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Frage geschrieben am 19.03.2010 13:38:14

Versandrisiko bei gewerblichem Verkauf ins Ausland

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1691
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Hallo,

Als gewerblicher Verkäufer im Versandhandel (Unternehmer im Sinne des §14 BGB) bin ich beim Versand von Waren an Endverbraucher (B2C) aufgrund der gesetzlichen Regelungen für das Versandrisiko (zufälliger Untergang / zufällige Verschlechterung der verkauften Sache) bis zur Übergabe der Ware an den Verbraucher haftbar.

Unklar ist für mich allerdings der Geltungsbereich der gesetzlichen Vorschriften sobald ein grenzüberschreitender Versand vorliegt, also der Firmensitz der Verkäufers in Deutschland ist, der Empfänger / Verbraucher jedoch Rechnungs- und Versandadresse im Ausland hat, oder gar Rechnungsanschrift innerhalb Deutschlands mit einer ausländischen Versandanschrift; falls notwendig mit der Unterscheidung nach EU / außerhalb EU.

Ist in einem solchen Fall ebenfalls das BGB bindend, oder kann das Versandrisiko per AGB oder Versandartenwahl (versichert / unversichert) rechtswirksam anderweitig durch den Unternehmer definiert werden; beispielsweise das Angebot eines deutlich geringeren Versandpreises wenn der Empfänger auf eigenen Wunsch den Verkäufer vom Versandrisiko entbindet (was ja innerhalb Deutschlands rechtlich unwirksam ist)?

Vielen Dank



Antwort geschrieben am 19.03.2010 16:25:47
Rechtsanwalt Fachanwalt für IT-Recht, Jan Gerth
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.

Vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:


Die Beantwortung Ihrer Frage richtet sich nach § 447 BGB, sondern nach Art. 43 EGBGB.

Art. 43 EGBGB - Rechte an einer Sache
(1) Rechte an einer Sache unterliegen dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet.
(2) Gelangt eine Sache, an der Rechte begründet sind, in einen anderen Staat, so können diese Rechte nicht im Widerspruch zu der Rechtsordnung dieses Staates ausgeübt werden.
(3) Ist ein Recht an einer Sache, die in das Inland gelangt, nicht schon vorher erworben worden, so sind für einen solchen Erwerb im Inland Vorgänge in einem anderen Staat wie inländische zu berücksichtigen.

Da die für einen Eigentumsübergang nach deutschem Sachenrecht erforderliche Besitzverschaffung bei einem Versendungskauf gemäß § 474 BGB in aller Regel erst mit Ablieferung der Sache am Bestimmungsort erfolgt, ist nach deutschem Recht der im Inland eingeleitete Erwerbstatbestand bis zum Grenzübertritt nicht mehr vollendet worden. Ob und zu welchem Zeitpunkt anschließend das Eigentum am Kaufgegenstand auf die Käuferin übergeht, beurteilt sich deshalb gemäß Art. 43 Abs. 1 EGBGB nach dem für das Recht des Lageortes zuständigen Sachrecht, somit nach dem Landesrecht des Käufers. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 10.06.2009 entschieden.

Somit gilt auch für den Versand ins Ausland, dass der Zugang der Waren erst mit Übergabe an den Verbraucher erfolgt.

Dies lässt sich auch nicht per AGB oder Preisgestaltung ändern, da eine solche AGB nach deutschem Recht unwirksam wäre.

Möglich ist nur, die Frachtkosten in voller Höhe, und damit die Frachtversicherung, dem Käufer auch mittels AGB aufzulasten.

Hier ist folgende Formulierung üblich:
„Für Versendungskauf ins Ausland hat der Kunde die tatsächlichen Frachtkosten zu tragen."

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.

Weiterhin möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen, die dafür sorgt, diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen.



IT- & Multimedia-Kanzlei GERTH
Jan H. Gerth
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

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Fon +49 (0) 52 02 / 7 31 32
Fax +49 (0) 52 02 / 7 38 09
E-Mail: gerth@ra-gerth.de
http://www.ra-gerth
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