Welche Möglichkeiten haben wir, den Inhaber trotz seiner Betriebsschließung noch für unerledigte Pflichtleistungen seiner Dachdeckerfirma haftbar machen zu können? Wie ist die Gesetzeslage? Gibt es eine Rechtsprechung , nach der er aufgrund der Verschleppung auch jetzt noch ggf. mit seinem Privatvermögen haftbar gemacht werden kann? Der Streitwert ist erheblich.
Antwort geschrieben am 25.01.2012 16:08:36 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter-Thomas Götz
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 02333/833388, Fax: 02333/833389
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Da Sie von einem Inhaber sprechen, gehe ich davon aus, dass der Betrieb als Einzelunternehmen geführt wurde. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, bitte ich Sie, mir ergänzende Angaben zur Unternehmensform im Rahmen einer Nachfrage mitzuteilen.
Auch bei einer Betriebsaufgabe bleibt der Einzelunternehmer bis zum Ablauf der Gewährleistungsfristen verpflichtet, Ihre Gewährleistungsansprüche aus dem Auftrag zu erfüllen. Der Einzelunternehmer kann sich nicht in die Betriebsaufgabe flüchten.
Kann der Einzelunternehmer die notwendigen Gewährleistungsarbeiten nicht mehr selbst ausführen, muss er notfalls einen anderen Dachdecker auf seine Kosten mit den Nacharbeiten beauftragen. Ihr Anspruch besteht gegen den Einzelunternehmer persönlich, der auch sein Privatvermögen einsetzen muss.
Zur Feststellung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche empfehle ich Ihnen im Weiteren einen im Werkvertragsrecht tätigen Rechtsanwalt zu beauftragen.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort abhängig von Ihrer Schilderung und den zur Verfügung stehenden Informationen ist. Sollte der Sachverhalt abweichen, kann die Rechtslage anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter-Thomas Götz
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 25.01.2012 16:22:39
Sehr geehrter Herr Götz,
das ist korrekt, es handelte sich um ein Einzelunternehmen.
Ergänzend möchte ich anmerken, das die Gewährleistungsfrist aufgrund der Verschleppung zwischenzeitlich überschritten ist (2 Jahre 3 Monate). Besteht jetzt trotzdem noch ein Anspruch auf Durchsetzung der Gewährleistung?
Freundliche Grüße
Sehr geehrter Herr Götz,
das ist korrekt, es handelte sich um ein Einzelunternehmen.
Ergänzend möchte ich anmerken, das die Gewährleistungsfrist aufgrund der Verschleppung zwischenzeitlich überschritten ist (2 Jahre 3 Monate). Besteht jetzt trotzdem noch ein Anspruch auf Durchsetzung der Gewährleistung?
Freundliche Grüße
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 25.01.2012 17:31:51
Sehr geehrter Ratsuchender,
bei einer Dacherneuerung greift - vorbehaltlich einer Prüfung des Auftrages - aller Voraussicht nach die fünfjährige Verjährungsfrist des § 634a I Nr. 2 BGB ein. Die zweijährige Frist ist bei Arbeiten an Bauwerken nicht maßgeblich.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
bei einer Dacherneuerung greift - vorbehaltlich einer Prüfung des Auftrages - aller Voraussicht nach die fünfjährige Verjährungsfrist des § 634a I Nr. 2 BGB ein. Die zweijährige Frist ist bei Arbeiten an Bauwerken nicht maßgeblich.
Mit freundlichen Grüßen
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