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Frage geschrieben am 01.03.2010 18:21:14

Verschattung des Fensters, Grenzbepflanzung, Grunddienstbarkeit

Rechtsgebiet: Nachbarschaftsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2693
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte(r) Herr/Frau Rechtsanwalt/wältin,
1.
Zunächst vorausgeschickt: Uns fehlen diverse Unterlagen/Baugenehmigungen von früher. Wir haben vor 1 Jahr ein freistehendes Einfamilienhaus in NRW gekauft, dessen eine Wand jedoch genau auf der Grundstücksgrenze zu 2 Nachbarn steht. In dieser Wand befinden sich keine Fenster bis auf eines im Parterre (unser Badezimmerfenster). Das Fenster wurde vor ca. 10 Jahren eingebaut, dann aber von unserem Nachbarn beanstandet. Lt. Erzählung unseres Nachbarn gab es daraufhin einen Ortstermin mit dem Bauamt, wo festgelegt wurde, dass das Fenster gegen 12 Glasbausteine ausgetauscht wird, von denen sich einer zur Belüftung kippen lässt. Das wurde auch umgesetzt. Das bedeutet doch wohl, dass das Fenster im nachhinein genehmigt wurde, oder?
Das eigentliche Problem ist folgendes: Vor dem Fenster befindet sich der Stellplatz des Nachbarn. Vor einigen Jahren (wahrscheinlich direkt nach dieser Fenstergeschichte) baute er ein Kunststoff-Welldach (lichtdurchlässig) über den Stellplatz und damit auch über unser Fenster. Allein das ist ja schon eine große Beeinträchtigung für uns. Aber damit nicht genug, pflanzte er noch einen Blauregen, der mittlerweile das ganze Dach überwuchert und so für eine fast vollständige Verdunkelung des Badezimmers sorgt. Auf unsere Bitte, deshalb die Pflanze zu entfernen, sagte man uns, dass man sich nicht von dieser Pflanze trennen möchte und wir außerdem froh sein könnten, dass dort keine Garage steht, denn dafür läge auch eine Baugenehmigung vor, von der man allerdings nie Gebrauch gemacht habe. Kann das stimmen und – falls ja – müssen wir das so hinnehmen?
2. Der Blauregen und ein anderer Baum (ca. 4 m hoch), vermutlich beide ebenfalls ca. 10 Jahre alt, stehen nebeneinander unmittelbar an unserem Haus. Wir sind in Sorge wegen der natürlich immer dicker werdenden Wurzeln. Kann man aus diesem Grund die Beseitigung der Pflanzen verlangen?
3. Für selbigen Nachbarn ist eine Grunddienstbarkeit in Form eines Wegerechts eingetragen. Es handelt sich um einen ca. 40 cm breiten Streifen am Rand unseres Grundstücks, der dazu dient seine Einfahrt zu verbreitern, weil sonst kein Auto durchgepasst hätte (um in den hinteren Grundstücksbereich zu fahren). Diese Vereinbarung wurde auch vor unserer Zeit getroffen, wir haben darüber keine Unterlagen außer einem Lageplan, in dem dieser Streifen eingezeichnet und notariell beurkundet ist. Darf der Nachbar diesen Streifen -zusammen mit seiner Einfahrt - pflastern lassen? Kann man diese Grunddienstbarkeit eventuell wieder rückgängig machen und wie teuer ist so etwas?
Mit freundlichen Grüßen
J.B.


Antwort geschrieben am 01.03.2010 19:18:32
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 032121128582
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

1. Zunächst vorausgeschickt: Uns fehlen diverse Unterlagen/Baugenehmigungen von früher. Wir haben vor 1 Jahr ein freistehendes Einfamilienhaus in NRW gekauft, dessen eine Wand jedoch genau auf der Grundstücksgrenze zu 2 Nachbarn steht. In dieser Wand befinden sich keine Fenster bis auf eines im Parterre (unser Badezimmerfenster). Das Fenster wurde vor ca. 10 Jahren eingebaut, dann aber von unserem Nachbarn beanstandet. Lt. Erzählung unseres Nachbarn gab es daraufhin einen Ortstermin mit dem Bauamt, wo festgelegt wurde, dass das Fenster gegen 12 Glasbausteine ausgetauscht wird, von denen sich einer zur Belüftung kippen lässt. Das wurde auch umgesetzt. Das bedeutet doch wohl, dass das Fenster im nachhinein genehmigt wurde, oder?


Nach der Schilderung ist nicht zwingend davon auszugehen, dass das Fenster nachträglich genehmigt wurde. Hier kann wohl eher davon ausgehen, dass es geduldet wurde und daher Bestandsschutz erlangt hat.

Daher ist das Fenster nicht baurechtlich zu beanstanden.


Das eigentliche Problem ist folgendes: Vor dem Fenster befindet sich der Stellplatz des Nachbarn. Vor einigen Jahren (wahrscheinlich direkt nach dieser Fenstergeschichte) baute er ein Kunststoff-Welldach (lichtdurchlässig) über den Stellplatz und damit auch über unser Fenster. Allein das ist ja schon eine große Beeinträchtigung für uns. Aber damit nicht genug, pflanzte er noch einen Blauregen, der mittlerweile das ganze Dach überwuchert und so für eine fast vollständige Verdunkelung des Badezimmers sorgt. Auf unsere Bitte, deshalb die Pflanze zu entfernen, sagte man uns, dass man sich nicht von dieser Pflanze trennen möchte und wir außerdem froh sein könnten, dass dort keine Garage steht, denn dafür läge auch eine Baugenehmigung vor, von der man allerdings nie Gebrauch gemacht habe. Kann das stimmen und – falls ja – müssen wir das so hinnehmen?


Auch wenn das Fenster sehr wahrscheinlich nicht ausdrücklich genehmigt worden ist, hat es jetzt jedenfalls Bestandsschutz.

Der Nachbar kann nicht ohne Weiteres eine Garage dort bauen. Er mag zwar eine Baugenehmigung haben. Dies wird aber schon älter sein. Daher müsste er eine neue einholen, wenn er tatsächlich bauen wollte.

Sie sollten daher die Argumentation des Nachbarn in dem Wissen überhören, dass er mit Sicherheit keine Genehmigung für eine Garage hat.


2. Der Blauregen und ein anderer Baum (ca. 4 m hoch), vermutlich beide ebenfalls ca. 10 Jahre alt, stehen nebeneinander unmittelbar an unserem Haus. Wir sind in Sorge wegen der natürlich immer dicker werdenden Wurzeln. Kann man aus diesem Grund die Beseitigung der Pflanzen verlangen?


Man kann zumindest nach § 910 BGB verlangen, dass die Wurzeln – soweit Ihr Grundstück davon beeinträchtigt ist – entfernt, bzw. zurückgeschnitten werden. Wenn dies nicht den gewünschten Erfolg bringt, kann auch erwogen werden, dass die Pflanzen im Ganzen entfernt werden müssen.


3. Für selbigen Nachbarn ist eine Grunddienstbarkeit in Form eines Wegerechts eingetragen. Es handelt sich um einen ca. 40 cm breiten Streifen am Rand unseres Grundstücks, der dazu dient seine Einfahrt zu verbreitern, weil sonst kein Auto durchgepasst hätte (um in den hinteren Grundstücksbereich zu fahren). Diese Vereinbarung wurde auch vor unserer Zeit getroffen, wir haben darüber keine Unterlagen außer einem Lageplan, in dem dieser Streifen eingezeichnet und notariell beurkundet ist. Darf der Nachbar diesen Streifen -zusammen mit seiner Einfahrt - pflastern lassen? Kann man diese Grunddienstbarkeit eventuell wieder rückgängig machen und wie teuer ist so etwas?


Aufgrund des eingetragenen Rechts kann der Nachbar diesen Teil Ihres Grundstücks nutzen. Er hat aber nicht das Recht, diesen Teil pflastern zu lassen.

Dies ist nur mit Ihrem Einverständnis erlaubt.

Macht der Nachbar dies trotzdem können Sie die Beseitigung verlangen.

Das Wegerecht kann im Grunde genommen aber nur dann gelöscht werden, wenn beide Parteien einverstanden sind. Dies werden Sie hier mit dem Nachbarn sicher nicht erreichen.

Nur ausnahmsweise, wenn eine Gefahr droht, kann die Nutzung des Wegs untersagt werden und auch das Wegerecht entfernt werden. Soweit ist man aber in Ihrem Fall noch nicht.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 02.03.2010 09:28:56

Sehr geehrter Herr Schwerin,

vielen Dank für Ihre Antwort.
Habe jetzt noch eine Rückfrage zu Teil 1. Es ist nicht so, dass der Nachbar die Beseitigung des Fensters verlangt. Es geht uns darum, inwieweit wir ein Anrecht auf Licht und Luft in unserem Badezimmer haben.
Ist das Dach über dem Stellplatz (über unserem Fenster) erlaubt?
Ist es erlaubt, das Dach so bewachsen zu lassen, dass wir kein Licht mehr haben?

Mit freundlichen Grüßen
J.B.

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 02.03.2010 09:32:55

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Das ist hier ein Problem. Da das Fenster offensichtlich nur geduldet ist, kann man nicht ohne Weiteres dem Nachbarn Rechte verwehren.

Allerdings hat das Fenster ja gewissermaßen Rechtmäßigkeit erlangt. Daher haben Sie zwar auch bestimmte Rechte.

Allerdings ist hier ein Mittelweg zu gehen. Der Nachbar darf zwar keine Garage bauen, muss aber auch sein Dach nicht entfernen.

Die Pflanzen vor dem Fenster hat er aber zu entfernen bzw. so zu zuschneiden, dass diese Sie nicht beeinträchtigen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Verschattung des Fensters, Grenzbepflanzung, Grunddienstbarkeit | Gesamtbewertung: 3.4/5 | Datum: 2010-03-19
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