicher Tätigkeit bei einer Partnerschaftsgesellschaft anwendbar, die nicht vorliegt. Bei der Umwandlung könnten in einem Verschmelzungsvorgang beide Gesellschafter verschmolzen und die Anteile an der GmbH neu geordnet werden.
Für die Einbringung einer GbR in eine GmbH gilt somit, dass diese nur über den Weg möglich ist, dass die Gesellschafter der GbR sämtliche Anteile auf die schon bestehende GmbH übertragen. Dies kann in Form einer Sacheinlage – Kapitalerhöhung – erfolgen oder in Form eines Veräußerungsgeschäftes der Gesellschafter der GbR mit der GmbH. Damit würde das Gesamthandseigentum der GbR-Gesellschafter durch das Alleineigentum der GmbH ersetzt werden. Vereinfacht gesagt wäre das GbR Vermögen sodann GmbH Vermögen. In letzterem Fall wäre folglich noch in einem zweiten Schritt die Anteilsübertragung von D + E auf A + B und ggf. auch C in gewünschter Höhe zu vollziehen.
Je nach Vorgehensweise fallen somit unterschiedliche und auch unterschiedlich hohe Kosten und Steuern an, die in diesem Forum in der gegebenen Zeit nicht vollumfänglich beleuchtet werden können. Daher erfordert eine Umwandlung bzw. eine Übertragung auch die ausreichende Vorbereitung unter Einschluss des Steuerberaters, Anwalts und ggf. Notars im Rahmen einer entsprechenden Mandatierung.
In jedem Fall ist hinsichtlich der angesprochenen Kostenblöcke zu beachten, dass Änderungen im Recht der GmbH (Anteilsabtretung, Vertragsänderungen, Kapitalerhöhungen) der notariellen Beurkundung bedürfen.
Des Weiteren sind die Änderungen ins Handelsregister einzutragen, welches ebenfalls Kosten verursacht.
Eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen erfordert darüber hinaus einen Bewertungsbericht über die Einlage. Ggf. fordert das Registergericht sogar einen Bericht eines Sachverständigen an, welcher in der Kostenplanung zu berücksichtigen wäre. Anzumerken ist, dass die Bewertung nach objektiven Kriterien erfolgen muss. Liegt eine Überbewertung vor, besteht die Einlagepflicht als Bareinlagepflicht weiter und wird ggf. erst bei einer Insolvenz der Gesellschaft vom Verwalter eingefordert.
In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass sich nur verkehrsfähige Vermögensgegenstände als Sacheinlage eignen. Als Sacheinlage kann daher z.B. nicht die Dienstpflicht eines Gesellschafters („kluge Köpfe“) für die Gesellschaft eingebracht werden. Bei der Bewertung eines erst seit kurzem bestehenden Unternehmens kann nicht auf zurückliegende Geschäftsberichte Bezug genommen werden, so dass insoweit die Bewertung erschwert sein kann bzw. Unsicherheiten vermieden werden sollten.
Je nach Vorgehensart fallen sodann Steuern bei den einzelnen Akten an. Diese sind für die einzelnen Beteiligten (GbR, GmbH, A, B, C, D und E) jeweils unterschiedlich. Ggf. ist auch eine Aufdeckung stiller Reserven von Nöten. Diese Aufzählung der Möglichkeiten würde den Rahmen hier sprengen und sollte vorab mit den beteiligten Steuerberatern ausführlich erörtert werden.
Nicht zuletzt sind somit die Kosten für die rechtliche Beratung und Gestaltung in Betracht zu berücksichtigen. Diese richten sich wiederum nach dem jeweils gewünschten Umfang der Beratung.
Abschließend darf ich anmerken, dass aufgrund der Komplexität des Sachverhaltes hier keine "beste Möglichkeit" aufgezeigt werden kann. Dazu wären neben den o.g. Punkten auch die Hintergründe des Zusammenschluss und die Planung der Ausscheidenden zu berücksichtigten. Dies kann nur im Rahmen einer Mandatierung erfolgen. Ich rate Ihnen daher unbedingt, vor dem Hintergrund der hier aufgezeigten Möglichkeiten, Ihr Vorhaben ausführlich mit einem Anwalt und einem Steuerberater zu erörtern. Dieses Forum ist nur bedingt für eine pauschale rechtliche Gestaltung geeignet; vielmehr für Einzelfragen aus einem konkret auf den Einzelfall herunter gebrochenen Sachverhalt.
Ich hoffe, dass Ihre Fragen in meinen Ausführungen zufrieden stellend beantwortet wurden und Ihnen eine erste Orientierung gegeben werden konnte. Andernfalls darf ich Sie auf die Möglichkeit einer für Sie kostenlosen Nachfrage hinweisen. Gerne stehe ich Ihnen bei der weiteren Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
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