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Frage geschrieben am 25.01.2012 14:55:35

Verschleppung von Garantieleistung eines Handwerksbetriebes

Rechtsgebiet: Schadensersatz | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 459
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Der Streitfall betrifft die Reklamation einer Handwerkerleistung. Eine Dachdeckerfirma hat das Dach unseres Einfamilienhauses erneuert. Eindeutig in Folge dieser Arbeiten treten Folgeschäden auf, die sich stetig vergrößern. Den Dachdeckerbetrieb haben wir zur Schadensbeseitigung aufgefordert, mittels Brief, vielen Mails und vielen Telefonaten. Die Schadensmeldung erfolgte erstmalig 16 Monate nach Abschluß der Arbeiten. Die Firma hat bis auf einen Besichtigungsbesuch hier die Schadensbeseitigung bis heute verschleppt. Zwischenzeitlich haben wir die Dachdeckerinnung, in der der Betrieb Innungsmitglied ist, um Vermittlung gebeten mit dem Ziel der Herbeiführung einer gütlichen Regelung des Problems. Die Innung teilt uns heute mit, daß der Betrieb aufgegeben wurde. Der Inhaber hat seinen Betrieb geschlossen und bei der Handelskammer abgemeldet. Er glaubt sich damit aus der Verantwortung gelöst zu haben. Es gibt keinen Nachfolger, der den Betrieb übernommen hat.
Welche Möglichkeiten haben wir, den Inhaber trotz seiner Betriebsschließung noch für unerledigte Pflichtleistungen seiner Dachdeckerfirma haftbar machen zu können? Wie ist die Gesetzeslage? Gibt es eine Rechtsprechung , nach der er aufgrund der Verschleppung auch jetzt noch ggf. mit seinem Privatvermögen haftbar gemacht werden kann? Der Streitwert ist erheblich.


Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Da Sie von einem Inhaber sprechen, gehe ich davon aus, dass der Betrieb als Einzelunternehmen geführt wurde. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, bitte ich Sie, mir ergänzende Angaben zur Unternehmensform im Rahmen einer Nachfrage mitzuteilen.

Auch bei einer Betriebsaufgabe bleibt der Einzelunternehmer bis zum Ablauf der Gewährleistungsfristen verpflichtet, Ihre Gewährleistungsansprüche aus dem Auftrag zu erfüllen. Der Einzelunternehmer kann sich nicht in die Betriebsaufgabe flüchten.

Kann der Einzelunternehmer die notwendigen Gewährleistungsarbeiten nicht mehr selbst ausführen, muss er notfalls einen anderen Dachdecker auf seine Kosten mit den Nacharbeiten beauftragen. Ihr Anspruch besteht gegen den Einzelunternehmer persönlich, der auch sein Privatvermögen einsetzen muss.

Zur Feststellung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche empfehle ich Ihnen im Weiteren einen im Werkvertragsrecht tätigen Rechtsanwalt zu beauftragen.

Bitte beachten Sie, dass die Antwort abhängig von Ihrer Schilderung und den zur Verfügung stehenden Informationen ist. Sollte der Sachverhalt abweichen, kann die Rechtslage anders ausfallen.

Mit freundlichen Grüßen

Peter-Thomas Götz
Rechtsanwalt

Rechtsanwälte
Götz, Matthes & Wallhöfer
Fuhrstr. 4

58256 Ennepetal

Tel: 0 23 33 / 83 33 88
Fax: 0 23 33 / 83 33 89

www.rechtsanwalt-ennepetal.com

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 25.01.2012 16:22:39

Sehr geehrter Herr Götz,
das ist korrekt, es handelte sich um ein Einzelunternehmen.
Ergänzend möchte ich anmerken, das die Gewährleistungsfrist aufgrund der Verschleppung zwischenzeitlich überschritten ist (2 Jahre 3 Monate). Besteht jetzt trotzdem noch ein Anspruch auf Durchsetzung der Gewährleistung?

Freundliche Grüße

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 25.01.2012 17:31:51

Sehr geehrter Ratsuchender,

bei einer Dacherneuerung greift - vorbehaltlich einer Prüfung des Auftrages - aller Voraussicht nach die fünfjährige Verjährungsfrist des § 634a I Nr. 2 BGB ein. Die zweijährige Frist ist bei Arbeiten an Bauwerken nicht maßgeblich.

Mit freundlichen Grüßen


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Verschleppung von Garantieleistung eines Handwerksbetriebes | Gesamtbewertung: 4.8/5 | Datum: 2012-01-27
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